Die Prozesskostenhilfe, auch Armenrecht, verkürzt PKH genannt,
ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Sie ist für
einkommensschwache Mitbürgerinnen und Mitbürger gedacht und
hat im Prinzip lediglich 2 Voraussetzungen. Der Rechtssuchende
bzw. Hilfebedürftige muss arm im Sinne des Gesetzes und gleichzeitig
mit seinem rechtlichen Prozessanliegen im Recht sein, d. h.
seine Rechtsverfolgung muss Aussicht auf Erfolg haben. Beide
Voraussetzungen prüft das Gericht bei der Einrichtung eines
entsprechenden Prozesskostenhilfeantrags. Bei Bejahung der
Voraussetzungen wird dem Hilfesuchenden ein Rechtsanwalt seiner
Wahl beigeordnet. Rechtsanwalt Sven Reissenberger hält im Service-Bereich
von www.reissenberger.com entsprechende Formulare mit den entsprechenden
Erläuterungen vor. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
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