Wertermittlung
des Anfangs- und Endvermögens
im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens |
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Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde
gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen
in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende
Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.
Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt,
den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen
in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende
Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten
ist.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Bewertung
von Verbindlichkeiten.
Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der
Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen
ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer
nach § 1378 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung
oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder
einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des §
2049 Abs. 2 BGB ist anzuwenden. Näheres bleibt einer Beratung
vorbehalten.
| Wirksamwerden
der Kündigung im Arbeitsrecht |
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Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitgebers
nicht
rechtzeitig geltend gemacht, also die Klageerhebungsfrist versäumt
oder
von einer Klageerhebung bewusst abgesehen, so gilt die Kündigung
als von
Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer im Falle einer
Änderungskündigung erklärter Vorbehalt erlischt.
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