Zu den häufigsten und umstrittensten Teilbereichen des Familienrechts
gehört das Unterhaltsrecht.
Kindesunterhalt und Unterhaltgrundsätze
Unterhaltsverpflichtete
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt
zu
gewähren.
Bedürftigkeit bei der Unterhaltspflicht
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich
selbst zu
unterhalten.
Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen
Eltern, auch
wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit
verlangen,
als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner
Arbeit zum
Unterhalt nicht ausreichen.
Leistungsfähigkeit bei der Unterhaltspflicht
Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung
seiner sonstigen
Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen
Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen
unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren
Mittel
zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.
Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige
unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
gleich,
solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
leben und sich
in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer
unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt
auch nicht ein
gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines
Vermögens
bestritten werden kann.
Auskunftspflicht
Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf
Verlangen
über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen,
soweit dies
zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer
Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere
Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260,
261 BGB sind
entsprechend anzuwenden.
Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt
werden,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete
später
wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben
hat.
Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden
Linie
unterhaltspflichtig.
Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden
Linie
haften die näheren vor den entfernteren.
Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren
Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen.
Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind
betreut,
erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen,
in
der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig
ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu
gewähren.
Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen
Verwandten im
Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch
gegen
einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer verpflichteter
Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil
geht, soweit
anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger
Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt
leistet,
auf diesen über. Das gilt entsprechend, wenn dem Kind ein
Dritter als
Vater Unterhalt gewährt.
Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil
des
Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.
Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten.
Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen
Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten
vor dem
Ehegatten.
§ 1607 Abs. 2 und 4 BGB gilt entsprechend.
Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise
wie ein Ehegatte.
Rangverhältnisse mehrerer Bedürftiger
Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige
außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die Kinder
im Sinne
des § 1603 Abs. 2 BGB den anderen Kindern, die Kinder den
übrigen
Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden
Linie und
unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren
den
entfernteren vor.
Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne des § 1603 Abs.
2 BGB gleich; er
geht anderen Kindern und den übrigen Verwandten vor.
Ist die Ehe geschieden oder aufgehoben, so geht der
unterhaltsberechtigte Ehegatte den anderen Kindern sowie
den übrigen
Verwandten des Unterhaltspflichtigen vor.
Maß des Unterhalts (angemessener Unterhalt)
Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach
der
Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich
der
Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei
einer der
Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Werden für Aufwendungen infolge eines Körper oder Gesundheitsschadens
Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung
eines
Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen
nicht
geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden
bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht
gegenüber dem
Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich
einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen
oder einen
nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht,
so braucht
der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der
Höhe zu
leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung
fällt ganz
weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig
wäre.
Diese Vorschriften sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern
gegenüber
ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften
eintretenden
Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige
in
Anspruch nehmen.
Art der Unterhaltsgewährung
Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren.
Der
Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des
Unterhalts in
anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren,
so können
sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus
der
Unterhalt gewährt werden soll, wobei auf die Belange des
Kindes die
gebotene Rücksicht zu nehmen ist.
Aus besonderen Gründen kann das Familiengericht auf Antrag
des Kindes
die Bestimmung der Eltern ändern.
Ist das Kind minderjährig, so kann ein Elternteil, dem die
Sorge für die
Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für
die Zeit
treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen.
Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch
dann, wenn der
Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
Art der Unterhaltsgewährung bei minderjährigen Kindern
Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem
es nicht in
einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz des
jeweiligen
Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen.
Der Vomhundertsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen;
jede weitere
sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der
sich bei der
Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle
Euro aufzurunden.
Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag-Verordnung nach
dem Alter des
Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs
(erste
Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des
zwölften
Lebensjahrs (zweite Altersstufe) und für die Zeit vom 13.
Lebensjahr an
(dritte Altersstufe) festgesetzt.
Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn
des Monats
maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
Die Regelbeträge ändern sich entsprechend der Entwicklung
des
durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts erstmals zum
1. Juli 1999
und danach zum 1. Juli jeden zweiten Jahres.
Die neuen Regelbeträge ergeben sich, indem die zuletzt geltenden
Regelbeträge mit den Faktoren aus den jeweils zwei der Veränderung
vorausgegangenen Kalenderjahren für die Entwicklung
1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten
Arbeitnehmer und
2. der Belastung bei Arbeitsentgelten
vervielfältigt werden; das Ergebnis ist auf volle Euro aufzurunden.
