Auszugleichende Versorgungsanrechte
Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich
statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit
Anwartschaften
oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderte
Erwerbsfähigkeit der in § 1587a Abs. 2 BGB genannten Art
begründet oder
aufrechterhalten worden sind. Außer Betracht bleiben Anwartschaften
oder
Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch
Arbeit der
Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind.
Ehezeit beim Versorgungsausgleich
Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich
gilt
die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen
worden ist,
bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit
des
Scheidungsantrags vorausgeht.
Anwendbarkeit der Vorschriften über den Versorgungsausgleich
Für Anwartschaften oder Aussichten, über die der Versorgungsausgleich
stattfindet, gelten ausschließlich die Vorschriften über
den
Versorgungsausgleich; die güterrechtlichen Vorschriften finden
keine
Anwendung.
Ausgleichsanspruch
Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren
Anwartschaften
oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem
berechtigten
Ehegatten steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschieds
zu.
Für die Ermittlung des Wertunterschieds sind folgende Werte
zugrunde zu
legen:
1. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft
aus einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis
mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
oder
Grundsätzen ist von dem Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt
des
Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als
Versorgung
ergäbe. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte
ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze
erweitert
(Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung,
der dem
Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen
Dienstzeit zu
der Gesamtzeit entspricht. Unfallbedingte Erhöhungen bleiben
außer
Betracht. Insofern stehen Dienstbezüge entpflichteter Professoren
Versorgungsbezügen gleich und gelten die beamtenrechtlichen
Vorschriften
über die ruhegehaltfähige Dienstzeit entsprechend.
2. Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen
Rentenversicherung ist der Betrag zugrunde zu legen, der
sich am Ende
der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten
ohne
Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters
ergäbe.
3. Bei Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf
Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung ist,
a) wenn bei Eintritt
der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die
Betriebszugehörigkeit andauert, der Teil der Versorgung zugrunde
zu
legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden
Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit
bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen
Altersgrenze
entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte
Zeiten
einzubeziehen sind; die Versorgung berechnet sich nach dem
Betrag, der
sich bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen
festen
Altersgrenze ergäbe, wenn die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt
des
Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zugrunde
gelegt würden;
b) wenn vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
die
Betriebszugehörigkeit beendet worden ist, der Teil der erworbenen
Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die
Ehezeit
fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit
entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte
Zeiten
einzubeziehen sind.
Dies gilt nicht für solche Leistungen oder Anwartschaften
auf Leistungen
aus einem Versicherungsverhältnis zu einer zusätzlichen
Versorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes, auf die
Nummer 4
Buchstabe c anzuwenden ist. Für Anwartschaften oder Aussichten
auf
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die im Zeitpunkt
des
Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, finden
die
Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Anwendung.
4. Bei sonstigen Renten oder ähnlichen wiederkehrenden
Leistungen, die
der Versorgung wegen Alters oder verminderte Erwerbsfähigkeit
zu dienen
bestimmt sind, oder Anwartschaften oder Aussichten hierauf
ist,
a) wenn sich die Rente oder Leistung nach der Dauer einer
Anrechnungszeit bemisst, der Betrag der Versorgungsleistung
zugrunde zu
legen, der sich aus der in die Ehezeit fallenden Anrechnungszeit
ergäbe,
wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
der
Versorgungsfall eingetreten wäre;
b) wenn sich die Rente oder Leistung nicht oder nicht
nur nach der Dauer
einer Anrechnungszeit und auch nicht nach Buchstabe d bemisst,
der
Teilbetrag der vollen bestimmungsmäßigen Rente oder Leistung
zugrunde zu
legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei
der
Ermittlung dieser Rente oder Leistung zu berücksichtigenden
Zeit zu
deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der
für das
Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze entspricht;
c) wenn sich die Rente oder Leistung nach einem Bruchteil
entrichteter
Beiträge bemisst, der Betrag zugrunde zu legen, der sich
aus den für die
Ehezeit entrichteten Beiträgen ergäbe, wenn bei Eintritt
der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall
eingetreten wäre;
d) wenn sich die Rente oder Leistung nach den für die
gesetzlichen
Rentenversicherungen geltenden Grundsätzen bemisst, der Teilbetrag
der
sich bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
ergebenden
Rente wegen Alters zugrunde zu legen, der dem Verhältnis
der in die
Ehezeit fallenden Versicherungsjahre zu den insgesamt zu
berücksichtigenden Versicherungsjahren entspricht.
