Wann kann eine Ehe geschieden werden, mit anderen Worten,
wann sind die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt?
Die Einzelheiten der Scheidungsvoraussetzungen ergeben sich
aus den §§ 1564 ff BGB, die nachstehend im Wesentlichen dargestellt
werden: Eine
Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines
oder beider
Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft
des Urteils
aufgelöst. Dieser Antrag kann nur von einem Rechtsanwalt
gestellt
werden. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt
werden
kann, lauten wie folgt: Eine Ehe kann geschieden werden,
wenn sie
gescheitert ist.
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft
der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden
kann, dass
die Ehegatten sie wiederherstellen. Leben die Ehegatten noch
nicht ein
Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn
die
Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die
in der Person
des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen
würde.
Es handelt sich bei dieser sog. Härtefallregelung einer Scheidung
vor
Ablauf des Trennungsjahres um eine Ausnahme, die das Vorhandensein
besonderer Gründe voraussetzt. Gründe hierfür könnten bspw.
(keine
vollständige Auflistung) sein:
Misshandlungen des anderen
Ehegatten oder
von Familienmitgliedern, Alkoholmissbrauch, schwere Beleidigungen,
grobe
Ehrverletzungen, demütigende Beschimpfungen, ernsthafte Bedrohungen,
erst recht im Zusammenwirken mit körperlichen Übergriffen,
Aufnahme der
Tätigkeit der Prostitution, Geschlechtsverkehr mit entfernteren
Familienangehörigen, mit der Stieftochter, … .
Im Übrigen
kommt es auf
eine Gesamtwürdigung aller Umstände an, die genau zu benennen
sind. Es
wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist,
wenn die
Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten
die
Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung
zustimmt. Es
wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist,
wenn die
Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Es kommt also
nicht darauf
an, wie teilweise noch in der Bevölkerung vermutet, dass
der andere
Ehegatte einer Scheidung zustimmen müsste oder die Scheidung
in
irgendeiner Form verhindern könnte.
Die Ehegatten leben getrennt,
wenn
zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein
Ehegatte sie
erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft
ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht
mehr, wenn
die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Das kann
dann der Fall sein, wenn bspw. in verschiedenen Zimmern geschlafen
wird,
getrennt gewirtschaftet wird oder praktisch keine Dienstleistungen
für
einander erbracht werden (also nicht mehr für den anderen
Ehegatten
gewaschen, geputzt, gekocht oder eingekauft wird). Hier kommt
es auf
eine Gesamtwürdigung aller Umstände an, die genau zu benennen
sind.
Ein
Zusammenleben über kürzere Zeit (ca. 3 Monate), das der Versöhnung
der
Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die vorgenannten
Fristen
nicht. Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert
ist,
wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse
der aus der
Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen
Gründen
ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung
für den
Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher
Umstände
eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung
der
Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers
ausnahmsweise geboten erscheint.
nach oben