Eines besonderen Schutzes im Arbeitsleben bedürfen
die
Schwerbehinderten. Deren Bedürfnisse sind in einem
Schwerbehindertengesetz zusammengefasst, das wie folgt kurz
dargestellt
wird:
Schwerbehinderte
Schwerbehinderte sind Personen mit einem Grad der Behinderung
(GdB) von
wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt
oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig
im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertengesetz
Arbeitsplätze im Sinne des Schwerbehindertengesetz
sind alle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte,
Richter
sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung
Eingestellte
beschäftigt werden.
Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen
beschäftigt werden
1. Behinderte, die an Maßnahmen zur Rehabilitation
in Betrieben oder
Dienststellen teilnehmen, einschließlich Behinderter
im
Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich von Werkstätten,
2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie
ihrem Erwerb
dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer
oder religiöser
Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher
Religionsgemeinschaften,
3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie
ihrem Erwerb
dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung
oder
Erziehung beschäftigt werden,
4. Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und
Strukturanpassungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB
III),
5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre
Stellen gewählt werden,
6. Personen, die nach § 19 des Bundessozialhilfegesetzes
in
Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden.
Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die
nach der Natur der
Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen
nur auf die Dauer von höchstens 8 Wochen besetzt sind,
Stellen, auf
denen Arbeitnehmer weniger als 18 Stunden wöchentlich,
sowie Stellen,
auf denen Personen beschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch
auf
Einstellung haben.
Gleichgestellte von Schwerbehinderten
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als
50, aber
wenigstens 30, sollen auf Grund einer Feststellung auf ihren
Antrag vom
Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn
sie infolge
ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten
Arbeitsplatz
erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung
wird mit dem Tag
des Eingangs des Antrages wirksam. Sie kann befristet werden.
Gleichgestellte sind mit Ausnahme des § 47 und des
Elften Abschnitts des
SchwbG anzuwenden.
Behinderung
Der Begriff ist in § 3 SchwbG definiert.
Behinderung ist danach die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden
Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen
körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustand beruht.
Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter
typischen
abweicht.
Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr
als 6 Monaten.
Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden
Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung
maßgeblich.
Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als
Grad der
Behinderung (GdB), nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis
100
festzustellen.
Für den Grad der Behinderung gelten die im Rahmen des § 30
Abs. 1 de Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäbe
entsprechend.
Feststellung der Behinderung, Ausweise
Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung
des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
das Vorliegen einer
Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Das Gesetz über
das
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend
anzuwenden, soweit nicht das Sozialgesetzbuch Anwendung findet.
Eine derartige Feststellung ist nicht zu treffen, wenn eine
Feststellung über das Vorliegen einer
Behinderung und den Grad einer auf ihr
beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit schon in einem
Rentenbescheid,
einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung
oder einer
vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen
zuständigen
Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der
Behinderte ein
Interesse an anderweitiger Feststellung glaubhaft macht.
Eine behördliche Feststellung gilt zugleich als Feststellung
des Grades
der Behinderung.
Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so
ist der Grad der
Behinderung nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen
in
ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen festzustellen.
Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche
Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen,
so treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen
in dem dafür
vorgesehenen Verfahren.
Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung
des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden
auf Grund ihrer
Feststellung einen Ausweis über die Eigenschaft als
Schwerbehinderter,
den Grad der Behinderung sowie ggfs. über weitere gesundheitliche
Merkmale aus.
Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme
von Rechten und
Nachteilsausgleichen, die Schwerbehinderten nach diesem Gesetz
oder nach
anderen Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer
des Ausweises wird
befristet.
Der Ausweis ist einzuziehen, sobald der gesetzliche Schutz
Schwerbehinderter erloschen ist. Im Übrigen ist er zu
berichtigen,
sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.
Für die Streitigkeiten über Feststellungen des
GdB und die Ausstellung,
Berichtigung und Einziehung der Ausweise ist der Rechtsweg
zu den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgerichte) gegeben.
Kündigungsschutz bei Schwerbehinderten
Schwerbeinderte genießen neben den bestehenden Gesetzen,
die den
Schwerbehinderten im selben Umfang zustehen wie jedermann,
noch einen
besonderen Kündigungsschutz. Die wesentlichen Punkte
werden wie folgt
dargestellt.
Erfordernis der Zustimmung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten
durch den
Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen.
Antragsverfahren
Die Zustimmung zur Kündigung hat der Arbeitgeber bei
der für den Sitz
des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Hauptfürsorgestelle
schriftlich, und zwar in doppelter Ausfertigung zu beantragen.
Der
Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle bestimmen
sich
nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.
Die Hauptfürsorgestelle holt eine Stellungnahme des
zuständigen
Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Personalrates und der
Schwerbehindertenvertretung ein. Sie hat ferner den Schwerbehinderten
zu
hören.
