| Klagefrist
beim Kündigungschutz (Anrufung des Arbeitsgerichts) |
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Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung
sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam
ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung
erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht
aufgelöst ist.
Diese Frist ist zwingend zu beachten und es sollte sofort
ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Diesem ist das Kündgingsschreiben
sowie im Falle postalischer Zusendung auch der abgestempelte
Briefumschlag auszuhändigen. In jedem Falle muss der Rechtsanwalt
Kenntnis vom genauen Datum des Zugangs des Kündigungsschreibens
erhalten.
Im Falle der Änderungskündigung -siehe unter Änderungskündigung
im Lexikon unter www.reissenberger.com- ist die Klage auf
Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen
sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam
ist.
Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt,
so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen.
Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf,
läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von
der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer
ab.
| Kündigungschutz
im Arbeitsrecht |
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Die wichtigsten und häufigsten Streitigkeiten im Arbeitsrecht
haben die Fragen des Kündigungsschutzes zum Gegenstand, wenn
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten
oder betriebsbedingten Gründen gekündigt hat. In einigen
Fällen werden auch fristlose Kündigungen ausgesprochen.
Da die tägliche Arbeit die Basis der Existenz und Lebensgrundlage
des Arbeitnehmers und meistens auch noch seiner Familie darstellt,
wird der Arbeitnehmer gezwungen sein, seine Rechte wahrzunehmen
und sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen, um diesen
Angriff auf seine Existenz bestmöglich abzuwehren.
Insbesondere das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) -aber auch
andere wichtige Arbeitsrechtsgesetze- hat dazu Regelungen
getroffen, die sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den
Arbeitgeber von hoher Bedeutung sind. Sollten diese Voraussetzungen
bei einer Kündigung nicht eingehalten worden sein, ist die
Kündigung regelmäßig unwirksam.
Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer,
dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen
ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat,
ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht
durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des
Arbeitnehmers liegen, oder durch sog. „dringende betriebliche
Erfordernisse“, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Solche betrieblichen
begründete Erfordernisse können beispielsweise sein:
* Rationalisierung,
* Produktionseinschränkung,
* Absatzschwierigkeiten,
* Betriebsstilllegung
* Auftragsrückgang
Diese Gründe muss der Arbeitgeber darlegen. Hierüber kann
auch Beweis erhoben werden.
Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
1. in Betrieben des privaten Rechts
a) die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des
Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben
Betrieb
oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt
werden
kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz
insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem
dieser Gründe
der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1
des
Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2. in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a) die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle
Auswahl bei
Kündigungen verstößt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben
Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben
Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines
Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe
fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat,
es sei denn,
daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten
Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Vorgenanntes unter Ziffer 1 und 2 gilt entsprechend, wenn
die
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs-
oder
Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer
sein Einverständnis hiermit erklärt hat. 4Der Arbeitgeber
hat die
Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.
Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen
gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt,
wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die
Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten
und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht
ausreichend berücksichtigt hat;
auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer die
Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl
geführt haben.
In die vorgenannte soziale Auswahl sind Arbeitnehmer nicht
einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen
ihrer
Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung
einer
ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten
betrieblichen Interesse liegt.
Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die
Kündigung als
sozial ungerechtfertigt erscheinen lassen.
Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung
nach § 95 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden
Richtlinie nach
den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen
Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten sind,
so kann die
Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
Das Gericht kann daher keine eigenen Maßstäbe, insbesondere
eigene
unternehmerische Maßstäbe anstelle des Arbeitgebers vornehmen.
Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung
nach § 111 des
Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt
werden
soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat
namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung
durch
dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe
Fehlerhaftigkeit
überprüft werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage
nach
Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert
hat.
Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme
des
Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt,
so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch
beim Betriebsrat einlegen.
Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so
hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber
herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch
dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich
mitzuteilen.
| Lohnzahlungen
und Gehaltszahlungen im Krankheitsfall |
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Jeder Mensch wird zwangsläufig krank.
Im kranken Zustand kann der Arbeitnehmer nicht arbeiten.
Der Gesetzgeber
hat für diesen Fall geregelt, dass das Entgelt auch im Kranheitsfall
an
den Arbeitnehmer fortgezahlt wird.
Die wesntlichen Einzelheiten werden hier nachstehend dargestellt:
Anwendungsbereich
Gesetzlich geregelt ist die Zahlung des Arbeitsentgelts
an gesetzlichen
Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall
an
Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich
der
Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.
Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und
Angestellte
sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Entgeltzahlung an Feiertagen
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages
ausfällt, hat
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen,
das er
ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig
infolge
von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als
an gesetzlichen
Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge
eines
gesetzlichen Feiertages ausgefallen.
Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten
Arbeitstag
nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben
keinen
Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
an
seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden
trifft,
so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
durch den
Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer
von sechs
Wochen.
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut
arbeitsunfähig,
so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den
Anspruch auf
Entgeltfortzahlung für einen weiteren Zeitraum von höchstens
sechs
Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs
Monate nicht
infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben
Krankheit
eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt auch eine
Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen
Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der
Schwangerschaft eintritt.
Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn
die
Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis
durch
einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch
verlangt
und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass
sie sich
mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten
Beratungsstelle hat beraten lassen.
Der Anspruch Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach
vierwöchiger
ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
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