| Güterstand
der Zugewinngemeinschaft |
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Immer dann, wenn die Ehegatten über gewisses Vermögen verfügten
und der eine Ehegatte Vermögen bspw. über seinen Betrieb aufbauen
konnte und der andere Ehegatte, der sich bspw. um die Erziehung
der Kinder und den Haushalt kümmerte, entsteht nicht selten
Streit über das in der Ehezeit erworbene Vermögen.
Das Gesetz sieht hier, sofern nicht vor oder während der Ehe
eine anderslautende notarielle Vereinbarung getroffen wurde,
einen Ausgleich vor. Nachstehend werden einige Grundsätze erläutert.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
wenn sie nicht durch notariellen Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden daher
ausdrücklich -worüber in der Bevölkerung oftmals Irrtümer bestehen-
nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt
auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung
erwirbt.
Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird
jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen daher selbständig;
er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens teilweise
beschränkt.
Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten
verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.
Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet,
so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere
Ehegatte einwilligt.
Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen
Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des
Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn
dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit
oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und
mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung
des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn
genehmigt.
Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen.
Hat er gewusst, dass der Mann oder die Frau verheiratet ist,
so kann er nur widerrufen, wenn der Mann oder die Frau wahrheitswidrig
behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann
auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss
des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt
hatte.
Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung
des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur
dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er
sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber
erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann
nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung
erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Ersetzt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung, so ist sein
Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb
der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung
als verweigert.
Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche
Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.
Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des
anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere
Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung
ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu
machen.
Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen
Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung
auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Ehegatten die
Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie
ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder
Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben.
Haushaltsgegenstände, die anstelle von nicht mehr vorhandenen
oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft werden, werden
Eigentum des Ehegatten, dem die nicht mehr vorhandenen oder
wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben.
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder
heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht
aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt,
wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich
ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
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