3Das
Bundesministerium der Justiz hat die Regelbetrag-Verordnung
durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf,
rechtzeitig anzupassen.
Die vorgenannten Faktoren werden ermittelt, indem jeweils
der für das
Kalenderjahr, für das die Entwicklung festzustellen ist,
maßgebende Wert
durch den entsprechenden Wert für das diesem vorausgegangene
Kalenderjahr geteilt wird. Der Berechnung sind
1. für das der Veränderung vorausgegangene Kalenderjahr
die dem
Statistischen Bundesamt zu Beginn des folgenden Kalenderjahrs
vorliegenden Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung,
2. für das Kalenderjahr, in dem die jeweils letzte Veränderung
vorgenommen wurde, die vom Statistischen Bundesamt endgültig
festgestellten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung,
sowie
3. im Übrigen die der Bestimmung der bisherigen Regelbeträge
zugrunde
gelegten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen; sie ist auf zwei Dezimalstellen durchzuführen.
Anrechnung von Kindergeld
Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen,
wenn
an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht
ausgezahlt
wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist.
Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, so
erhöht sich der
Unterhaltsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil
um
die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kindergelds.
Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch
auf Kindergeld,
wird es aber nicht an ihn ausgezahlt, ist es in voller Höhe
anzurechnen.
Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen
Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen.
Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der
Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von
135 Prozent
des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.
Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen
§ 1612b BGB gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende
kindbezogene
Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.
Unterhalt für die Vergangenheit
Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder
Schadensersatz
wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu
welchem der
Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs
aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen
Auskunft
zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen
oder der
Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die
bezeichneten
Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch
dem Grunde
nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung
des
Absatzes 1 Erfüllung verlangen
1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs
(Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung
kann
dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der
Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig
geworden
ist;
2. für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen oder
b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich
des
Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert
war.
In den Fällen der Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen
oder
erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit
die volle oder
die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige
Härte
bedeuten würde.
Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz
verlangt,
weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet
werden.
Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter
Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs.
2 BGB
bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt
zu
bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen
Zeitabschnitt
befreit.
Erlöschen des Unterhaltsanspruchs
Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten
oder des
Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz
wegen
Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus
zu
bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes
des
Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete
die Kosten der
Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem
Erben zu
erlangen ist.
Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen
vor und acht
Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.
Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der
Schwangerschaft
oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht,
weil sie
infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft
oder
die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist,
ist der
Vater verpflichtet, ihr über die bezeichnete Zeit hinaus
Unterhalt zu
gewähren.
Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege
oder Erziehung
des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor
der Geburt; sie
endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere
unter
Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre,
einen
Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten
sind
entsprechend anzuwenden.
Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der
Verwandten der
Mutter vor.
Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des
Vaters gehen bei
Anwendung des § 1609 BGB der Mutter vor; die Mutter geht
den übrigen
Verwandten des Vaters vor.
§ 1613 Abs. 2 BGB gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt
nicht mit dem
Tod des Vaters.
Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch
nach § 1615l
Absatz 2 Satz 2 BGB gegen die Mutter zu. In diesem Falle
gilt § 1615l
Absatz 3 entsprechend.
Nachehelicher Unterhalt
Wenig bekannt ist in der Bevölkerung
das Regel-Ausnahme-Verhältnis der gesetzlichen Regelung.
Nach dem Gesetz hat grundsätzlich jeder Ehegatte für sich
selbst zu sorgen. Dieser Grundsatz ist in § 1569 BGB erwähnt.
Nach diesem Grundsatz kommen die Ausnahmen:
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen
Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen
Anspruch auf Unterhalt nach folgender Maßgabe:
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen gem. § 1570
BGB Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen
der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (Unterhalt
wegen der Betreuung eines Kindes).
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen gem. § 1571
BGB Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes oder
3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch
nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet
werden kann (Unterhalt wegen Alters).
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen gem. § 1572
BGB Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes,
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
oder
4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch
nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit
nicht erwartet werden kann (Unterhalt wegen Krankheit oder
anderer Gebrechen).
Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch
nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl gem. §
1573 BGB Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach
der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden
vermag (Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit).
Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit
zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit
er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570
bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften
und dem vollen Unterhalt verlangen (Aufstockungsunterhalt).
Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend, wenn Unterhalt
nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen
dieser Vorschriften aber entfallen sind.
Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen,
wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit
wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen
war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung
nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt
teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag
zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt
verlangen.
Die Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können zeitlich
begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung
der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung
und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch
unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte
nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein
oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung
steht der Ehedauer gleich.
Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene
Erwerbstätigkeit auszuüben.
Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung,
den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand
des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen
entspricht; bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind die
Dauer der Ehe und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit
erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten,
sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn
ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.
Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder
während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen
oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt
verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung
sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit,
die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der
erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der
Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche
Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind
ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen
(Ausbildungsunterhalt)
Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte
fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen,
die durch die Ehe eingetreten sind.
Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung,
Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt
bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit
(§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer
Betracht.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt
verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden
Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann
und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der
Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende
Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden,
weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben (Unterhalt aus
Billigkeitsgründen).
Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§
1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und
soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen
selbst unterhalten kann.
Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete
nicht den vollen Unterhalt (§ 1578) leistet. Einkünfte, die
den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen,
als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen
Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu
verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter
Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse
unbillig wäre.
War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der
Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig
gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg,
so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht,
wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten
wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen
Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf
den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere
unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung
von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte
Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in der Regel
nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend
ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut
hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der
Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen
Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit
sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer
Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach
den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf
auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall
des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder
zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten
auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur
Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes
grob unbillig wäre, weil
1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die
Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege
oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570
Unterhalt verlangen konnte,
2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren
vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen
nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt
hat,
4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen
des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch
seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich
verletzt hat,
6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig
bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten
zur Last fällt oder
7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie
die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe. Dieser letzte
Aspekt wird oftmals unterschätzt und ist von erheblicher
praktischer Relevanz. So geht der Unterhaltsanspruch des
Ehgatten verloren, wenn der Unterhalt begehrende Ehegatte
bereits ca. 2 bis 3 Jahre mit einem neuen Partner zusammen
lebt. Davon kann ausgegangen werden, wenn zwischen diesen
Lebensgefährten ein fester sozialer und wirtschaftlicher
Zusammenschluss getreten ist, wobei oftmals das Erscheinungsbild
in der Öffentlichkeit bereits ein entscheidendes Indiz sein
kann. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf
Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu
erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen
unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande,
ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten
Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt
zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und
die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten
der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht
er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich
oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen
Verhältnisse unbillig wäre.
Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten
geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen
Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung
der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt
wäre. Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen
Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl
vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt
ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer
Dauer war. 3Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein
Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war. Achtung! Der
Gesetzgeber hat im Jahre 2007 vergeblich versucht, diese
Grundsätze zu ändern. Es bleibt abzuwarten, ob und wann die
beabsichtigte Reform umgesetzt wird, die nach dem Scheitern
2007 für 2008 geplant aber möglicherweise vor dem Ende der
Legislaturperiode 2005-2009 nicht mehr umgesetzt werden wird.
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem
neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist
§ 1604 entsprechend anzuwenden.
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor
den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete
nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen
Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente
zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten.
Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann,
wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat
oder Tod des Berechtigten erlischt.
Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital
verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete
dadurch nicht unbillig belastet wird.
Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn
kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung
gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung
unbillig belastet würde. Der Betrag, für den Sicherheit zu
leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente
nicht übersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umständen
des Falles eine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint.
Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen;
die Beschränkung des § 232 gilt nicht.
Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte
Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.
Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit
an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen
oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende
Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete
sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die
Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Das bedeutet
gleichzeitig, dass für den Zeitraum der Trennung eine derartige
Vereinbarung nicht möglich ist.
Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der
Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten.
Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt
für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung
einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft
ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst,
so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570
verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft
zu pflegen oder zu erziehen hat. Ist die Pflege oder Erziehung
beendet, so kann er Unterhalt nach den §§ 1571 bis 1573,
1575 verlangen.
Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten
der früher aufgelösten Ehe. Diese Regelung findet auf
Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht
auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen
nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über
einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher
dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden
worden wäre.
Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten
auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten
gelebt haben, außer Betracht.
Trennungsunterhalt
Der Trennungsunterhalt ist in § 1361 BGB geregelt. Leben
die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen
den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen
der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen
infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a
BGB. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren
rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit
an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den
Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit.
Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen
Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm
nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit
unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
beider Ehegatten erwartet werden kann.
Die Vorschrift des § 1579 BGB Nr. 2 bis 7 über die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs
aus Billigkeitsgründen ist entsprechend anzuwenden.
Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente
ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag
auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a BGB Abs.
3, 4 und die §§ 1360b BGB, 1605 BGB sind entsprechend anzuwenden. Näheres bleibt
einer Beratung vorbehalten.
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