| Fristversäumnis
bei der Klagefrist zur Kündigungschutzklage (Zulassung
verspäteter Klagen) |
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War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung
aller ihm
nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die
Klage
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung
zu
erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.
Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus
einem von
ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist
des § 4 Satz
1 KSchG Kenntnis erlangt hat.
Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die
Klage bereits
eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen.
Der Antrag muss ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung
begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung
enthalten.
Wegen der Komplexheit der einzuhaltenden Formen
soll auch unbedingt ein
Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung
des Hindernisses zulässig.
Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist
an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
Über den Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage bzw. auf
Wiedereinsetzung entscheidet die Kammer (der Spruchkörper des
Arbeitsgerichts, mit anderen Worten, der zuständige Richter
bzw. die
zuständige Richterin) durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung
ergehen kann.
Gegen diesen Beschluss ist dann nur noch die sofortige Beschwerde
zulässig.
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