Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse
durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach
der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche
Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen.
Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres
nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt
wird.
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr
geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider
Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann einen
Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters
schließen. Dies gilt auch für einen Betreuten, soweit für
diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet
ist. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer,
so ist außer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, wenn
der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt
oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird.
Der gesetzliche Vertreter kann für einen in der Geschäftsfähigkeit
beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen Betreuten
keinen Ehevertrag schließen.
Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der gesetzliche
Vertreter den Vertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren
oder aufheben. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund
oder Betreuer, so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts schließen.
Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen
oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber
Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem
von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten,
wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen
Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als
das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde; Einwendungen gegen
ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten
und dem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, wenn der
Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als
der Rechtsstreit anhängig wurde.
Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister
eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch
Ehevertrag aufheben oder ändern.
Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen
Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu
widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt
werden; ein Widerruf aus wichtigem Grund bleibt gleichwohl
zulässig.
| Ende
des Güterstands der Zuegwinngemeinschaft |
|
Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet,
so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht,
dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten
um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich,
ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt
haben.
Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch
kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach
den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB verlangen;
der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen
Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach
dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann
er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch
dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen
nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit
seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein
Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten,
welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten
Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet,
diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen,
die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach
Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf andere
Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, insbsondere
durch Scheidung, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften
der §§ 1373 bis 1390 BGB ausgeglichen.
Das in § 1375 BGB definierte Endvermögen ist das Vermögen,
das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei
der Beendigung des Güterstands gehört. Die Verbindlichkeiten
werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden
können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens
übersteigen.
Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet,
um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte
nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er
nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand
zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen
Ehegatten zu benachteiligen.
Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht
hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung
des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte
mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung
einverstanden gewesen ist. Näheres bleibt einer Beratung
vorbehalten.
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