Der Arbeitsvertrag kommt nach den Grundsätzen des BGB über
den Abschluss von Verträgen zustande. Die nachstehenden Regelungen
gelten, sofern das Gesetz nicht selbst unterscheidet, sowohl
für das
Dienst- als auch das Arbeitsverhältnis. Der Dienstvertrag
in den §§
611 BGB umfasst sowohl den selbständigen, eigentlichen Dienstvertrag
als auch den unselbständigen, abhängigen Dienstvertrag, den
eigentlichen Arbeitsvertrag, um den es hier letztlich geht.
Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag und Arbeitsvertrag
Durch den Arbeitsvertrag wird derjenige, welcher Arbeiten
zusagt, zur Leistung der versprochenen Arbeiten, der andere
Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Gegenstand des Arbeitsvertrages können Arbeiten jeder Art
sein, sofern sie nicht gegen die Grenzen der Sittenwidrigkeit
und von Treu und Glauben verstoßen.
Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung
oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer
in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Unübertragbarkeit
Der zur Arbeitsleistung Verpflichtete hat die Arbeiten im
Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Arbeiten
ist im Zweifel nicht übertragbar.
Betriebsübergang
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft
auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte
und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnissen ein.
Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines
Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt,
so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem
neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf
eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil
des Arbeitnehmers geändert werden. Das gilt nicht, wenn die
Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen
eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung
geregelt werden. Vor Ablauf der Jahresfrist können die Rechte
und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder
die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender
beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines
anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen
Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber
für Verpflichtungen, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs
entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem
Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche
Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig,
so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in
dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen
Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
Das gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft
durch Umwandlung erlischt.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers
durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber
wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils
ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses
aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die
von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang
in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen
des
Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen
Maßnahmen.
Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses
innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach
Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann
gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber
erklärt werden.
Vergütung
Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn
die Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung
zu erwarten ist.
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem
Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung
einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach der Leistung der Arbeiten zu entrichten.
Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie
nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung
des Arbeitnehmers in Verzug, so kann der Arbeitnehmer für
die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte
Vergütung gleichwohl verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet
zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen
lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung
erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitsleistung
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Das gilt auch
in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls
trägt.
Vorübergehende Verhinderung
Der Arbeitnehmer verliert den Anspruch auf die Vergütung
nicht dadurch, dass er für eine kurze Zeit durch einen in
seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der
Arbeitsleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den
Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung
aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden
Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Pflicht zur Krankenfürsorge
Ist bei einem Arbeitsverhältnis, welches die Erwerbstätigkeit
des Arbeitnehmers vollständig oder hauptsächlich in Anspruch
nimmt, der Arbeitnehmer in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen,
so hat der Arbeitgeber ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche
Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs
Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
hinaus, zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem
Arbeitnehmer vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung
kann durch Aufnahme des Arbeitnehmers in eine Krankenanstalt
gewährt werden. Die Kosten können auf die für die Zeit der
Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden. Wird
das Arbeitsverhältnis wegen der Erkrankung des Arbeitnehmers
nach §
626 BGB gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung
des Arbeitsverhältnisses außer Betracht.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers tritt nicht ein, wenn
für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung
oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege
Vorsorge getroffen ist.
Diese dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen können
nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt
werden.
Pflicht zu Schutzmaßnahmen
Der Arbeitgeber hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften,
die er zur Verrichtung der Arbeiten zu beschaffen hat, so
einzurichten und zu unterhalten und Arbeitsleistungen, die
unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind,
so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben
und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Arbeitsleistung
es gestattet.
Ist der Arbeitnehmer in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen,
so hat der Arbeitgeber in Ansehung des Wohn- und Schlafraums,
der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen
Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht
auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des
Arbeitnehmers erforderlich sind.
Erfüllt der Arbeitgeber die ihm in Ansehung des Lebens und
der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen
nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz
die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der
§§ 842 bis 846 BGB entsprechende Anwendung.
Diese dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen können
nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt
werden.
Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
Abweichend von § 280 Abs. 1 BGB hat der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht
aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten,
wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
nach
oben