Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.
Die Ehegatten sind einander zur
ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander
Verantwortung.
Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen
Ehegatten
nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn
sich das
Verlangen als Missbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn
die Ehe
gescheitert ist.
Ehename
Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen)
bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten
Ehenamen.
Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie
ihren zur Zeit
der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber
dem
Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung
über die
Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des
Mannes bestimmen.
Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens
soll bei der
Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben,
so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch
Erklärung
gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen
oder den
zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens
geführten Namen
voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der
Ehename aus
mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten
aus mehreren
Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
Die Erklärung
kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden;
in diesem Falle ist
eine erneute Erklärung nicht zulässig. Die Erklärung
und der Widerruf
müssen öffentlich beglaubigt werden.
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den
Ehenamen. Er kann
durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen
Geburtsnamen oder
den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des
Ehenamens
geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder
den zur Zeit der
Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder
anfügen.
Geburtsname
Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines
Ehegatten zum
Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen
ist.
Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen
Einvernehmen.
Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen,
so leitet
dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei
der Wahl und
Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange
des anderen
Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen
Deckung des
Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen
Ehegatten zu
besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt
und
verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas
anderes
ergibt. Das gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten,
Geschäfte mit
Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen;
besteht für
die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund,
so hat das
Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten
gegenüber wirkt
die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des
§ 1412 BGB.
Umfang der Sorgfaltspflicht in der Ehe
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen
Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige
Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden
pflegen.
Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit
und mit
ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist
einem
Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er
seine
Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen,
in
der Regel durch die Führung des Haushalts.
Umfang der Unterhaltspflicht
Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was
nach den
Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten
des
Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse
der Ehegatten
und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten
Kinder zu
befriedigen.
Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die
eheliche
Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander
verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen
Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung
zu stellen.
Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften
der
§§ 1613 bis 1615 BGB sind entsprechend anzuwenden.
Prozesskostenvorschuss
Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits
zu
tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist
der andere
Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit
dies der
Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der
Verteidigung
in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet
ist.
Zuvielleistung zum Unterhalt der Familie
Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren
Beitrag als
ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht
beabsichtigt,
von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.
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