Der Trennungsunterhalt ist in § 1361 BGB geregelt. Leben
die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen
den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen
der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen
infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a
BGB. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren
rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit
an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den
Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit.
Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen
werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst
zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen
Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit
unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
Die Vorschrift des § 1579 BGB Nr. 2 bis 7 über die Herabsetzung
des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen ist entsprechend
anzuwenden.
Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente
zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen.
Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann,
wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a
BGB Abs. 3, 4 und die §§ 1360b BGB, 1605 BGB sind entsprechend
anzuwenden. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
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