Aufgabe
des Richters
Können sich die Ehegatten anlässlich der Scheidung nicht
darüber einigen, wer von ihnen die Ehe-Wohnung künftig bewohnen
und wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat
erhalten soll, so regelt auf Antrag der Richter die Rechtsverhältnisse
an der Wohnung und am Hausrat.
Die oben genannten Streitigkeiten werden nach den Vorschriften
dieser Verordnung und den Vorschriften des Zweiten und des
Dritten Abschnitts im Sechsten Buch der Zivilprozessordnung
behandelt und entschieden.
Grundsätze für die rechtsgestaltende
Entscheidung
Soweit der Richter nach dieser Verordnung Rechtsverhältnisse
zu gestalten hat, entscheidet er nach billigem Ermessen.
Dabei hat er alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere
das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens,
zu berücksichtigen.
Wohnung
im eigenen Haus eines Ehegatten
Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten
Eigentümer des Hauses, in dem sich die Ehe-Wohnung befindet,
so soll der Richter die Wohnung dem anderen Ehegatten nur
zuweisen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte
zu vermeiden.
Das gleiche gilt, wenn einem Ehegatten allein oder gemeinsam
mit einem Dritten der Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein
dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zusteht, auf dem sich
die Ehe-Wohnung befindet.
Dienst- und Werkwohnung
Eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen
und einem Dritten besteht, soll der Richter dem anderen Ehegatten
nur zuweisen, wenn der Dritte einverstanden ist.
Gestaltung der Rechtsverhältnisse
Für eine Mietwohnung kann der Richter bestimmen, dass ein
von beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis von einem
Ehegatten allein fortgesetzt wird oder dass ein Ehegatte
an Stelle des anderen in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis
eintritt. Der Richter kann den Ehegatten gegenüber Anordnungen
treffen, die geeignet sind, die aus dem Mietverhältnis herrührenden
Ansprüche des Vermieters zu sichern.
Besteht kein Mietverhältnis an der Ehe-Wohnung, so kann der
Richter zugunsten eines Ehegatten ein Mietverhältnis an der
Wohnung begründen. Hierbei setzt der Richter die Miete fest.
Teilung der Wohnung
Ist eine Teilung der Wohnung möglich und zweckmäßig, so kann
der Richter auch anordnen, dass die Wohnung zwischen den
Ehegatten geteilt wird.
Dabei kann er bestimmen, wer die Kosten zu tragen hat, die
durch die Teilung und ihre etwaige spätere Wiederbeseitigung
entstehen.
Für die Teilwohnungen kann der Richter neue Mietverhältnisse
begründen, die, wenn ein Mietverhältnis schon bestand, an
dessen Stelle treten. § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.
Beteiligte
Außer den Ehegatten sind im gerichtlichen Verfahren auch
der Vermieter der Ehe-Wohnung, der Grundstückseigentümer,
der Dienstherr (§ 4) und Personen, mit denen die Ehegatten
oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft
stehen, Beteiligte.
Gemeinsames Eigentum beider
Ehegatten
Hausrat, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt
angeschafft ist, gilt für die Verteilung auch dann, wenn
er nicht zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, als
gemeinsames Eigentum, es sei denn, dass das Alleineigentum
eines Ehegatten feststeht.
Die Gegenstände gehen in das Alleineigentum des Ehegatten
über, dem sie der Richter zuteilt.
Der Richter soll diesem Ehegatten zugunsten des anderen eine
Ausgleichszahlung auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Alleineigentum eines Ehegatten
Notwendige Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten
stehen, kann der Richter dem anderen Ehegatten zuweisen,
wenn dieser auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und es
dem Eigentümer zugemutet werden kann, sie dem anderen zu
überlassen.
Im Falle des Absatzes 1 kann der Richter ein Mietverhältnis
zwischen dem Eigentümer und dem anderen Ehegatten begründen
und die Miete festsetzen.
Soweit im Einzelfall eine endgültige Auseinandersetzung über
den Hausrat notwendig ist, kann er statt dessen das Eigentum
an den Gegenständen auf den anderen Ehegatten übertragen
und dafür ein angemessenes Entgelt festsetzen.
Gläubigerrechte
Haftet ein Ehegatte allein oder haften beide Ehegatten als
Gesamtschuldner für Schulden, die mit dem Hausrat zusammenhängen,
so kann der Richter bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis
zur Bezahlung der Schuld verpflichtet ist.
Gegenstände, die einem der Ehegatten unter Eigentumsvorbehalt
geliefert sind, soll der Richter dem anderen nur zuteilen,
wenn der Gläubiger einverstanden ist.
Zeitpunkt der Antragstellung
Wird der Antrag auf Auseinandersetzung über die Ehe-Wohnung
später als ein Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils
gestellt, so darf der Richter in die Rechte des Vermieters
oder eines anderen Drittbeteiligten nur eingreifen, wenn
dieser einverstanden ist.
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