| Schwerbehindertengesetz
(SchwbG) |
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Eines besonderen Schutzes im Arbeitsleben bedürfen die Schwerbehinderten.
Deren Bedürfnisse sind in einem Schwerbehindertengesetz zusammengefasst,
das wie folgt kurz dargestellt wird:
Schwerbehinderte
Schwerbehinderte sind Personen mit einem Grad der Behinderung
(GdB) von wenigstens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem
Arbeitsplatz rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes
haben.
Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertengesetz
Arbeitsplätze im Sinne des Schwerbehindertengesetz sind
alle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter
sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung
Eingestellte beschäftigt werden.
Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf
denen beschäftigt werden
1. Behinderte, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in Betrieben
oder Dienststellen teilnehmen, einschließlich Behinderter
im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich von Werkstätten,
2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem
Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer
oder religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher
Religionsgemeinschaften,
3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem
Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung
oder Erziehung beschäftigt werden,
4. Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III),
5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt
werden,
6. Personen, die nach § 19 des Bundessozialhilfegesetzes
in Arbeitsverhältnissen beschäftigt werden.
Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach
der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens
8 Wochen besetzt sind, Stellen, auf denen Arbeitnehmer weniger
als 18 Stunden wöchentlich, sowie Stellen, auf denen Personen
beschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung
haben.
Gleichgestellte von Schwerbehinderten
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als
50, aber wenigstens 30, sollen auf Grund einer Feststellung
auf ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt
werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung
einen geeigneten Arbeitsplatz
erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wird
mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam. Sie kann befristet
werden.
Gleichgestellte sind mit Ausnahme des § 47 und des Elften
Abschnitts des SchwbG anzuwenden.
Behinderung
Der Begriff ist in § 3 SchwbG definiert.
Behinderung ist danach die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden
Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustand beruht.
Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter
typischen abweicht.
Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als
6 Monaten.
Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden
Funktionsbeeinträchtigungen ist deren Gesamtauswirkung maßgeblich.
Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als Grad
der Behinderung (GdB), nach Zehnergraden abgestuft, von 20
bis 100 festzustellen.
Für den Grad der Behinderung gelten die im Rahmen des §
30 Abs. 1 de Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäbe
entsprechend.
Feststellung der Behinderung, Ausweise
Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung
des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen
einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Das
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Sozialgesetzbuch
Anwendung findet.
Eine derartige Feststellung ist nicht zu treffen, wenn eine
Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den
Grad einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit
schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs-
oder Gerichtsentscheidung oder einer
vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen
Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der
Behinderte ein Interesse an anderweitiger Feststellung glaubhaft
macht.
Eine behördliche Feststellung gilt zugleich als Feststellung
des Grades der Behinderung.
Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist der
Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen
in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen festzustellen.
Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche
Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen,
so treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen in
dem dafür
vorgesehenen Verfahren.
Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung
des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Grund
ihrer Feststellung einen Ausweis über die Eigenschaft als
Schwerbehinderter, den Grad der Behinderung sowie ggfs. über
weitere gesundheitliche
Merkmale aus.
Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von
Rechten und Nachteilsausgleichen, die Schwerbehinderten nach
diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften zustehen. Die
Gültigkeitsdauer des Ausweises wird befristet.
Der Ausweis ist einzuziehen, sobald der gesetzliche Schutz
Schwerbehinderter erloschen ist. Im Übrigen ist er zu berichtigen,
sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.
Für die Streitigkeiten über Feststellungen des GdB und die
Ausstellung, Berichtigung und Einziehung der Ausweise ist
der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
(Sozialgerichte) gegeben.
Kündigungsschutz bei Schwerbehinderten
Schwerbeinderte genießen neben den bestehenden Gesetzen,
die den
Schwerbehinderten im selben Umfang zustehen wie jedermann,
noch einen
besonderen Kündigungsschutz. Die wesentlichen Punkte werden
wie folgt
dargestellt.
Erfordernis der Zustimmung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten
durch den
Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen.
Antragsverfahren
Die Zustimmung zur Kündigung hat der Arbeitgeber bei der
für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen
Hauptfürsorgestelle schriftlich, und zwar in doppelter Ausfertigung
zu beantragen. Der Begriff des Betriebes und der Begriff
der Dienststelle bestimmen sich
nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.
Die Hauptfürsorgestelle holt eine Stellungnahme des zuständigen
Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Personalrates und der
Schwerbehindertenvertretung ein. Sie hat ferner den Schwerbehinderten
zu hören.
