Eine Abfindung ist eine einmalige Leistung des Schuldners,
mit der wiederkehrende Verpflichtungen des Schuldners abgelöst
werden. Eine gesetzliche Grundlage für Abfindungen
finden sich im Arbeitsrecht in den §§ 9,
10 KSchG bei einem gerichtlichen Auflösungsantrag
sowie in § 1a KSchG, wenn die Kündigung mit Angebot
auf Zahlung einer Abfindung verbunden wird. Im Übrigen entsteht
ein Anspruch auf Abfindung sowohl im Allgemeinen als auch
bei Verlust des Arbeitsplatzes nur auf Basis einer entsprechenden
freiwilligen Vereinbarung zwischen Gläubiger
und Schuldner bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bis
auf die genannten Ausnahmen nicht erzwungen werden können. Näheres
bleibt einer Beratung vorbehalten.
Abfindungsanspruch
bei betriebsbedingter Kündigung
Grundsätzlich kann man eine Abfindung nicht beanspruchen.
Siehe auch
unter „Abfindung“ im Lexikon auf www.reissenberger.com.
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher
Erfordernisse
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und erhebt der Arbeitnehmer
bis zum Ablauf
der Frist -siehe auch Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage-
des § 4
Satz 1 KSchG keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat
der Arbeitnehmer mit dem
Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.
Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der
Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung
auf dringende
betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer
bei
Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen
kann.
Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste
für jedes Jahr des
Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der
für ihn
maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in
dem Monat, in dem das
Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen
zusteht
Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses
ist ein Zeitraum
von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil
des Gerichts, Abfindung
des Arbeitnehmers
Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung
nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die
Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht
auf Antrag des
Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen
und den Arbeitgeber zur
Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des
Arbeitgebers zu
treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken
dienliche
weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
nicht
erwarten lassen.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf
Auflösung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der letzten mündlichen
Verhandlung
in der Berufungsinstanz stellen.
Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
den Zeitpunkt
festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung
geendet hätte.
Höhe der Abfindung
Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten
festzusetzen. Dieser Betrag kann aber auch noch verhandelt
werden, er
steht also nicht fest sondern ist noch veränderbar,
juristisch abdingbar.
Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet
und hat das
Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden,
so ist ein Betrag
bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer
das
fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat
das Arbeitsverhältnis
mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis
zu achtzehn
Monatsverdiensten festzusetzen.
Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt,
den das Gericht
nach § 9 Abs. 2 KSchG für die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses
festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über
die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der
für ihn
maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in
dem Monat, in dem das
Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2 KSchG), an
Geld und Sachbezügen zusteht.
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