Die Prozesskostenhilfe ist für jede Art von Verfahren (Rechtsstreit,
Zwangsvollstreckung) zu gewähren und kann jederzeit bei Gericht
beantragt werden. Wird Ihnen vom Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt, übernimmt der Staat
die Gerichtskosten inklusive etwaiger Gutachterkosten und Zeugengelder
sowie die bei Rechtsanwalt Sven Reissenberger anfallenden Gebühren des
jeweiligen Verfahrens.
Es versteht sich von selbst, dass der Antrag nach bestem Wissen und
Gewissen wahrheitsgemäß zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auszufüllen
ist, zumal Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben auch versichern.
Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn:
Sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können, in jedem Falle wenn
Sie Sozialleistungen beziehen, Sie also „arm im Sinne des Gesetzes sind“
die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint
und dem Gericht ein ausgefüllter sowie unterschriebener
Prozesskostenhilfeantrag mit den erforderlichen Belegen vorliegt.
Ob Sie prozesskostehilfeberechtigt sind, ist von Ihren persönlichen
Verhältnissen abhängig. Es kann sogar sein, dass Sie als
Wohnungseigentümer in den Genuss von Prozesskostenhilfe kommen.
Kreditverträge und sonstige Verbindlichkeiten sind ebenso zu Ihren
Gunsten zu berücksichtigen, wie Kosten für die Unterkunft und
Werbungskosten.
Unter www.pkh-fix.de können Sie Ihre Berechtigung selbst ermitteln.
Es versteht sich von selbst, dass der Antrag nach bestem Wissen und
Gewissen wahrheitsgemäß zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auszufüllen
ist, zumal Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben auch versichern.
Das entsprechende Formular, das Sie bitte ausfüllen und unterschrieben
an mich senden sowie mit Belegen über Ihre Einkommensverhältnisse
versehen, können Sie
hier ( Formular Prozesskostenhilfe ) herunterladen.
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