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Prozesskostenhilfe
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Die Prozesskostenhilfe, auch Armenrecht, verkürzt PKH genannt, ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Sie ist für einkommensschwache Mitbürgerinnen und Mitbürger gedacht und hat im Prinzip lediglich 2 Voraussetzungen. Der Rechtssuchende bzw. Hilfebedürftige muss arm im Sinne des Gesetzes und gleichzeitig mit seinem rechtlichen Prozessanliegen im Recht sein, d. h. seine Rechtsverfolgung muss Aussicht auf Erfolg haben. Beide Voraussetzungen prüft das Gericht bei der Einrichtung eines entsprechenden Prozesskostenhilfeantrags. Bei Bejahung der Voraussetzungen wird dem Hilfesuchenden ein Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. Rechtsanwalt Sven Reissenberger hält im Service-Bereich von www.reissenberger.com entsprechende Formulare mit den entsprechenden Erläuterungen vor. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.



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