Logo Willkommen RA-Online Service Kontakt
Banner
 
k_weiss Familienrecht
 
k_weiss Ehe

Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.


Ehename

Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.

Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren
Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.


Geburtsname

Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum
Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist.


Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit

Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen.
Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet
dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und
Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen
Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.


Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des
Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu
besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und
verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes
ergibt. Das gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit
Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für
die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das
Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt
die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412 BGB.


Umfang der Sorgfaltspflicht in der Ehe

Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen
Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige
Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegen.


Verpflichtung zum Familienunterhalt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit
ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem
Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine
Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in
der Regel durch die Führung des Haushalts.


Umfang der Unterhaltspflicht

Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den
Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des
Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten
und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu
befriedigen.

Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche
Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander
verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen
Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der
§§ 1613 bis 1615 BGB sind entsprechend anzuwenden.


Prozesskostenvorschuss

Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu
tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere
Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der
Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung
in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.


Zuvielleistung zum Unterhalt der Familie

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als
ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt,
von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.


hoch nach oben