| Unterhalt (auch
nachehelicher Unterhalt) |
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Zu den häufigsten und umstrittensten Teilbereichen des Familienrechts
gehört das Unterhaltsrecht. Wenig bekannt ist in der Bevölkerung
das Regel-Ausnahme-Verhältnis der gesetzlichen Regelung.
Nach dem Gesetz hat grundsätzlich jeder Ehegatte für sich
selbst zu sorgen. Dieser Grundsatz ist in § 1569 BGB erwähnt.
Nach diesem Grundsatz kommen die Ausnahmen:
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen
Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen
Anspruch auf Unterhalt nach folgender Maßgabe:
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen gem. § 1570
BGB Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen
der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes
eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (Unterhalt
wegen der Betreuung eines Kindes).
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen gem. § 1571
BGB Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes oder
3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch
nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet
werden kann (Unterhalt wegen Alters).
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen gem. § 1572
BGB Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1. der Scheidung,
2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes,
3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
oder
4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch
nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit
nicht erwartet werden kann (Unterhalt wegen Krankheit oder
anderer Gebrechen).
Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch
nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl gem. §
1573 BGB Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach
der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden
vermag (Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit).
Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit
zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit
er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570
bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften
und dem vollen Unterhalt verlangen (Aufstockungsunterhalt).
Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend, wenn Unterhalt
nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen
dieser Vorschriften aber entfallen sind.
Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen,
wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit
wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen
war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung
nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt
teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag
zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt
verlangen.
Die Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können zeitlich
begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung
der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung
und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch
unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte
nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein
oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung
steht der Ehedauer gleich.
Der geschiedene Ehegatte braucht nur eine ihm angemessene
Erwerbstätigkeit auszuüben.
Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung,
den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand
des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen
entspricht; bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind die
Dauer der Ehe und die Dauer der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit
erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten,
sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn
ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.
Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder
während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen
oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt
verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung
sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit,
die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der
erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der
Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche
Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind
ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen
(Ausbildungsunterhalt)
Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte
fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen,
die durch die Ehe eingetreten sind.
Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung,
Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt
bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit
(§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer
Betracht.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt
verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden
Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann
und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der
Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende
Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden,
weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben (Unterhalt aus
Billigkeitsgründen).
Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§
1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und
soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen
selbst unterhalten kann.
Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete
nicht den vollen Unterhalt (§ 1578) leistet. Einkünfte, die
den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen,
als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen
Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu
verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter
Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse
unbillig wäre.
War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der
Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig
gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg,
so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht,
wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten
wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen
Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf
den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere
unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung
von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte
Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in der Regel
nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend
ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut
hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der
Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen
Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit
sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer
Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach
den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf
auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall
des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder
zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten
auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur
Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes
grob unbillig wäre, weil
1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die
Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege
oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570
Unterhalt verlangen konnte,
2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren
vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen
nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt
hat,
4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen
des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch
seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich
verletzt hat,
6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig
bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten
zur Last fällt oder
7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie
die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe. Dieser letzte
Aspekt wird oftmals unterschätzt und ist von erheblicher
praktischer Relevanz. So geht der Unterhaltsanspruch des
Ehgatten verloren, wenn der Unterhalt begehrende Ehegatte
bereits ca. 2 bis 3 Jahre mit einem neuen Partner zusammen
lebt. Davon kann ausgegangen werden, wenn zwischen diesen
Lebensgefährten ein fester sozialer und wirtschaftlicher
Zusammenschluss getreten ist, wobei oftmals das Erscheinungsbild
in der Öffentlichkeit bereits ein entscheidendes Indiz sein
kann. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf
Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu
erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen
unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande,
ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten
Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt
zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und
die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten
der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht
er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich
oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen
Verhältnisse unbillig wäre.
Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten
geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen
Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung
der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt
wäre. Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen
Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl
vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt
ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer
Dauer war. 3Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein
Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war. Achtung! Der
Gesetzgeber hat im Jahre 2007 vergeblich versucht, diese
Grundsätze zu ändern. Es bleibt abzuwarten, ob und wann die
beabsichtigte Reform umgesetzt wird, die nach dem Scheitern
2007 für 2008 geplant aber möglicherweise vor dem Ende der
Legislaturperiode 2005-2009 nicht mehr umgesetzt werden wird.
