Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines
Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Der Begriff
Zugewinn ist in § 1373 BGB definiert.
Anfangsvermögen
Das in § 1374 BGB definierte Anfangsvermögen ist
das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten
beim Eintritt des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten
können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen
werden.
Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges
Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird
nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen
hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu
den Einkünften zu rechnen ist.
Endvermögen
Das in § 1375 BGB definierte Endvermögen ist das
Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten
bei der Beendigung des Güterstands gehört. Die
Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390
in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen,
als sie die Höhe des Vermögens übersteigen.
Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet,
um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass
ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er
nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand
zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, 2. Vermögen
verschwendet hat oder 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen
hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen
nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor
Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn
der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder
der Verschwendung einverstanden gewesen ist.
Zugewinnausgleichsverfahren
Es ist sodann die eigentliche Wertermittlung des Anfangs-
und Endvermögens gem. § 1376 BGB im Rahmen des
Zugewinnausgleichsverfahrens vorzunehmen.
Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde
gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene
Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen
hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.
Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde
gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene
Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen
hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt
hatte, in dem sie eingetreten ist.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für
die Bewertung von Verbindlichkeiten.
Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der
Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens
zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen,
wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 BGB in Anspruch
genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme
des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling
erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs.
2 ist anzuwenden.
Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten
gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen
hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis
festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander
vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.
Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei
der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme
des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch
geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden.
Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände
und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige
feststellen lassen.
Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet,
dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn
darstellt.
Zugewinnausgleichsforderung
Die Ermittlung der Ausgleichsforderung im Rahmen des Zugewinns
erfolgt
gem. § 1378 BGB.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn
des anderen, so
steht die Hälfte des Überschusses dem anderen
Ehegatten als
Ausgleichsforderung zu.
Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert
des Vermögens
begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung
des
Güterstands vorhanden ist.
Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des
Güterstands und
ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar.
Eine
Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens,
das auf die
Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der
Auflösung der Ehe über
den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen
Beurkundung; § 127a BGB findet auch auf eine Vereinbarung
Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht
protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands
verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
Verjährung der Zugewinnausgleichsforderung
Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die
Frist beginnt mit
dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der
Güterstand beendet
ist. Die Forderung verjährt jedoch spätestens 30
Jahre nach der
Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand
durch den Tod eines
Ehegatten, so sind im Übrigen die Vorschriften anzuwenden,
die für die
Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs gelten.
Auskunftspflicht der Ehegatten
Nach der Beendigung des Güterstands ist jeder Ehegatte
verpflichtet, dem
anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens
Auskunft zu
erteilen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der
Aufnahme des
ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen
und dass der Wert
der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten
ermittelt wird. Er
kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten
durch die
zuständige Behörde oder durch einen zuständigen
Beamten oder Notar
aufgenommen wird.
Hat ein Ehegatte die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe
beantragt,
gilt Absatz 1 entsprechend.
Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet,
was ihm
von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden mit der
Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung
angerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass
Zuwendungen
angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von
Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen
der
Ehegatten üblich sind.
Der Wert der Zuwendung wird gem. § 1380 BGB bei der
Berechnung der
Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet,
der die
Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt
der
Zuwendung.
Zahlungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung
nach § 1381 BGB
verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen
des
Falles grob unbillig wäre.
Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn
der Ehegatte,
der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit
hindurch die
wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen
Verhältnis
ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat. Hierunter fallen
nicht nur
wirtschaftliche sondern auch persönliche Verfehlungen.
Voraussetzung ist
immer ein ehezerstörendes Verhalten, das ganz besonders
ins Gewicht fällt.
Stundung der Ausgleichszahlung
Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung,
soweit
sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige
Zahlung auch
unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers
zur Unzeit erfolgen
würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur
Unzeit erfolgen, wenn
sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse
gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner
für
eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat. Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über
Art und Umfang der
Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach
billigem Ermessen.
Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit
anhängig wird, kann
der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren
stellen.
Das Familiengericht kann eine rechtskräftige
Entscheidung auf Antrag
aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse
nach der Entscheidung
wesentlich geändert haben.
Übertragungsmöglichkeit von Gegenständen
Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers
anordnen, dass der
Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens
dem Gläubiger unter
Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen
hat, wenn dies
erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den
Gläubiger zu
vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann;
in der
Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die
Ausgleichsforderung angerechnet wird.
Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung
er begehrt, in dem
Antrag bezeichnen.
Zeitpunkt der Berechnung des Zugewinns
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung
des Zugewinns an
die Stelle der Beendigung des Güterstands gem. § 1384
BGB der Zeitpunkt
der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Vorzeitiger Zugewinnausgleich
Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt,
so kann jeder
von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen.
Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
klagen, wenn
der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen
Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis
ergeben,
schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass
er sie auch in
Zukunft nicht erfüllen wird.
Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
klagen, wenn
der andere Ehegatte
1. ein Rechtsgeschäft der in § 1365 BGB bezeichneten
Art ohne die
erforderliche Zustimmung vorgenommen hat oder
2. sein Vermögen durch eine der in § 1375 BGB bezeichneten
Handlungen
vermindert hat und eine erhebliche Gefährdung der künftigen
Ausgleichsforderung zu besorgen ist.
Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
klagen, wenn
der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich
weigert,
ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
Wird auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt, so
tritt für die
Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des
Güterstands
der Zeitpunkt, in dem die Klage auf vorzeitigen Ausgleich
erhoben ist.
Eintritt der Gütertrennung durch Urteil
Mit der Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen
Ausgleich des
Zugewinns erkannt ist, tritt Gütertrennung ein.
Prozessuales, Sicherheitsleistung
Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben
oder der
Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so
kann ein
Ehegatte Sicherheitsleistung verlangen, wenn wegen des Verhaltens
des
anderen Ehegatten zu besorgen ist, dass seine Rechte auf
den künftigen
Ausgleich des Zugewinns erheblich gefährdet werden.
Soweit einem Ehegatten gemäß § 1378 Abs.
2 eine Ausgleichsforderung
nicht zusteht, weil der andere Ehegatte in der Absicht, ihn
zu
benachteiligen, unentgeltliche Zuwendungen an einen Dritten
gemacht hat,
ist der Dritte verpflichtet, das Erlangte nach den Vorschriften über
die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung an den Ehegatten
zum
Zwecke der Befriedigung wegen der ausgefallenen Ausgleichsforderung
herauszugeben.
Der Dritte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden
Betrags abwenden.
Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn
die Absicht, den
Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war.
Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach der Beendigung
des
Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod
eines Ehegatten, so wird
die Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass der Anspruch
erst geltend
gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder
ein
Vermächtnis ausgeschlagen hat.
Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben
oder der
Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt, so
kann ein
Ehegatte von dem Dritten Sicherheitsleistung wegen der ihm
nach den
Absätzen 1 und 2 zustehenden Ansprüche verlangen.
Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse
durch Vertrag
(Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung
der Ehe den
Güterstand aufheben oder ändern.
Eintritt der Gütertrennung durch Ehevertrag
In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine
ausdrückliche
Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen.
Der Ausschluss
ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss
Antrag
auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht
mehr geltendes oder
ausländisches Recht bestimmt werden.
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider
Teile zur
Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
ist, kann einen Ehevertrag nur
mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließen.
Dies gilt auch
für einen Betreuten, soweit für diese Angelegenheit
ein
Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Ist der gesetzliche
Vertreter ein
Vormund oder Betreuer, so ist außer der Zustimmung
des gesetzlichen
Vertreters die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich,
wenn
der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt
oder wenn
Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. Der
gesetzliche
Vertreter kann für einen in der Geschäftsfähigkeit
beschränkten
Ehegatten oder einen geschäftsfähigen Betreuten
keinen Ehevertrag schließen.
Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt
der gesetzliche
Vertreter den Vertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht
vereinbaren oder
aufheben. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder
Betreuer, so
kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
schließen.
Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen
oder
geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber
Einwendungen
gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem von ihnen
und dem Dritten
vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der Ehevertrag
im
Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts
eingetragen oder dem
Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen
wurde;
Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen
einem der
Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig,
wenn der
Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als
der
Rechtsstreit anhängig wurde.
Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister
eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse
durch Ehevertrag
aufheben oder ändern. Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen
der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht,
die Überlassung jederzeit
zu widerrufen,
nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt
werden; ein
Widerruf aus wichtigem Grund bleibt gleichwohl zulässig.
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand
aus oder heben sie
ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht
aus dem Ehevertrag
etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich
des Zugewinns
oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft
aufgehoben wird.
nach
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