Im Bundesgebiet gibt es bundesweite sowie auch nur länderweite
gesetzliche und religiöse Feiertage. Der Gesetzgeber hat
für den Fall eines Feiertages geregelt,
dass das Entgelt auch im Falle eines Feiertages an den Arbeitnehmer
fortbezahlt wird.
Die wesentlichen Einzelheiten werden hier nachstehend dargestellt:
Anwendungsbereich
Gesetzlich geregelt ist die Zahlung des Arbeitsentgelts
an gesetzlichen
Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall
an
Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich
der
Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.Arbeitnehmer
in Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte
sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Bezahlte Feiertage
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages
ausfällt, hat
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er
ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig
infolge
von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen
Tagen als an gesetzlichen
Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge
eines
gesetzlichen Feiertages ausgefallen.
Arbeitnehmer, die am
letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag
nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben
keinen
Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
Für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung ist dem Arbeitnehmer
das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen
Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit
abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer
in der für ihn maßgebenden regelmäßigen
Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung
zugrunde zu legen.
Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig
infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur
Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet, bemisst sich
die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für
diesen Feiertag nach der Entgeltzahlungen an Feiertagen.
Durch Tarifvertrag kann eine abweichende Bemessungsgrundlage
des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden.
Verbot der Abänderung Entgeltfortzahlungsregelungen
(Unabdingbarkeit)
Mit Ausnahme tarifvertraglicher Regelungen kann von den
vorgenannten Grundsätzen nicht zuungunsten des Arbeitnehmers
abgewichen werden. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
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