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem
neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist
§ 1604 entsprechend anzuwenden.
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor
den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete
nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen
Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente
zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten.
Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann,
wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat
oder Tod des Berechtigten erlischt.
Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital
verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete
dadurch nicht unbillig belastet wird.
Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn
kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung
gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung
unbillig belastet würde. Der Betrag, für den Sicherheit zu
leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente
nicht übersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umständen
des Falles eine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint.
Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen;
die Beschränkung des § 232 gilt nicht.
Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte
Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.
Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit
an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen
oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende
Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete
sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die
Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Das bedeutet
gleichzeitig, dass für den Zeitraum der Trennung eine derartige
Vereinbarung nicht möglich ist.
Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der
Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten.
Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt
für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung
einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft
ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst,
so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570
verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft
zu pflegen oder zu erziehen hat. Ist die Pflege oder Erziehung
beendet, so kann er Unterhalt nach den §§ 1571 bis 1573,
1575 verlangen.
Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten
der früher aufgelösten Ehe. Diese Regelung findet auf
Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht
auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen
nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über
einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher
dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden
worden wäre.
Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten
auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten
gelebt haben, außer Betracht.
Die schönste Zeit des Jahres ist nach allgemeiner Meinung
die Urlaubszeit.
Wann Urlaub zu gewähren ist, welche Voraussetzungen einzuhalten
sind,
wieviel Urlaub einem Arbeitnehmer im Jahr mindestens zusteht,
auch wenn
im Arbeitsvertrag weniger oder kein Urlaub angegeben worden
ist, wann
der Urlaub spätestens zu nehmen ist, inwiefern er in Geld
umgewandelt
werden kann, wird nachstehend erläutert.
Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
bezahlten
Erholungsurlaub.
Als Arbeitnehmer gelten insoweit Arbeiter und Angestellte
sowie die zu
ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen
Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen
sind.
Dauer des Urlaubs
Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Das
ist selbst dann
der Fall, wenn im Arbeitsvertrag weniger Urlaubstage vereinbart
worden
sein sollten. Der Arbeitsvertrag bzw. die Vereinbarung über
die
Urlaubstage wären unwirksam.
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder
gesetzliche
Feiertage sind.
Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem
Bestehen
des Arbeitsverhältnisses erworben.
Teilurlaub
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen
Monat des
Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung
der
Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch
erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte
eines
Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben
Tag ergeben,
sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Hat der Arbeitnehmer im Falle des vorstehenden Buchstaben
c bereits
Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so
kann das
dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Der
Arbeitnehmer kann es also behalten.
Ausschluss von Doppelansprüchen
Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer
für das
laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber
Urlaub
gewährt worden ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung
über den im
laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub
auszuhändigen.
Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche
des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer
Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche
anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten
den Vorrang
verdienen, entgegenstehen.
Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im
Anschluss an
eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
verlangt.
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn,
dass dringende
betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe eine
Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend
gewährt werden,
und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als
zwölf
Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf
aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen
werden.
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr
ist nur
statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person
des
Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei
Monaten des
folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.
Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein wegen Nichterfüllung
der
Wartezeit entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste
Kalenderjahr zu
übertragen.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ganz oder
teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck
widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden
die durch
ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit
auf den
Jahresurlaub nicht angerechnet.
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
dürfen nicht
auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf
Fortzahlung
des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über
die
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.
Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen
Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn
Wochen
vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des
zusätzlich für
Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.
Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur,
die während des
Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von
dem erhöhten
Verdienst auszugehen.
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von
Kurzarbeit,
Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten,
bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.
Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des
Urlaubs nicht
weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen
in bar
abzugelten.
Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
Verbot der Abänderung (Unabdingbarkeit)
Von den vorstehend dargelegten Grundsätzen kann mit Ausnahme
der Dauer
des Urlaubsanspruchs sowie der generellen Uraubsberechtigung
der
Arbeitnehmer in Tarifverträgen abgewichen werden.
Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen
die
Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart
ist.
Im übrigen kann, abgesehen von der Frage des nicht im Zusammenhang
zu
gewährenden Urlaubs bezüglilch der Mindesttagesdauer von
12 Tagen, von
den dargelegten Bestimmungen nicht zuungunsten des Arbeitnehmers
abgewichen werden.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
nach
oben