5. Bei Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines
Versicherungsvertrags, der zur Versorgung des Versicherten
eingegangen
wurde, ist,
a) wenn es sich um eine Versicherung mit einer über den
Eintritt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hinaus fortbestehenden
Prämienzahlungspflicht handelt, von dem Rentenbetrag auszugehen,
der
sich nach vorheriger Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung
als
Leistung des Versicherers ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt
der
Versicherungsfall eingetreten wäre. Sind auf die Versicherung
Prämien
auch für die Zeit vor der Ehe gezahlt worden, so ist der
Rentenbetrag
entsprechend geringer anzusetzen;
b) wenn eine Prämienzahlungspflicht über den Eintritt
der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags hinaus nicht besteht,
von dem
Rentenbetrag auszugehen, der sich als Leistung des Versicherers
ergäbe,
wenn in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten
wäre.
Buchstabe a Satz 2 ist anzuwenden.
Bei Versorgungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf
eine Versorgung
nach obiger Ziffer 4, deren Wert nicht in gleicher oder nahezu
gleicher
Weise steigt wie der Wert der in obiger Ziffer 1 und 2 genannten
Anwartschaften, sowie in den Fällen der Ziffer 5 gilt Folgendes:
1. Werden die Leistungen aus einem Deckungskapital oder
einer
vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt, ist die Regelaltersrente
zugrunde zu legen, die sich ergäbe, wenn der während der
Ehe gebildete
Teil des Deckungskapitals oder der auf diese Zeit entfallende
Teil der
Deckungsrücklage als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
entrichtet würde;
2. werden die Leistungen nicht oder nicht ausschließlich
aus einem
Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage
gewährt, ist
die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich ergäbe,
wenn ein
Barwert der Teilversorgung für den Zeitpunkt des Eintritts
der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ermittelt und als
Beitrag in der
gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde. Das Nähere
über die
Ermittlung des Barwerts bestimmt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Bei Leistungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen
der
betrieblichen Altersversorgung nach obiger Ziffer 3 findet
die zuletzt
genannte Ziffer 2 Anwendung.
Bemisst sich die Versorgung nicht nach den in den vorstehenden
Ausführungen genannten Bewertungsmaßstäben, so bestimmt das
Familiengericht die auszugleichende Versorgung in sinngemäßer
Anwendung
der vorstehenden Vorschriften nach billigem Ermessen.
Stehen einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften
im Sinne von
der am Anfang erwähnten Ziffer 1 zu, so ist für die Wertberechnung
von
den sich nach Anwendung von Ruhensvorschriften ergebenden
gesamten
Versorgungsbezügen und der gesamten in die Ehezeit fallenden
ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen; sinngemäß ist zu
verfahren,
wenn die Versorgung wegen einer Rente oder einer ähnlichen
wiederkehrenden Leistung einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift
unterliegen würde.
Für die Zwecke der Bewertung nach § 1587a Absatz 2 BGB bleibt
außer
Betracht, dass eine für die Versorgung maßgebliche Wartezeit,
Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder
ähnliche
zeitliche Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags noch nicht erfüllt
sind; § 1587a
Absatz 2 Nr. 3 Satz 3 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht
für solche
Zeiten, von denen die Rente nach Mindesteinkommen in den
gesetzlichen
Rentenversicherungen abhängig ist.
Bei der Wertberechnung sind die in einer Versorgung, Rente
oder Leistung
enthaltenen Zuschläge, die nur auf Grund einer bestehenden
Ehe gewährt
werden, sowie Kinderzuschläge und ähnliche familienbezogene
Bestandteile
auszuscheiden.
Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften durch
das
Familiengericht
Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in
einer
gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1587a Abs.
2 Nr. 2 BGB
erworben und übersteigen diese die Anwartschaften im Sinne
des § 1587a
Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB, die der andere Ehegatte in der Ehezeit
erworben
hat, so überträgt das Familiengericht auf diesen Rentenanwartschaften
in
Höhe der Hälfte des Wertunterschieds. Das Nähere bestimmt
sich nach den
Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen.
Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im Sinne
des § 1587a
Abs. 2 Nr. 1 BGB gegenüber einer Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des
öffentlichen Rechts, einem ihrer Verbände inschließlich
der
Spitzenverbände oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften erworben
und
übersteigt diese Anwartschaft allein oder zusammen mit einer
Rentenanwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB
die
Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB,
die der andere
Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so begründet das Familiengericht
für diesen Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung
in Höhe der Hälfte des nach Anwendung von § 1587b Absatz
1 BGB noch
verbleibenden Wertunterschieds. Das Nähere bestimmt sich
nach den
Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen.
