Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind,
erhalten für
die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag
Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
über das
Mutterschaftsgeld.
Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
sind,
erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis
stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit
der
Schutzfristen sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld
zu Lasten
des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung über das Mutterschaftsgeld, höchstens
jedoch
insgesamt 210 Euro.
Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom
Bundesversicherungsamt gezahlt. Dies gilt auch für Frauen,
deren
Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der
Schutzfrist
aufgelöst worden ist.
Frauen, die während der Schutzfristen von einem Beamten-
in ein
Arbeitsverhältnis wechseln, erhalten von diesem Zeitpunkt
an
Mutterschaftsgeld. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
| Mutterschutzgesetz
(MuSchG) |
|
Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen
während der
Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz.
Dieser
Schutz ergibt sih aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Das Mutterschutzgesetz schützt die schwangere Frau und die
Mutter
grundsätzlich vor Kündigungen und in den meisten Fällen auch
vor
vorübergehender Minderung des Einkommens.
Das Mutterschutzgesetz schützt ferner die Gesundheit der
werdenden
Mutter und des Kindes vor Gefahren am Arbeitsplatz.
Die Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen
vor dem
berechneten Geburtstermin und endet regulär acht Wochen,
bei
medizinischen Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen
nach der
Entbindung.
Bei medizinischen Frühgeburten, regelmäßig bei einem Geburtsgewicht
von
unter 2.500 Gramm, und auch bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen
verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um
die Tage, die
vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.
Somit haben alle Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine
Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen.
Kleinbetriebe erhalten von der gesetzlichen Krankenkasse
100% der
wesentlichen Arbeitgeberkosten im Mutterschaftsfall erstattet.
Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt
und für den
Entbindungstag sind die Frauen finanziell abgesichert, indem
sie
Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Arbeitgeberzuschuss
erhalten.
Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes
Das Mutterschutzgesetz gilt
1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,
2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte
(§
1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951
BGBl. I S.
191), soweit sie am Stück mitarbeiten.
Gestaltung des Arbeitsplatzes
Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat
bei der
Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich
der
Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der
Beschäftigung
die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze
von Leben und
Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen.
Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt,
bei
denen sie ständig stehen oder gehen muss, hat für sie eine
Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen.
Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt,
bei
denen sie ständig sitzen muss, hat ihr Gelegenheit zu kurzen
Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben.
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit
nach ärztlichem
Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer
der
Beschäftigung gefährdet ist.
Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der
Entbindung
nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur
Arbeitsleistung
ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit
widerrufen
werden.
Weitere Beschäftigungsverbote
Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten
und
nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen
Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen
von
Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von
Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als
fünf kg
Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn kg Gewicht
ohne
mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert
werden.
Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von
Hand gehoben,
bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung
der
werdenden Mutter nicht größer sein als bei den vorgenannten
Arbeiten
2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit
Arbeiten, bei
denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung
täglich vier
Stunden überschreitet,
3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken
oder
beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt
halten müssen,
4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen
aller Art mit hoher
Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
5. mit dem Schälen von Holz,
6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft
in
besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken,
ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung
einer
Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende
Mutter oder
eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf
Beförderungsmitteln,
8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren,
insbesondere der
Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt
sind.
Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch
ein gesteigertes
Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
ist verboten.
Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die
Art der Arbeit
und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit
von Mutter
oder Kind nicht befürchten lassen.
Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden
Mütter
eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen.
Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis
Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft
und den
mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr
Zustand
bekannt ist.
Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines
Arztes oder
einer Hebamme vorlegen.
Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von
der Mitteilung
der werdenden Mutter zu benachrichtigen.
Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht
unbefugt
bekannt geben.
Für die Berechnung der Zeiträume des Mutterschutzes vor
der Entbindung
ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend;
das Zeugnis
soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben.
Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der
Entbindung,
so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
Die Kosten für die Zeugnisse trägt der Arbeitgeber.
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh-
und
Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der
Entbindung
nicht beschäftigt werden.
Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen
verlängern sich
die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist,
der
nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches
Verlangen
ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch
nicht in den
ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt
werden, wenn
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach
ärztlichem
Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer
ihre
Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.
Stillende Mütter dürfen mit belstenden Arbeiten nicht beschäftigt
werden.
Stillzeit
Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen
erforderliche
Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder
einmal
täglich eine Stunde, freizugeben.
Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht
Stunden soll
auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten
oder,
wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit
vorhanden ist,
einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.
Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht
durch eine
Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall
nicht
eintreten.
Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder
nachgearbeitet
und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen
Vorschriften
festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen
über Zahl,
Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung
von
Stillräumen vorschreiben.
Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit
Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit
ein
Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes,
mindestens aber 0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen.
Ist die Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister
tätig, so
haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen
zu gewähren.
Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz
Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft
und bis
zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig,
wenn dem
Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder
Entbindung
bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der
Kündigung
mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich,
wenn es
auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht
und die
Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
Kündigt eine schwangere Frau, hat der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde
unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen.
Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde
oder die von
ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht
mit dem
Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer
Lage bis zum
Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang
stehen,
ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.
Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss
den zulässigen
Kündigungsgrund angeben.
Erhaltung von Rechten
Eine Frau kann während der Schwangerschaft und während der
Schutzfrist
nach der Entbindung das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung
einer Frist
zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.
Wird das Arbeitsverhältnis dementsprechend aufgelöst und
wird die Frau
innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihrem bisherigen
Betrieb
wieder eingestellt, so gilt, soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis
von
der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit oder von
der Dauer der
Beschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen, das Arbeitsverhältnis
als
nicht unterbrochen.
Dies gilt nicht, wenn die Frau in der Zeit von der Auflösung
des
Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei einem
anderen
Arbeitgeber beschäftigt war.
Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
Den Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach
den Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber
mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen
oder der
letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft
eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines
Beschäftigungsverbots oder wegen des Mehr-, Nacht- oder
Sonntagsarbeitsverbots oder teilweise oder völlig mit der
Arbeit aussetzen.
Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung
oder die
Entlohnungsart wechselt.
Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft
begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt
der
ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.
Hat das Arbeitsverhältnis kürzer gedauert, so ist der kürzere
Zeitraum
der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt
erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur,
die während
oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist
von dem
erhöhten Verdienst auszugehen.
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von
Kurzarbeit,
Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten,
bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer
Betracht.
3Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die
während oder
nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht
auf einem
mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.
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