Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und
bietet er dem
Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die
Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen
an, so kann der
Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen,
dass die
Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt
ist (§ 1
Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG).
Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
innerhalb der
Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei
Wochen nach Zugang
der Kündigung erklären.
Es ist einem Arbeitnehmer -vorbehaltlich einer näheren
Prüfung und
konkreten Beratung- im Regelfalle anzuraten, zur Vermeidung
von
Rechtsnachteilen die zuvor dargestellte Vorbehaltsannahme
zu erklären.
Stellt das Gericht im Falle der Änderungskündigung
fest, dass die
Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt
ist, so gilt die
Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.
Eine Abfindung ist eine einmalige Leistung des Schuldners,
mit der wiederkehrende Verpflichtungen des Schuldners abgelöst
werden. Sie hat bspw. im Unterhaltsrecht, im Arbeits- und
im Gesellschaftsrecht Bedeutung. Eine gesetzliche Grundlage
für Abfindungen gibt es regelmäßig nicht. Ausnahmen finden
sich jedoch im Arbeitsrecht in den §§ 9, 10 KSchG bei einem
gerichtlichen Auflösungsantrag sowie in § 1a KSchG, wenn
die Kündigung mit Angebot auf Zahlung einer Abfindung verbunden
wird. Im Übrigen entsteht ein Anspruch auf Abfindung sowohl
im Allgemeinen als auch bei Verlust des Arbeitsplatzes nur
auf Basis einer entsprechenden freiwilligen Vereinbarung
zwischen Gläubiger und Schuldner bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
die bis auf die genannten Ausnahmen nicht erzwungen werden
können. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
| Abfindungsanspruch
bei betriebsbedingter Kündigung |
|
Grundsätzlich kann man eine Abfindung nicht beanspruchen.
Siehe auch
unter „Abfindung“ im Lexikon auf www.reissenberger.com.
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher
Erfordernisse
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und erhebt der Arbeitnehmer
bis zum Ablauf
der Frist -siehe auch Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage-
des § 4
Satz 1 KSchG keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer
mit dem
Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.
Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der
Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende
betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer
bei
Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen
kann.
Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für
jedes Jahr des
Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der
für ihn
maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem
das
Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht
Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses
ist ein Zeitraum
von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Eine Abmahnung ist eine Warnung bspw. eines Vermieters
oder Arbeitgebers an den Mieter bzw. Arbeitnehmer, sein Verhalten
zu ändern, um weitere Maßnahmen, insbesondere eine Kündigung
zu vermeiden. Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung
sowohl im Mietrecht als auch im Arbeitsrecht ist daher grundsätzlich
eine Abmahnung erforderlich. Die Abmahnung muss zwingend
den Hinweis auf die konkrete Vertragsverletzung ebenso beinhalten
wie die Warnung, bei wiederholtem Pflichtverstoß entsprechend
mietrechtlich bzw. arbeitsrechtlich bis hin zum Ausspruch
einer Kündigung zu reagieren.
Ist der Pflichtverstoß so gravierend, dass mit einer Wiederherstellung
des Vertrauens nicht ernsthaft gerechnet werden kann, bedarf
es ausnahmsweise vor Ausspruch der verhaltensbedingten Kündigung
keiner Abmahnung. Auch Sicherheitsgründen sollte der Weg
über die Abmahnung jedoch vor einer Kündigung gegangen werden.
Mit der Abmahnung wird das damit gerügte Fehlverhalten
für eine entsprechende Kündigung verbraucht. Mahnt eine Vertragspartei
die andere Partei ab, so kann derselbe Sachverhalt nicht
eine Kündigung rechtfertigen. Lediglich ein vergleichbares
Fehlverhalten rechtfertigt dann als Wiederholungsfall eine
Kündigung. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
| Abtretung
(auch Zession
genannt) |
|
Eine Forderung kann von dem (alten) Gläubiger (Zedent)
durch Vertrag mit einem anderen (neuen) Gläubiger (Zessionar)
auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss
des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle
des bisherigen Gläubigers.
Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner
nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie
jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem
Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung
vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn,
dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der
Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner
und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit
ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so
muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen,
es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt
der Rechtshängigkeit gekannt hat.
Eine Mitwirkung des Schuldners ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Seine Rechtsposition verschlechtert sich aber nicht, weil
er dem neuen Gläubiger alles entgegenhalten kann, was er
auch dem alten Gläubiger entgegnen konnte. Näheres bleibt
einer Beratung vorbehalten.
| Adoption
(Annahme
als Kind) |
|
Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des
Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden
und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an
einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung
eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen
Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll
ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes
erforderlich ist.
Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen.
Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen.
Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen.
Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere
Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig
ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741
Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den
Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25.
Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet
haben.
Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden,
wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege
gehabt hat.
Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr
überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des
Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist,
dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden
gefährdet werden.
Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend
sein.
Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich.
Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14
Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung
erteilen.
Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen;
es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Die Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit
des Annehmenden und des Kindes der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts;
dies gilt nicht, wenn die Annahme deutschem Recht unterliegt.
Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht
geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden
des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht
widerrufen.
Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. 3Eine
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder
Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Vormundschaftsgericht
sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern
bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich
in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung
nach § 1748 durch das Vormundschaftsgericht ersetzt worden
ist. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Das in § 1374 BGB definierte Anfangsvermögen ist
das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der
Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört;
die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des
Vermögens abgezogen werden.
Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges
Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt,
wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen
hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach
zu den Einkünften zu rechnen ist. Näheres bleibt
einer Beratung vorbehalten.
