Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige
Kind
zu sorgen (elterliche Sorge).
Personensorge, Vermögenssorge
Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des
Kindes
(Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern
die wachsende
Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem
verantwortungsbewusstem Handeln.
Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand
angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen
an.
Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden
Elternteilen.
Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen
das Kind
Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine
Entwicklung
förderlich ist.
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern;
Sorgeerklärungen
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander
verheiratet,
so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn
sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen
(Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.
Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
ist
unwirksam.
Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes
abgegeben werden.
Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche
Entscheidung
über die elterliche Sorge nach den §§ 1671, 1672 BGB getroffen
oder eine
solche Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 geändert wurde.
Ausübung der elterlichen Sorge
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung
und in
gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben.
Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich
zu einigen.
Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
der Eltern
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit
oder in einer
bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge,
deren Regelung
für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen,
so kann das
Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung
einem
Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen
oder mit
Auflagen verbunden werden.
Vertretung des Kindes
Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes.
Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine
Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt
die Abgabe
gegenüber einem Elternteil.
Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche
Sorge
allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen
ist.
Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt,
alle
Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig
sind;
der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht
vertreten, als
nach § 1795 BGB ein Vormund von der Vertretung des Kindes
ausgeschlossen
ist.
Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam
zu, so kann
der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet,
Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil
geltend machen.
Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach §
1796 BGB die
Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung
der Vaterschaft.
Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann
ein
Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache
zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes
gegen den
anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine
von einem
Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen
den
Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch
für und gegen
das Kind.
Beschränkung der Minderjährigenhaftung
Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen
ihrer
gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte
Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft
oder eine
sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben,
oder die auf
Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs
von Todes
wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des
bei Eintritt
der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe
gilt für
Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige
gemäß §§
107, 108 oder § 111 BGB mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen
hat
oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen
die Eltern die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erhalten haben.
Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung
der Haftung,
so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften
der §§
1990, 1991 BGB entsprechende Anwendung.
Das gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen
Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach §
112 BGB
ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften,
die
allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.
Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende,
sowie deren
Rechte aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit
oder aus einer
deren Bestellung sichernden Vormerkung werden nicht berührt.
Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft
oder
Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der
Volljährigkeit
die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung
der
Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die
aus einem
solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt
der
Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den
volljährig
gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht
binnen drei
Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt.
Unter den zuvor bezeichneten Voraussetzungen wird ferner
vermutet, dass
das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits
bei Eintritt
der Volljährigkeit vorhanden war.
Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten
des
Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger
zu, so
entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und
der Pfleger
in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die
Person als
auch das Vermögen des Kindes betrifft.
Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege,
so kann
das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson
Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson
übertragen.
Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die
Zustimmung der
Eltern erforderlich.
Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte
und Pflichten
eines Pflegers.
Inhalt und Grenzen der Personensorge
Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das
Recht, das
Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen
Aufenthalt zu
bestimmen.
Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung.
Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere
entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung
der
Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Ausbildung und Beruf bei der Personensorge
In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes nehmen
die Eltern
insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht.
Bestehen
Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen
geeigneten
Person eingeholt werden.
Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung
Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung
verbunden
ist, ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig.
Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig,
wenn mit dem
Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich
nachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen,
wenn das
Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert.
Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,
nicht nur
vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen,
dass ihm
das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil
der elterlichen
Sorge allein überträgt.
Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das
Kind das 14.
Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht,
oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge
und die
Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am
besten entspricht.
Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche
Sorge auf Grund
anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht
die
elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 BGB der Mutter zu, so
kann der
Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das
Familiengericht
die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge
allein
überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung
dem Wohl
des Kindes dient.
Soweit eine Übertragung stattgefunden hat, kann das Familiengericht
auf
Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils
entscheiden, dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam
zusteht,
wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das gilt
auch, soweit
die Übertragung wieder aufgehoben wurde.
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