Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader
Linie
verwandt.
Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber
von derselben
dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt.
3Der Grad
der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden
Geburten.
Schwägerschaft
Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten
verschwägert.
Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich
nach der Linie
und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.
Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch
die sie
begründet wurde, aufgelöst ist.
Mutterschaft
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes
verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 640h Abs.
2 der
Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.
Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch
Tod
§ 1592 Nr. 1 BGB gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod
aufgelöst
wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein
Kind geboren wird.
Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt
empfangen
wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend.
Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat,
ein Kind
geboren, das Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592
Nr. 1 Kind
des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen
Ehemanns
anzusehen.
Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig
festgestellt,
dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist
es Kind des
früheren Ehemanns.
Anerkennung der Vaterschaft
Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich
nicht aus dem
Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend
gemacht werden,
zu dem die Anerkennung wirksam wird.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange
die
Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung
ist unwirksam.
Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn
der Mutter
insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 BGB entsprechend.
Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter
Geschäftsfähigkeit
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst
anerkennen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist
erforderlich.
Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter
mit
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen. Für die
Zustimmung
der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre
alt ist,
kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
Im Übrigen
kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
nur selbst
zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters.
Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen
oder
zustimmen; § 1903 BGB bleibt unberührt.
Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten
erklärt werden.
Formerfordernisse; Widerruf
Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet
werden.
Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen,
die für
die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem
Vater, der
Mutter und dem Kind sowie dem Standesbeamten zu übersenden.
Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr
nach der
Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist.
Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam,
wenn sie den
Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch
fünf Jahre
verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie
den
Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
Nichtbestehen der Vaterschaft
§ 1592 Nr. 1 und 2 BGB und § 1593 BGB gelten nicht, wenn
auf Grund einer
Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann
nicht der Vater
des Kindes ist.
§ 1592 Nr. 1 und 2 BGB und § 1593 BGB gelten auch nicht,
wenn das Kind
nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und
ein Dritter
spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des
dem
Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt;
§ 1594
Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden.
Neben den nach den §§ 1595 und 1596 BGB notwendigen Erklärungen
bedarf
die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt
der Geburt
mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung
gelten §
1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und
4, § 1597 Abs.
1 und 2 und § 1598 Abs. 1 BGB entsprechend. Die Anerkennung
wird
frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden
Urteils wirksam.
Anfechtungsberechtigte
Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind folgende Personen:
1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2,
§ 1593 BGB besteht,
2. der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des
Kindes
während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3. die Mutter und
4. das Kind.
Die Anfechtung nach Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem
Kind und
seinem Vater im Sinne von Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung
besteht
oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der
Anfechtende
leiblicher Vater des Kindes ist.
Eine sozial-familiäre Beziehung besteht, wenn der Vater
im Sinne von Nr.
1 für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder im Zeitpunkt
seines
Todes getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung
liegt in
der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Nr. 1 mit der
Mutter des
Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in
häuslicher
Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter
durch künstliche
Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden,
so ist die
Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter
ausgeschlossen.
Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter
Geschäftsfähigkeit
Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 BGB
können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch,
wenn sie in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu
nicht der
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig,
so
kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.
Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränktes
Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.
Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur
zulässig, wenn
sie dem Wohl des Vertretenen dient.
Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur
selbst anfechten.
Anfechtungsfristen
Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten
werden.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte
von den
Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das
Vorliegen
einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1600 Abs.
2 BGB erste
Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.
Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht,
bevor die
Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593
Satz 4 BGB
beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung,
durch die
festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht
der Vater des
Kindes ist.
Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes
die
Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind
nach dem
Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Fall
beginnt die
Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor
dem Zeitpunkt,
in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die
Vaterschaft
sprechen.
Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die
Vaterschaft
nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte
nach
dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten.
Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer
die Folgen der
Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das
Kind mit diesem
Zeitpunkt die Frist erneut.
Der Fristablauf ist gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte
widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert
wird.
Im Übrigen sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften
der §§
206, 210 BGB entsprechend anzuwenden.
Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet,
dass das
Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592
Nr. 1 und 2, § 1593 BGB besteht.
Die Vermutung nach Absatz 1 BGB gilt nicht, wenn der Mann,
der die
Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine
Anerkennung
unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 BGB leidet;
in diesem
Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 BGB entsprechend anzuwenden.
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593
BGB, so ist
die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
wird als
Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit
beigewohnt
hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel
an der
Vaterschaft bestehen.
Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem
181. Tage vor
der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des 300. als
auch des 181.
Tages. Steht fest, dass das Kind ausserhalb des obigen Zeitraums
empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum
als
Empfängniszeit.
Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich
nicht aus dem
Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung
an geltend
gemacht werden.
Zuständigkeit des Familiengerichts
Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder im Fall der Anfechtung
nach §
1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegen das Kind und den Vater im Sinne
von § 1600
Abs. 1 Nr. 1 BGB oder auf Klage der Mutter oder des Kindes
gegen den
Mann entscheidet das Familiengericht über die Feststellung
oder
Anfechtung der Vaterschaft.
Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung
nach § 1600
Abs. 1 Nr. 2 BGB zu richten wäre, verstorben, so ist die
Klage nur gegen
die andere Person zu richten.
Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre,
verstorben, so
entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person, die
nach § 1600 e
Absatz 1 BGB klagebefugt wäre.
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