Arbeitsgerichtsgesetz. In dem ArbGG ist das Prozessverfahren
vor den Arbeitsgerichten geregelt. Näheres bleibt
einer Beratung vorbehalten.
| Auflösung
des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts
(Abfindung
des Arbeitnehmers) |
|
Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung
nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer
die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das
Gericht auf Antrag des
Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und
den Arbeitgeber zur
Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag
des Arbeitgebers zu
treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken
dienliche
weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
nicht
erwarten lassen.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf
Auflösung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der letzten
mündlichen Verhandlung
in der Berufungsinstanz stellen.
Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
den Zeitpunkt
festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter
Kündigung geendet hätte.
Höhe der Abfindung
Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten
festzusetzen. Dieser Betrag kann aber auch noch verhandelt
werden, er
steht also nicht fest sondern ist noch veränderbar,
juristisch abdingbar.
Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet
und hat das
Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden,
so ist ein Betrag
bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer
das
fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das
Arbeitsverhältnis
mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag
bis zu achtzehn
Monatsverdiensten festzusetzen.
Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt,
den das Gericht
nach § 9 Abs. 2 KschG für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch
über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter
erreicht hat.
Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei
der für ihn
maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat,
in dem das
Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2 KschG), an Geld
und Sachbezügen zusteht.
Zwischenverdienst
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis
fort,
so muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt,
das ihm der
Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet,
anrechnen lassen,
1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht
böswillig unterlassen
hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen
infolge Arbeitslosigkeit
aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung,
der Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
oder der
Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist.
Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu
erstatten, die sie
geleistet hat.
Es sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass der
Arbeitnehmer zur Vermeidung von Ärger und weiteren
Maßnahmen einen
etwaigen Zwischenverdienst so frühr wie möglich zu
offenbaren hat.
Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung
des alten
Arbeitsverhältnisses
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts aufgrund
einer erfolgreich
erhobenen Kündigungsschutzklage das Arbeitsverhältnis
fort, ist jedoch
der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis
eingegangen, so
kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des
Urteils durch
Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung
des
Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern.
Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf
zur Post gegebene
schriftliche Erklärung gewahrt.
Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis.
Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht
Gebrauch, so ist
ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen
der Entlassung und
dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis
zu gewähren.
Die Darlegungen über den Zwischenverdienst finden
hier entsprechende
Anwendung.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig
sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils
aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende
Leistung bewirken kann. Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder
einer Zeitbestimmung abgegeben wird. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen,
soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie
zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Eine Forderung, der
eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. Gegen eine Forderung
aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht
zulässig. Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die
Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder
Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine,
zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
Im Arbeitsrecht ist eine Aufrechnung des Arbeitgebers gegen Lohn- oder Gehaltsansprüche
des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht möglich. Durch eine geschickte Prozessstrategie
wird es jedoch gleichwohl möglich sein, die Forderung in den Prozess einfließen
zu lassen sowie eine zeitgleiche Entscheidung darüber herbeizuführen. Näheres
| Außerordentliche,
sittenwidrige und sonstige Kündigungen |
|
Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen
Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende
Gesetz nicht berührt.
Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen
Kündigung kann jedoch
nur durch Klageerhebung geltend gemacht werden.
Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche
Kündigung unbegründet
ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung
des
Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf
seinen Antrag das
Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den
Arbeitgeber zur Zahlung
einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
den Zeitpunkt
festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung
ausgesprochen wurde.
Die Darlegungen über die Höhe der Abfindung, die
Anrechnung von
Zwischenverdiensten und die Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
sowie des neuen Arbeitsverhältnisses gelten ntsprechend.
Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten,
so finden die
Darlegungen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
durch Urteil des
Gerichts, der Abfindung des Arbeitnehmers, die Höhe
der Abfindung, die
Anrechnung von Zwischenverdiensten und die Auflösung
des alten
Arbeitsverhältnisses sowie des neuen Arbeitsverhältnisses
entsprechende
Anwendung.
Angestellte in leitender Stellung
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht
1. in Betrieben einer juristischen Person für die
Mitglieder des Organs,
das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen
Person berufen ist,
2. in Betrieben einer Personengesamtheit für die
durch Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit
berufenen Personen.
Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche
leitende Angestellte,
soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung
von
Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften
dieses Abschnitts
mit Ausnahme des § 3 KSchG Anwendung.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass der
Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses
keiner
Begründung bedarf.
Es handelt sich lediglich um die ganz wesentlichen
Grundzüge des
Kündigungsschutzrechtes. Näheres bleibt einer Beratung
vorbehalten.
| Ausgleichsforderung im Rahmen
des Zugewinns |
|
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den
Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses
dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert
des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten
bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.
Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung
des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich
und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten
während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der
Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der
Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf
der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf
eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren
in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert
wird. 3Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der
Beendigung des Güterstands verpflichten, über die
Ausgleichsforderung zu verfügen.
Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren;
die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte
erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Die Forderung
verjährt jedoch spätestens 30 Jahre nach der Beendigung
des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod
eines Ehegatten, so sind im Übrigen die Vorschriften
anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs
gelten. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
| Auskunftspflicht
im Rahmen des Zugewinns |
|
Nach der Beendigung des Güterstands ist jeder Ehegatte
verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand
seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Jeder Ehegatte
kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm
nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen
und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der
Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen,
dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige
Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder
Notar aufgenommen wird.
Hat ein Ehegatte die Scheidung oder die Aufhebung
der Ehe beantragt, gilt Absatz 1 entsprechend. Näheres
bleibt einer Beratung vorbehalten.
nach
oben