Soweit der Ausgleich nicht nach § 1587b Absatz 1 oder 2
BGB vorzunehmen
ist, hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für den Berechtigten
als
Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine bestimmte
Rente in
einer gesetzlichen Rentenversicherung den Betrag zu zahlen,
der
erforderlich ist, um den Wertunterschied auszugleichen; *)
dies gilt
nur, solange der Berechtigte die Voraussetzungen für ein
Altersruhegeld
aus einer gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt.
Das Nähere
bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen
Rentenversicherungen. Nach § 1587b Absatz 1 BGB zu übertragende
oder
nach § 1587b Absatz 2 BGB zu begründende Rentenanwartschaften
sind in
den Ausgleich einzubeziehen; im Wege der Verrechnung ist
nur ein
einmaliger Ausgleich vorzunehmen.
Würde sich die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften
in
den gesetzlichen Rentenversicherungen voraussichtlich nicht
zugunsten
des Berechtigten auswirken oder wäre der Versorgungsausgleich
in dieser
Form nach den Umständen des Falles unwirtschaftlich, soll
das
Familiengericht den Ausgleich auf Antrag einer Partei in
anderer Weise
regeln; § 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB gilt entsprechend.
Der Monatsbetrag der nach § 1587b Absatz 1 BGB zu übertragenden
oder
nach § 1587b Absatz 2, 3 BGB zu begründenden Rentenanwartschaften
in den
gesetzlichen Rentenversicherungen darf zusammen mit dem Monatsbetrag
der
in den gesetzlichen Rentenversicherungen bereits begründeten
Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten
den in § 76
Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten
Höchstbetrag nicht übersteigen.
Bei der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften
in der
gesetzlichen Rentenversicherung hat das Familiengericht anzuordnen,
dass
der Monatsbetrag der zu übertragenden oder zu begründenden
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
*)
Anmerkung:
Dieser Halbsatz ist gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 27.
Januar 1983 (BGBl. I S. 375) nichtig.
Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,
1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter
Berücksichtigung
der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen
Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit
der Scheidung,
grob unbillig wäre; hierbei dürfen Umstände nicht allein
deshalb
berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt
haben;
2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung
oder nach der
Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass
ihm
zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung,
die nach
§ 1587 Abs. 1 BGB auszugleichen wären, nicht entstanden oder
entfallen sind;
3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit
hindurch seine
Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt
hat.
Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften
Auf Antrag des Verpflichteten kann das Familiengericht anordnen,
dass
die Verpflichtung nach § 1587b Abs. 3 BGB ruht, solange und
soweit der
Verpflichtete durch die Zahlung unbillig belastet, insbesondere
außerstande gesetzt würde, sich selbst angemessen zu unterhalten
und
seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem geschiedenen
Ehegatten und den mit diesem gleichrangig Berechtigten nachzukommen.
Ist der Verpflichtete in der Lage, Raten zu zahlen, so hat
das Gericht
ferner die Höhe der dem Verpflichteten obliegenden Ratenzahlungen
festzusetzen.
Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung
auf Antrag
aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der
Scheidung
wesentlich geändert haben.
Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs
Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b BGB gilt § 1580
BGB entsprechend.
Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.
Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs.
3 BGB) erlischt
außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
nach § 1587g
Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt werden kann.
Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tod des Verpflichteten.
Er ist gegen die Erben geltend zu machen.
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
§ 1587f Voraussetzungen
In den Fällen, in denen
1. die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen
Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des §
1587b Abs. 3
Satz 1 BGB zweiter Halbsatz nicht möglich ist,
2. die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften
in einer
gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift
des §
1587b Abs. 5 BGB ausgeschlossen ist,
3. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587b
Abs. 3 Satz 1
BGB erster Halbsatz auferlegten Zahlungen zur Begründung
von
Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung
nicht
erbracht hat,
4. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
auf
Grund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen
sind, die im
Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar
waren,
5. das Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 eine Regelung
in der Form des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder
die Ehegatten
nach § 1587o BGB den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
vereinbart
haben, erfolgt insoweit der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten
nach
den Vorschriften der §§ 1587g bis 1587n BGB (schuldrechtlicher
Versorgungsausgleich).
