Die schönste Zeit des Jahres ist nach allgemeiner Meinung
die Urlaubszeit.
Wann Urlaub zu gewähren ist, welche Voraussetzungen
einzuhalten sind,
wieviel Urlaub einem Arbeitnehmer im Jahr mindestens zusteht,
auch wenn
im Arbeitsvertrag weniger oder kein Urlaub angegeben worden
ist, wann
der Urlaub spätestens zu nehmen ist, inwiefern er in
Geld umgewandelt
werden kann, wird nachstehend erläutert.
Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
bezahlten
Erholungsurlaub.
Als Arbeitnehmer gelten insoweit Arbeiter und Angestellte
sowie die zu
ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen
Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen
anzusehen sind.
Dauer des Urlaubs
Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
Das ist selbst dann
der Fall, wenn im Arbeitsvertrag weniger Urlaubstage vereinbart
worden
sein sollten. Der Arbeitsvertrag bzw. die Vereinbarung über
die
Urlaubstage wären unwirksam.
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder
gesetzliche
Feiertage sind.
Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem
Bestehen
des Arbeitsverhältnisses erworben.
Teilurlaub
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für
jeden vollen Monat des
Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs,
für die er wegen Nichterfüllung der
Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch
erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit
in der ersten Hälfte eines
Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben
Tag ergeben,
sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Hat der Arbeitnehmer im Falle des vorstehenden Buchstaben
c bereits
Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten,
so kann das
dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert
werden. Der
Arbeitnehmer kann es also behalten.
Ausschluss von Doppelansprüchen
Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer
für das
laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber
Urlaub
gewährt worden ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über
den im
laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub
auszuhändigen.
Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche
des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass
ihrer
Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder
Urlaubswünsche
anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten
den Vorrang
verdienen, entgegenstehen.
Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies
im Anschluss an
eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
verlangt.
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es
sei denn, dass dringende
betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe eine
Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend
gewährt werden,
und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als
zwölf
Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf
aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und
genommen werden.
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr
ist nur
statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person
des
Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten
drei Monaten des
folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.
Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein wegen Nichterfüllung
der
Wartezeit entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste
Kalenderjahr zu übertragen.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ganz oder
teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem
Urlaubszweck
widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden
die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit
auf den
Jahresurlaub nicht angerechnet.
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
dürfen nicht
auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf
Fortzahlung
des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über
die
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.
Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen
Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn
Wochen
vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des
zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender
Natur, die während des
Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von
dem erhöhten
Verdienst auszugehen.
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge
von Kurzarbeit,
Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis
eintreten,
bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer
Betracht.
Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während
des Urlaubs nicht
weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs
angemessen in bar
abzugelten.
Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
Verbot der Abänderung (Unabdingbarkeit)
Von den vorstehend dargelegten Grundsätzen kann mit
Ausnahme der Dauer
des Urlaubsanspruchs sowie der generellen Uraubsberechtigung
der
Arbeitnehmer in Tarifverträgen abgewichen werden.
Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen
die
Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung
vereinbart ist.
Im übrigen kann, abgesehen von der Frage des nicht
im Zusammenhang zu
gewährenden Urlaubs bezüglilch der Mindesttagesdauer
von 12 Tagen, von
den dargelegten Bestimmungen nicht zuungunsten des Arbeitnehmers
abgewichen werden.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
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