Die Hauptfürsorgestelle hat in jeder Lage des Verfahrens
auf eine
gütliche Einigung hinzuwirken.
Entscheidung der Hauptfürsorgestelle
Die Hauptfürsorgestelle soll die Entscheidung, falls
erforderlich auf
Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats
vom Tage des
Eingangs des Antrages an treffen.
Die Entscheidung ist dem Arbeitgeber und dem Schwerbehinderten
zuzustellen. Dem Arbeitsamt ist eine Abschrift der Entscheidung
zu übersenden.
Erteilt die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur
Kündigung, kann der
Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats
nach Zustellung
erklären.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung der
Hauptfürsorgestelle zur Kündigung haben keine aufschiebende
Wirkung.
Einschränkungen der Ermessensentscheidung
Die Hauptfürsorgestelle hat die Zustimmung zu erteilen
bei Kündigungen
in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur vorübergehend
eingestellt
oder aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tage der Kündigung
und dem
Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens
3 Monate liegen.
Unter der gleichen Voraussetzung soll die Hauptfürsorgestelle
die
Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen
erteilen,
die nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt
wer-den, wenn die
Gesamtzahl der verbleibenden Schwerbehinderten zur Erfüllung
der
Verpflichtung ausreicht. Das gilt nicht,
wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz
desselben
Betriebes oder derselben Dienststelle oder auf einem freien
Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder einer anderen
Dienststelle desselben Arbeitgebers mit Einverständnis
des
Schwerbehinderten möglich und für den Arbeitgeber
zumutbar ist.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Arbeitgebers eröffnet,
soll die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung erteilen,
wenn
1. der Schwerbehinderte in einem Interessenausgleich namentlich
als
einer der zu entlassenden Arbeitnehmer bezeichnet ist (§ 125
der
Insolvenzordnung),
2. die Schwerbehindertenvertretung beim Zustandekommen des
Interessenausgleichs gemäß § 25 Abs. 2 beteiligt
worden ist,
3. der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu entlassenden
Schwerbehinderten an der Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten
nicht
größer ist als der Anteil der zu entlassenden übrigen
Arbeitnehmer an
der Zahl der beschäftigten übrigen Arbeitnehmer
und
4. die Gesamtzahl der Schwerbehinderten, die nach dem
Interessenausgleich bei dem Arbeitgeber verbleiben sollen,
zur Erfüllung
der Verpflichtung nach § 5 SchwbG ausreicht.
Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung erteilen,
wenn dem
Schwerbehinderten ein anderer angemessener und zumutbarer
Arbeitsplatz
gesichert ist.
Ausnahmen
Die vorstehenden Grundsätze gelten nicht für Schwerbehinderte,
1. deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs
der
Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht
länger als 6 Monate
besteht oder
2. die auf Stellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis
6 beschäftigt
werden oder
3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet
wird, sofern sie
a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine
Abfindung,
Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund
eines Sozialplanes haben
oder
b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem
Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch oder auf Anpassungsgeld für entlassene
Arbeitnehmer des
Bergbaus haben,
wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig
mitgeteilt
hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren
Ausspruch nicht
widersprechen.
Die vorstehenden Grundsätze finden ferner bei Entlassungen,
die aus
Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung,
sofern die
Wiedereinstellung der Schwerbehinderten bei Wiederaufnahme
der Arbeit
gewährleistet ist.
Der Arbeitgeber hat Einstellungen auf Probe und die Beendigung
von
Arbeitsverhältnissen Schwerbehinderter in den Fällen
unabhängig von der
Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen der Hauptfürsorgestelle
innerhalb
von 4 Tagen anzuzeigen.
Außerordentliche Kündigung
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme der
vierwöchigen
Kündigungsfrist auch bei außerordentlicher Kündigung,
soweit sich aus
den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von
2 Wochen beantragt
werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages bei
der Hauptfürsorgestelle.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber
von den für
die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
Die Hauptfürsorgestelle hat die Entscheidung innerhalb
von 2 Wochen vom
Tage des Eingangs des Antrages an zu treffen. Wird innerhalb
dieser
Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung
als erteilt.
Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung erteilen,
wenn die Kündigung
aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der
Behinderung
steht.
Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des § 626
Abs. 2 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erfolgen, wenn sie
unverzüglich nach
Erteilung der Zustimmung erklärt wird.
Schwerbehinderte, denen lediglich aus Anlass eines Streiks
oder einer
Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, sind nach
Beendigung des
Streiks oder der Aussperrung wieder einzustellen.
Erweiterter Beendigungsschutz
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten
bedarf
auch dann der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle,
wenn sie im
Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit
auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses
Abschnitts über
die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten entsprechend.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
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