Jeder Mensch wird zwangsläufig krank.
Im kranken Zustand kann der Arbeitnehmer nicht arbeiten.
Der Gesetzgeber
hat für diesen Fall geregelt, dass das Entgelt auch
im Kranheitsfall an
den Arbeitnehmer fortgezahlt wird.
Die wesentlichen Einzelheiten werden hier nachstehend dargestellt:
Anwendungsbereich
Gesetzlich geregelt ist die Zahlung des Arbeitsentgelts
an gesetzlichen
Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall
an
Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich
der
Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.
Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und
Angestellte
sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit an
seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden
trifft,
so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
durch den
Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit
bis zur Dauer von sechs
Wochen.
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut
arbeitsunfähig,
so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit
den Anspruch auf
Entgeltfortzahlung für einen weiteren Zeitraum von höchstens
sechs
Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit
mindestens sechs Monate nicht
infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit
infolge derselben Krankheit
eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt auch eine
Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen
Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der
Schwangerschaft eintritt.
Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft,
wenn die
Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der
Empfängnis durch
einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch
verlangt
und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass
sie sich
mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten
Beratungsstelle hat beraten lassen.
Der Anspruch Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach
vierwöchiger
ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
Für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung ist dem Arbeitnehmer
das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen
Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Zum Arbeitsentgelt gehören nicht das zusätzlich
für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen
für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch
auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig
ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich
entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen
während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.
Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit
abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer
in der für ihn maßgebenden regelmäßigen
Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung
zugrunde zu legen.
Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde
deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner
Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte
Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer
maßgebende regelmäßige Arbeitszeit anzusehen.
Durch Tarifvertrag kann eine abweichende Bemessungsgrundlage
des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden.
Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen
nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung
der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung
des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.
Kürzung von Sondervergütungen
Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen,
die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt
erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten
der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig.
Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im
Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.
Anzeige- und Nachweispflichten
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit
und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei
Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über
das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche
Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung früher zu verlangen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der
Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet,
eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse,
muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden
Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich
eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit
mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche
Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit
im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die
Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und
die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen
Art der Übermittlung mitzuteilen.
Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber
zu tragen.
Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied
einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser
die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich anzuzeigen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt,
so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse
die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit
mitzuteilen.
Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, dass
der Arbeitnehmer
Anzeige- und Mitteilungspflichten auch gegenüber einem
ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen
kann.
Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in
das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber
und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich
anzuzeigen.
Forderungsübergang bei Dritthaftung
Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften
von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls
beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden
ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über,
als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt
fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende
Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile
an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung
sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
Typische Fälle sind Körperverletzungen des Arbeitnehmers
aufgrund von Übergriffen Dritter oder eines unverschuldeten
Verkehrsunfalls. Hier kann der Arbeitgeber dann gegen den
jeweiligen Schädiger vorgehen und der Arbeitnehmer hat
den Arbeitgeber durch Mitteilung der erforderlichen Daten
und Fakten dabei zu unterstützen.
Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des
Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts
zu
verweigern,
1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach vorzulegende ärztliche
Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm obliegenden Verpflichtungen
nicht nachkommt;
2. wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs
gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert.
Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer
die Verletzung
dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten
hat.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht
dadurch
berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
aus Anlass der
Arbeitsunfähigkeit kündigt.
Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis
aus einem
vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der
den Arbeitnehmer zur
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist
berechtigt.
Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Entgeltfortzahlungsdauer
nach
dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer
Kündigung bedarf,
oder infolge einer Kündigung aus anderen Gründen,
so endet der Anspruch
mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Verbot der Abänderung Entgeltfortzahlungsregelungen
(Unabdingbarkeit)
Mit Ausnahme tarifvertraglicher Regelungen kann von den
vorgenannten
Grundsätzen nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen
werden.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
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