Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle (gültig ab dem 01.01.2007) bekannt gegeben.
Die Düsseldorfer Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.
Düsseldorfer Tabelle 2007
|
Nettoeinkommen
des Barunterhalts-
pflichtigen |
Altersstufen
in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vomhun-
dertsatz |
Bedarfs-
kontrollbetrag |
| (Anm.
3, 4) |
(Anm.
6 ) |
| |
|
0
- 5 |
6
- 11 |
12
- 17 |
ab
18 |
|
|
Alle Beträge in Euro (€)
|
| 1. |
bis
1300 |
202 |
245 |
288 |
389 |
100 |
770/900 |
| 2. |
1300
- 1500 |
217 |
263 |
309 |
389 |
107 |
950 |
| 3. |
1500
- 1700 |
231 |
280 |
329 |
389 |
114 |
1000 |
| 4. |
1700
- 1900 |
245 |
297 |
349 |
401 |
121 |
1050 |
| 5. |
1900
- 2100 |
259 |
314 |
369 |
424 |
128 |
1100 |
| 6. |
2100
- 2300 |
273 |
331 |
389 |
447 |
135 |
1150 |
| 7. |
2300
- 2500 |
287 |
348 |
409 |
471 |
142 |
1200 |
| 8. |
2500
- 2800 |
303 |
368 |
432 |
497 |
150 |
1250 |
| 9. |
2800
- 3200 |
324 |
392 |
461 |
530 |
160 |
1350 |
| 10. |
3200
- 3600 |
344 |
417 |
490 |
563 |
170 |
1450 |
| 11. |
3600
- 4000 |
364 |
441 |
519 |
596 |
180 |
1550 |
| 12. |
4000
- 4400 |
384 |
466 |
548 |
629 |
190 |
1650 |
| 13. |
4400
- 4800 |
404 |
490 |
576 |
662 |
200 |
1750 |
| |
über
4800 |
nach
den Umständen des Falles |
|
Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft,
sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche
Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber
einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter
sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in
niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist
zu beachten. Zur Deckung des notwendigenMindestbedarfs
aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten -
ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste
Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen
auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung
nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe
entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der
Regelbetrag--VO West in der ab 01.07.2007 geltenden
Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des
Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber
dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch
Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz
errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs.
2 BGB aufgerundet.
3. Berufsbedingte Aufwendungen,
die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach
objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind
vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden
Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens
- mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit
auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt
werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen
die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind
in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis
zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt
der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in
der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt in der Regel beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen
monatlich 900 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft
einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung
(Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen
erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich
überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber
anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel
monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450
EUR enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des
Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch
mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung
des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und
den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird
er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts
(vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag
der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag
nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch
im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen,
bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe
der Tabelle, wobei die Entscheidung des BGH vom 17.01.2007
� XII ZR 166/04 � (FamRZ 2007, 542) bei den Tabellenbeträgen
der ersten drei Einkommensgruppen berücksichtigt wurde.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden,
der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt,
beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind
bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser
Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt
angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines
in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt
der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer
Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten
Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.
9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen
1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
sowie Studiengebühren nicht enthalten.
10.Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist
nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf
den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des
Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige
außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages
(vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind
also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe
abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612
b Abs. 5 BGB). Beim Volljährigenunterhalt sind die
Entscheidungen des BGH vom 26.10.2005 � XII ZR 346/03
� (FamRZ 2006, 99) und vom 17.01.2007 � XII ZR 166/04
� (FamRZ 2007, 542) zu berücksichtigen.
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld
kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag
= 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe
- Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages).
Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die
Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser
Tabelle.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze
des berechtigten Ehegatten ohne
unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578,
1581 BGB):
1. gegen einen e
rwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2
der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen,
nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen
an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen
der Ehegatten, insgesamt begrenztn durch den vollen
ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte
gilt der Halbteilungsgrundsatz; c) wenn der Berechtigte
erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit
trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
2. gegen einen
nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B.
Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz
berechtigten Ehegatten
ohne
unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 6o EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren
DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung
mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234
§ 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze
des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse
durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt
werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt
(Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom
Nettoeinkommen abgezogen. Führt dies zu einem Missverhältnis
zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt
nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363 ff.) zu ermitteln.
IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt)
gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen
Berechtigten in der Regel:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig
1.000 EUR
V.
Monatlicher Eigenbedarf (Existenzminimum) des
unterhaltsberechtigten Ehegatten
einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in
der Regel:
1. falls erwerbstätig: 900 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit
dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber minderjährigen
und privilegierten volljährigen Kindern in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 650 EUR,
2. falls nicht erwerbstätig: 560 EUR
VII. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum)
des Ehegatten, der in einem
gemeinsamen Haushalt
mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht
privilegierten volljährigen Kindern in der Regel:
falls erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 800
EUR.
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich
berufsbedingter Aufwendungen und
berücksichtigungsfähiger
Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für
den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend.
Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht
nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten
Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal
im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen
und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht
aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen
Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen
verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten
im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig
zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den
Kindesunterhalt entspricht
dem Existenzminimum. Dies ist zur Zeit der Tabellenbetrag
der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB.
Der Einsatzbetrag für den
Ehegattenunterhalt wird
ebenfalls mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies entspricht
bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten dem
notwendigen Eigenbedarf gemäß B V der Düsseldorfer
Tabelle und bei dem mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden
Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß B VI der Düsseldorfer
Tabelle.
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis
ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über
den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (BGH
Urteil vom 22.01.2003 FamRZ 2003, 363 ff.).
Wegen der unterschiedlichen Selbstbehalte gegenüber
minderjährigen Kindern und Ehegatten empfiehlt es sich,
die Mangelfallberechnung mit dem Eigenbedarf gegenüber
dem Ehegatten zu beginnen. Dadurch ergibt sich ein
endgültiger Ehegattenunterhalt. Der Kindesunterhalt
ist um die Differenz zwischen dem notwendigen Selbstbehalt
gegenüber minderjährigen Kindern und dem Eigenbedarf
gegenüber dem Ehegatten verhältnismäßig entsprechend
dem Unterhaltsbedarf der Kinder bis zum Regelbetrag
zu erhöhen.
Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
(M): 1500 EUR. Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte
Kinder im Alter von 6 Jahren (K1) und 8 Jahren (K2),
die bei der ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen
nicht erwerbstätigen Ehefrau und Mutter (F) leben.
F bezieht das Kindergeld.
Eigenbedarf des M gegenüber dem Ehegatten: 1.000
EUR,
Verteilungsmasse: 1500 EUR � 1.000 EUR = 500
EUR,
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
331 EUR (K 1) + 331 EUR (K 2) + 770 EUR (F) = 1.432
EUR.
Unterhalt:
K 1: 331 x 500 : 1.432 = 115,57 EUR
K 2: 331 x 500 : 1.432 = 115,57 EUR
F: 770 x 500 : 1.432 = 268,85 EUR.
Aufstockung des Kindesunterhalts um je 50 EUR (1/2
x (1.000 EUR � 900 EUR)) auf 165,57 EUR.
Geschuldeter Unterhalt:
für F 268,85 EUR
für K 1 und K 2 je 165,57 EUR.
Eine Korrektur dieser Beträge ist nicht veranlasst.
Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5
BGB).
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach
§ 1615 l BGB
1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:
mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450
EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden
Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen
zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt
jedoch mindestens 1050 EUR (einschließlich 350 EUR
Warmmiete).
2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen
Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 BGB):
nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils,
in der Regel mindestens 770 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter
und dem Vater eines nichtehelichen Kindes:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig
in der Regel: 1.000 EUR.
nach
oben