Die
Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf
haben die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle
(gültig ab dem 01.01.2008) bekannt gegeben.
Die Düsseldorfer Tabelle nebst Anmerkungen beruht
auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung
aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission
des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden
haben.

Düsseldorfer Tabelle
2008
A. Kindesunterhalt
- in EURO
(gültig ab dem 01.01.2008)
|
Nettoeinkommen
des Barunterhalts-
pflichtigen |
Altersstufen
in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vomhun-
dertsatz |
Bedarfs-
kontrollbetrag |
| |
|
| |
|
0
- 5 |
6
- 11 |
12
- 17 |
ab
18 |
|
|
Alle Beträge in Euro
(�)
|
| 1. |
bis
1500 |
279 |
322 |
365 |
408 |
100 |
900 |
| 2. |
1501
- 1900 |
293 |
339 |
384 |
429 |
105 |
1000 |
| 3. |
1901
- 2300 |
307 |
355 |
402 |
449 |
110 |
1100 |
| 4. |
2301
- 2700 |
321 |
371 |
420 |
470 |
115 |
1200 |
| 5. |
2701
- 3100 |
335 |
387 |
438 |
490 |
120 |
1300 |
| 6. |
3101
- 3500 |
358 |
413 |
468 |
523 |
128 |
1400 |
| 7. |
3501
- 3900 |
380 |
438 |
497 |
555 |
136 |
1500 |
| 8. |
3901
- 4300 |
402 |
464 |
526 |
588 |
144 |
1600 |
| 9. |
4301
- 4700 |
425 |
490 |
555 |
621 |
152 |
1700 |
| 10. |
4701
- 5100 |
447 |
516 |
584 |
653 |
160 |
1800 |
| |
über
5101 |
nach
den Umständen des Falles |
|
Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft,
sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den
monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei
Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den
Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag;
dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Anmerkungen. Bei einer größeren/
geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können
Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere
Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten.
Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller
Beteiligten � einschließlich des Ehegatten � ist
gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste
Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare
Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang
der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls
erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten
eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen
dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612
a BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz
drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen
Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf
(= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation
des nicht gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz
errechneten Beträge sind entsprechend § 1612
a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
3. Berufsbedingte Aufwendungen,
die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach
objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen,
sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden
Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens
- mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit
auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich
- geschätzt werden kann. Übersteigen die
berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind
sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind
in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf
(Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten
Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten
Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung
befinden,
beträgt in der Regel beim nicht erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen
Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin sind
bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich
umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete)
enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht
werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten
wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere
gegenüber anderen volljährigen Kindern,
beträgt in der Regel monatlich 1.100 EUR. Darin
ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
6.Der Bedarfskontrollbetrag des
Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch
mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung
des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen
und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten.
Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten
unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst
niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht
unterschritten wird, anzusetzen.
7.Bei volljährigen Kindern,
die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe
der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden,
der nicht bei seinen Eltern oder einem
Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich
640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft
einschließlich umlagefähiger Nebenkosten
und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz
kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt
angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines
in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt,
ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten
Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.
9. In den Unterhaltsbeträgen
(Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht
enthalten.
10.Das auf das jeweilige Kind entfallende
Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt
(Bedarf) anzurechnen.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze
des berechtigten Ehegatten ohne
unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569,
1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich
1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des
Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt,
gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen
Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen
der Ehegatten, insgesamt begrenztn durch den vollen
ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte
gilt der Halbteilungsgrundsatz;
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl
ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577
Abs. 2 BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B.
Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem
Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne
unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts
zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen
I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren
DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung
mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art.
234 § 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze
des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse
durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt
werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich
der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang)
vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. (Anmerkung: Der
7. Senat für Familiensachen des OLG Düsseldorf
zieht zur Berechnung des Ehegattenunterhalts die Tabellenbeträge
ab)
IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen
Berechtigten in der Regel:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht
erwerbstätig 1.000
EUR
V. Monatlicher Eigenbedarf (Existenzminimum) des
unterhaltsberechtigten Ehegatten
einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs
in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 900
EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 770
EUR
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten,
der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen
lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen
Kindern oder nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht
erwerbstätig: 800
EUR,
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger
Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für
den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend.
Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht
nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten
Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal
im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des
Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten
nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug
des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des
Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse
auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis
ihrer jeweiligen
Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht
dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist
der nach
Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften
auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf
Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen (M): 1.300 EUR. Unterhalt
für drei unterhaltsberechtigte
Kinder im Alter von 7 Jahren (K1), 5 Jahren (K2)
und 18 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht
unterhaltsberechtigten,
den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau
und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: 900 EUR
Verteilungsmasse: 1.300 EUR - 900 EUR = 400 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
245 EUR (322 � 77) (K 1) + 202 EUR (279 � 77)
(K 2) + 254 EUR (408 � 154) (K 3) = 701 EUR
Unterhalt:
K 1: 245 x 400 : 701 = 139,80 EUR
K 2: 202 x 400 : 701 = 115,26 EUR
K 3. 254 x 400 : 701 = 144,94 EUR
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615
l BGB
I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den
Eltern:mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich
450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte
des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene
Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden
Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen
(Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens
1.050 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).
II. Bedarf der Mutter und des Vaters eines
nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB):
nach der Lebensstellung des
betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens
770 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber
der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes:
(§§ 1615 l,
1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig
oder nicht erwerbstätig: 1.000 EUR.
E. Übergangsregelung
Umrechnung dynamischer Titel über
Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist
Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen
Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen.
Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An
die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag
tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt.
Dieser ist für die jeweils maßgebliche
Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine
Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr.
3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation
des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt
der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro
aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der
Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige
Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:
1. Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen
Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR,
ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung
des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).
(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 :
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
= Prozentsatz neu
Beispiel für 1. Altersstufe
(196 EUR + 77 EUR) x 100 : 279 EUR = 97,8 %
279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR
Zahlbetrag: 273 EUR - 77 EUR = 196 EUR
2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen
Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).
(Bisheriger Zahlbetrag � 1/2 Kindergeld) x
100 : Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
= Prozentsatz neu
Beispiel für 1. Altersstufe
(273 EUR - 77 EUR) x 100 : 279 EUR = 70,2 %
279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR
Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR
3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes
vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).
(Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt
der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
Beispiel für 2. Altersstufe
(177 EUR + 154 EUR) x 100 : 322 EUR = 102,7 %
322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR, aufgerundet 331 EUR
Zahlbetrag: 331 EUR ./. 154 EUR = 177 EUR
4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine
Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr.
3 d EGZPO).
(Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 : Mindestunterhalt
der jeweiligen Altersstufe = Prozentsatz neu
Beispiel für 3. Altersstufe
(329 EUR +77 EUR) x 100 : 365 EUR = 111,2 % 365 EUR
x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet 406 EUR
Zahlbetrag: 406 EUR ./. 77 EUR = 329 EUR
Anhang: Tabelle Zahlbeträge
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug
des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges
Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld
bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge.
Für das 1. bis 3. Kind beträgt das Kindergeld
derzeit 154 EUR, ab dem 4. Kind 179 EUR.
| 1.
bis 3. Kind |
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab
18 |
% |
| 1. |
bis
1500 |
202 |
245 |
288 |
254 |
100 |
| 2. |
1501
- 1900 |
216 |
262 |
307 |
275 |
105 |
| 3. |
1901
- 2300 |
230 |
278 |
325 |
295 |
110 |
| 4. |
2301
- 2700 |
244 |
294 |
343 |
316 |
115 |
| 5. |
2701
- 3100 |
258 |
310 |
361 |
336 |
120 |
| 6. |
3101
- 3500 |
281 |
336 |
391 |
369 |
128 |
| 7. |
3501
- 3900 |
303 |
361 |
420 |
401 |
136 |
| 8. |
3901
- 4300 |
325 |
387 |
449 |
434 |
144 |
| 9. |
4301- 4700 |
348 |
413 |
478 |
467 |
152 |
| 10. |
4701 - 5100 |
370 |
439 |
507 |
499 |
160 |
| 4.
Kind |
0-5 |
6-11 |
12-17 |
ab
18 |
% |
| 1. |
bis
1500 |
189,50 |
232,50 |
275,50 |
229 |
100 |
| 2. |
1501
- 1900 |
203,0 |
249,50 |
294,50 |
250 |
105 |
| 3. |
1901
- 2300 |
217,50 |
265,50 |
312,50 |
270 |
110 |
| 4. |
2301
- 2700 |
231,50 |
281,50 |
330,50 |
291 |
115 |
| 5. |
2701
- 3100 |
245,50 |
297,50 |
348,50 |
311 |
120 |
| 6. |
3101
- 3500 |
268,50 |
323,50 |
378,50 |
344 |
128 |
| 7. |
3501
- 3900 |
290,50 |
348,50 |
407,50 |
376 |
136 |
| 8. |
3901
- 4300 |
312,50 |
374,50 |
436,50 |
409 |
144 |
| 9. |
4301- 4700 |
335,50 |
400,50 |
465,50 |
442 |
152 |
| 10. |
4701 - 5100 |
357,50 |
426,50 |
494,50 |
474 |
160 |
nach
oben |