Anspruch auf Rentenzahlung
Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des
anderen
übersteigt, hat dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine
Geldrente
(Ausgleichsrente ) in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden
Betrags
zu entrichten. Die Rente kann erst dann verlangt werden,
wenn beide
Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der
ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat
und der andere
Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche
seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit
eine ihm
nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit
nicht ausüben
kann oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt
§ 1587a BGB
entsprechend. Hat sich seit Eintritt der Rechtshängigkeit
des
Scheidungsantrags der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft
oder
Aussicht auf Versorgung geändert oder ist eine bei Eintritt
der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorhandene Versorgung
oder eine
Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung weggefallen oder
sind
Voraussetzungen einer Versorgung eingetreten, die bei Eintritt
der
Rechtshängigkeit gefehlt haben, so ist dies zusätzlich zu
berücksichtigen.
§ 1587d Abs. 2 BGB gilt entsprechend.
Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichsanspruchs
Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587g BGB besteht nicht,
1. soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen
angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen
bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs
für den
Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen
Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde; § 1577
Abs. 3 gilt
entsprechend;
2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung
oder nach der
Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass
ihm eine
Versorgung, die nach § 1587 auszugleichen wäre, nicht gewährt
wird;
3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit
hindurch seine
Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt
hat.
Abtretung von Versorgungsansprüchen
Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Höhe der laufenden
Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen
Versorgungsansprüche verlangen, die für den gleichen Zeitabschnitt
fällig geworden sind oder fällig werden.
Der Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gemäß Absatz
1 steht der
Ausschluss der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Ansprüche
nicht
entgegen.
§ 1587d Abs. 2 BGB gilt entsprechend.
Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs
Für den Ausgleichsanspruch nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 gelten
die §§
1580, 1585 Abs. 1 Satz 2, 3 und § 1585b Abs. 2, 3 BGB entsprechend.
Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten; § 1586
Abs. 2 BGB
gilt entsprechend. Soweit hiernach der Anspruch erlischt,
gehen die nach
§ 1587i Abs. 1 BGB abgetretenen Ansprüche auf den Verpflichteten
über.
Anspruch auf Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche
Ein Ehegatte kann wegen seiner künftigen Ausgleichsansprüche
von dem
anderen eine Abfindung verlangen, wenn diesem die Zahlung
nach seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist.
Für die Höhe der Abfindung ist der nach § 1587g Abs. 2 BGB
ermittelte
Zeitwert der beiderseitigen Anwartschaften oder Aussichten
auf eine
auszugleichende Versorgung zugrunde zu legen.
Die Abfindung kann nur in Form der Zahlung von Beiträgen
zu einer
gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Lebens-
oder
Rentenversicherung verlangt werden.
Wird die Abfindung in Form der Zahlung von Beiträgen zu
einer privaten
Lebens- oder Rentenversicherung gewählt, so muss der
Versicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine Person für
den Fall des
Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahrs
abgeschlossen sein und vorsehen, dass Gewinnanteile zur Erhöhung
der
Versicherungsleistungen verwendet werden.
Auf Antrag ist dem Verpflichteten Ratenzahlung zu gestatten,
soweit dies
nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen der Billigkeit
entspricht.
Erlöschen des Abfindungsanspruchs
Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Anspruch auf
Leistung der
Abfindung, soweit er von dem Verpflichteten noch nicht erfüllt
ist.
Anrechnung auf Unterhaltsanspruch
Ist der Berechtigte nach § 1587l BGB abgefunden worden,
so hat er sich
auf einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten
den Betrag
anrechnen zu lassen, den er als Versorgungsausgleich nach
§ 1587g BGB
erhalten würde, wenn die Abfindung nicht geleistet worden
wäre.
Vereinbarungen über den Ausgleich
Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der Scheidung eine
Vereinbarung
über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf
eine Versorgung
wegen Alters oder verminderte Erwerbsfähigkeit (§ 1587 BGB)
schließen.
Durch die Vereinbarung können Anwartschaftsrechte in einer
gesetzlichen
Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 1 oder 2 BGB nicht begründet
oder
übertragen werden.
Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden. § 127a
ist
entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung
des
Familiengerichts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden,
wenn unter
Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung
offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zu einer dem
Ziel des
Versorgungsausgleichs entsprechenden Sicherung des Berechtigten
geeignet
ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich
unter den
Ehegatten führt.
Leistung an den bisherigen Berechtigten
Sind durch die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts
Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung
auf den
berechtigten Ehegatten übertragen worden, so muss dieser
eine Leistung
an den verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen,
die der
Schuldner der Versorgung bis zum Ablauf des Monats an den
verpflichteten
Ehegatten bewirkt, der dem Monat folgt, in dem ihm die Entscheidung
zugestellt worden ist.
nach
oben