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k_weiss Prozesskostenhilfe


Die Prozesskostenhilfe ist für jede Art von Verfahren (Rechtsstreit, Zwangsvollstreckung) zu gewähren und kann jederzeit bei Gericht beantragt werden. Wird Ihnen vom Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt, übernimmt der Staat die Gerichtskosten inklusive etwaiger Gutachterkosten und Zeugengelder sowie die bei Rechtsanwalt Sven Reissenberger anfallenden Gebühren des jeweiligen Verfahrens.

Es versteht sich von selbst, dass der Antrag nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auszufüllen ist, zumal Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben auch versichern.

Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn:

Sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können, in jedem Falle wenn Sie Sozialleistungen beziehen, Sie also „arm im Sinne des Gesetzes sind“

die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint

und dem Gericht ein ausgefüllter sowie unterschriebener Prozesskostenhilfeantrag mit den erforderlichen Belegen vorliegt.

Ob Sie prozesskostehilfeberechtigt sind, ist von Ihren persönlichen Verhältnissen abhängig. Es kann sogar sein, dass Sie als Wohnungseigentümer in den Genuss von Prozesskostenhilfe kommen.
Kreditverträge und sonstige Verbindlichkeiten sind ebenso zu Ihren Gunsten zu berücksichtigen, wie Kosten für die Unterkunft und Werbungskosten.

Unter www.pkh-fix.de können Sie Ihre Berechtigung selbst ermitteln.

Es versteht sich von selbst, dass der Antrag nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auszufüllen ist, zumal Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben auch versichern.

Das entsprechende Formular, das Sie bitte ausfüllen und unterschrieben an mich senden sowie mit Belegen über Ihre Einkommensverhältnisse versehen, können Sie

hier ( Formular Prozesskostenhilfe ) herunterladen.


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