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Fristversäumnis bei der Klagefrist zur Kündigungschutzklage (Zulassung verspäteter Klagen)
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War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.

Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis erlangt hat.

Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen.

Der Antrag muss ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

Wegen der Komplexheit der einzuhaltenden Formen soll auch unbedingt ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig.

Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

Über den Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage bzw. auf Wiedereinsetzung entscheidet die Kammer (der Spruchkörper des Arbeitsgerichts, mit anderen Worten, der zuständige Richter bzw. die
zuständige Richterin) durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

Gegen diesen Beschluss ist dann nur noch die sofortige Beschwerde zulässig.



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