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Änderungskündigung
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Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem
Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der
Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die
Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1
Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG).

Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der
Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang
der Kündigung erklären.

Es ist einem Arbeitnehmer -vorbehaltlich einer näheren Prüfung und
konkreten Beratung- im Regelfalle anzuraten, zur Vermeidung von
Rechtsnachteilen die zuvor dargestellte Vorbehaltsannahme zu erklären.

Stellt das Gericht im Falle der Änderungskündigung fest, dass die
Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so gilt die
Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam.

Abfindung
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Eine Abfindung ist eine einmalige Leistung des Schuldners, mit der wiederkehrende Verpflichtungen des Schuldners abgelöst werden. Sie hat bspw. im Unterhaltsrecht, im Arbeits- und im Gesellschaftsrecht Bedeutung. Eine gesetzliche Grundlage für Abfindungen gibt es regelmäßig nicht. Ausnahmen finden sich jedoch im Arbeitsrecht in den §§ 9, 10 KSchG bei einem gerichtlichen Auflösungsantrag sowie in § 1a KSchG, wenn die Kündigung mit Angebot auf Zahlung einer Abfindung verbunden wird. Im Übrigen  entsteht ein Anspruch auf Abfindung sowohl im Allgemeinen als auch bei Verlust des Arbeitsplatzes nur auf Basis einer entsprechenden freiwilligen Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bis auf die genannten Ausnahmen nicht erzwungen werden können. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.


Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
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Grundsätzlich kann man eine Abfindung nicht beanspruchen. Siehe auch
unter „Abfindung“ im Lexikon auf www.reissenberger.com.

Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf
der Frist -siehe auch Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage- des § 4
Satz 1 KSchG keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem
Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.

Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der
Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende
betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei
Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des
Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn
maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das
Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht

Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum
von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.


Abmahnung
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Eine Abmahnung ist eine Warnung bspw. eines Vermieters oder Arbeitgebers an den Mieter bzw. Arbeitnehmer, sein Verhalten zu ändern, um weitere Maßnahmen, insbesondere eine Kündigung zu vermeiden. Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung sowohl im Mietrecht als auch im Arbeitsrecht ist daher grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Die Abmahnung muss zwingend den Hinweis auf die konkrete Vertragsverletzung ebenso beinhalten wie die Warnung, bei wiederholtem Pflichtverstoß entsprechend mietrechtlich bzw. arbeitsrechtlich bis hin zum Ausspruch einer Kündigung zu reagieren. Ist der Pflichtverstoß so gravierend, dass mit einer Wiederherstellung des Vertrauens nicht ernsthaft gerechnet werden kann, bedarf es ausnahmsweise vor Ausspruch der verhaltensbedingten Kündigung keiner Abmahnung. Auch Sicherheitsgründen sollte der Weg über die Abmahnung jedoch vor einer Kündigung gegangen werden. Mit der Abmahnung wird das damit gerügte Fehlverhalten für eine entsprechende Kündigung verbraucht. Mahnt eine Vertragspartei die andere Partei ab, so kann derselbe Sachverhalt nicht eine Kündigung rechtfertigen. Lediglich ein vergleichbares Fehlverhalten rechtfertigt dann als Wiederholungsfall eine Kündigung. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

Abtretung (auch Zession genannt)
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Eine Forderung kann von dem (alten) Gläubiger (Zedent) durch Vertrag mit einem anderen (neuen) Gläubiger (Zessionar) auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
Eine Mitwirkung des Schuldners ist gesetzlich nicht vorgesehen. Seine Rechtsposition verschlechtert sich aber nicht, weil er dem neuen Gläubiger alles entgegenhalten kann, was er auch dem alten Gläubiger entgegnen konnte. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.


Adoption (Annahme als Kind)
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Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. 
Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. 
Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.
Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden.
Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.
Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. 
Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. 
Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 
Die Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden und des Kindes der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts; dies gilt nicht, wenn die Annahme deutschem Recht unterliegt.
Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Vormundschaftsgericht widerrufen. 
Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. 3Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Vormundschaftsgericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Vormundschaftsgericht ersetzt worden ist. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.


Anfangsvermögen
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Das in § 1374 BGB definierte Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.
Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.


ArbGG
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Arbeitsgerichtsgesetz. In dem ArbGG ist das Prozessverfahren vor den Arbeitsgerichten geregelt. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts (Abfindung des Arbeitnehmers)
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Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.

Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Höhe der Abfindung

Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. Dieser Betrag kann aber auch noch verhandelt werden, er steht also nicht fest sondern ist noch veränderbar, juristisch abdingbar.

Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen.

Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht
nach § 9 Abs. 2 KschG für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn
maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das
Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2 KschG), an Geld und Sachbezügen zusteht.

Zwischenverdienst

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,

2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,

3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist.

Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

Es sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer zur Vermeidung von Ärger und weiteren Maßnahmen einen etwaigen Zwischenverdienst so frühr wie möglich zu offenbaren hat.


Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten
Arbeitsverhältnisses

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts aufgrund einer erfolgreich erhobenen Kündigungsschutzklage das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern.

Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt.

Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis.

Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren.

Die Darlegungen über den Zwischenverdienst finden hier entsprechende
Anwendung.

Aufrechnung
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Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig. Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden. Im Arbeitsrecht ist eine Aufrechnung des Arbeitgebers gegen Lohn- oder Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht möglich. Durch eine geschickte Prozessstrategie wird es jedoch gleichwohl möglich sein, die Forderung in den Prozess einfließen zu lassen sowie eine zeitgleiche Entscheidung darüber herbeizuführen. Näheres


Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
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Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt.

Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur durch Klageerhebung geltend gemacht werden.

Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.

Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde.

Die Darlegungen über die Höhe der Abfindung, die Anrechnung von Zwischenverdiensten und die Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses sowie des neuen Arbeitsverhältnisses gelten ntsprechend.

Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Darlegungen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, der Abfindung des Arbeitnehmers, die Höhe der Abfindung, die Anrechnung von Zwischenverdiensten und die Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses sowie des neuen Arbeitsverhältnisses entsprechende Anwendung.

Angestellte in leitender Stellung

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1. in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs,
das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2. in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit
berufenen Personen.

Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte,
soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von
Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts
mit Ausnahme des § 3 KSchG Anwendung.

§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der
Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner
Begründung bedarf.

Es handelt sich lediglich um die ganz wesentlichen Grundzüge des
Kündigungsschutzrechtes. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

Ausgleichsforderung im Rahmen des Zugewinns
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Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.
Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. 3Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Die Forderung verjährt jedoch spätestens 30 Jahre nach der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so sind im Übrigen die Vorschriften anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs gelten. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

Auskunftspflicht im Rahmen des Zugewinns
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Nach der Beendigung des Güterstands ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Hat ein Ehegatte die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe beantragt, gilt Absatz 1 entsprechend. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.


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