Die Hauptfürsorgestelle hat in jeder Lage des Verfahrens
auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
Entscheidung der Hauptfürsorgestelle
Die Hauptfürsorgestelle soll die Entscheidung, falls erforderlich
auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats
vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen.
Die Entscheidung ist dem Arbeitgeber und dem Schwerbehinderten
zuzustellen. Dem Arbeitsamt ist eine Abschrift der Entscheidung
zu übersenden.
Erteilt die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur Kündigung,
kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats
nach Zustellung erklären.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung der
Hauptfürsorgestelle zur Kündigung haben keine aufschiebende
Wirkung.
Einschränkungen der Ermessensentscheidung
Die Hauptfürsorgestelle hat die Zustimmung zu erteilen bei
Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die nicht nur
vorübergehend eingestellt oder aufgelöst werden, wenn zwischen
dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder
Lohn gezahlt wird, mindestens 3 Monate liegen.
Unter der gleichen Voraussetzung soll die Hauptfürsorgestelle
die Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen
erteilen, die nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt
wer-den, wenn die Gesamtzahl der verbleibenden Schwerbehinderten
zur Erfüllung der Verpflichtung ausreicht. Das gilt nicht,
wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz
desselben Betriebes oder derselben Dienststelle oder auf
einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder einer
anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers mit Einverständnis
des Schwerbehinderten möglich und für den Arbeitgeber zumutbar
ist.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers
eröffnet,
soll die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung erteilen, wenn
1. der Schwerbehinderte in einem Interessenausgleich namentlich
als
einer der zu entlassenden Arbeitnehmer bezeichnet ist (§
125 der
Insolvenzordnung),
2. die Schwerbehindertenvertretung beim Zustandekommen des
Interessenausgleichs gemäß § 25 Abs. 2 beteiligt worden ist,
3. der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu entlassenden
Schwerbehinderten an der Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten
nicht
größer ist als der Anteil der zu entlassenden übrigen Arbeitnehmer
an
der Zahl der beschäftigten übrigen Arbeitnehmer und
4. die Gesamtzahl der Schwerbehinderten, die nach dem
Interessenausgleich bei dem Arbeitgeber verbleiben sollen,
zur Erfüllung
der Verpflichtung nach § 5 SchwbG ausreicht.
Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung erteilen, wenn
dem
Schwerbehinderten ein anderer angemessener und zumutbarer
Arbeitsplatz
gesichert ist.
Ausnahmen
Die vorstehenden Grundsätze gelten nicht für Schwerbehinderte,
1. deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger
als 6 Monate besteht oder
2. die auf Stellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 beschäftigt
werden oder
3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird,
sofern sie
a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine
Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund
eines Sozialplanes haben
oder
b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem
Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
des Bergbaus haben,
wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig
mitgeteilt
hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch
nicht
widersprechen.
Die vorstehenden Grundsätze finden ferner bei Entlassungen,
die aus
Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern
die
Wiedereinstellung der Schwerbehinderten bei Wiederaufnahme
der Arbeit
gewährleistet ist.
Der Arbeitgeber hat Einstellungen auf Probe und die Beendigung
von
Arbeitsverhältnissen Schwerbehinderter in den Fällen unabhängig
von der
Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen der Hauptfürsorgestelle
innerhalb
von 4 Tagen anzuzeigen.
Außerordentliche Kündigung
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme der
vierwöchigen Kündigungsfrist auch bei außerordentlicher Kündigung,
soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes
ergibt.
Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen
beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages
bei der Hauptfürsorgestelle.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber
von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis
erlangt.
Die Hauptfürsorgestelle hat die Entscheidung innerhalb von
2 Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages an zu treffen.
Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen,
gilt die Zustimmung als erteilt.
Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung erteilen, wenn
die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang
mit der Behinderung steht.
Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des § 626
Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erfolgen,
wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt
wird.
Schwerbehinderte, denen lediglich aus Anlass eines Streiks
oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, sind
nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder einzustellen.
Erweiterter Beendigungsschutz
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten
bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle,
wenn sie im Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit oder
der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die
Vorschriften dieses Abschnitts über die Zustimmung zur ordentlichen
Kündigung gelten entsprechend.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Sozialgerichtsgesetz. In dem SGG ist das Prozessverfahren vor den Sozialgerichten
geregelt. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Strafgesetzbuch.
Strafprozessordnung. In der StPO ist das Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft,
das Prozessverfahren vor den Strafgerichten sowie die Zwangsvollstreckung durch
die Staatsanwaltschaft die Strafgerichte geregelt. Näheres bleibt einer Beratung
vorbehalten.
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