Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse
durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach
der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche
Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen.
Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres
nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt
wird.
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr
geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider
Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann einen
Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters
schließen. Dies gilt auch für einen Betreuten, soweit für
diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet
ist. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer,
so ist außer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, wenn
der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt
oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird.
Der gesetzliche Vertreter kann für einen in der Geschäftsfähigkeit
beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen Betreuten
keinen Ehevertrag schließen.
Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der gesetzliche
Vertreter den Vertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren
oder aufheben. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund
oder Betreuer, so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts schließen.
Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen
oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber
Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem
von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten,
wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen
Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als
das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde; Einwendungen gegen
ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten
und dem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, wenn der
Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als
der Rechtsstreit anhängig wurde.
Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister
eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch
Ehevertrag aufheben oder ändern.
Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen
Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu
widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt
werden; ein Widerruf aus wichtigem Grund bleibt gleichwohl
zulässig.
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