Zivilprozessordnung. In der ZPO ist das Prozessverfahren sowie
die Zwangsvollstreckung vor den Zivilgerichten geregelt. Näheres
bleibt einer Beratung vorbehalten.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten
das Anfangsvermögen übersteigt. Der Begriff Zugewinn ist in
§ 1373 BGB definiert.
Das in § 1374 BGB definierte Anfangsvermögen ist das Vermögen,
das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt
des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis
zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.
Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von
Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht,
durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug
der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit
es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Das in § 1375 BGB definierte Endvermögen ist das Vermögen,
das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der
Beendigung des Güterstands gehört. Die Verbindlichkeiten werden,
wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können,
auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen.
Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet,
um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte
nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht
einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten
zu benachteiligen.
Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht
hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung
des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte
mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden
gewesen ist.
Es ist sodann die eigentliche Wertermittlung des Anfangs-
und Endvermögens gem. § 1376 BGB im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens
vorzunehmen.
Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde
gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen
in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende
Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.
Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt,
den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen
in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende
Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten
ist.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Bewertung
von Verbindlichkeiten.
Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der
Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen
ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer
nach § 1378 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung
oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder
einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des §
2049 Abs. 2 ist anzuwenden.
Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten
gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden
Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so
wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass
das Verzeichnis richtig ist.
Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei
der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme
des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften
des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände
und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige
feststellen lassen.
Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass
das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.
Die Ermittlung der Ausgleichsforderung im Rahmen des Zugewinns
erfolgt gem. § 1378 BGB.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des
anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten
als Ausgleichsforderung zu.
Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens
begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung
des Güterstands vorhanden ist.
Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands
und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar.
Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens,
das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der
Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen,
bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a BGB findet auch
auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in
Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen
kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands
verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass
der Güterstand beendet ist. Die Forderung verjährt jedoch spätestens
30 Jahre nach der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand
durch den Tod eines Ehegatten, so sind im Übrigen die Vorschriften
anzuwenden, die für die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs
gelten.
Nach der Beendigung des Güterstands ist jeder Ehegatte verpflichtet,
dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens
Auskunft zu erteilen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er
bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses
zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der
Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass
das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde
oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen
wird.
Hat ein Ehegatte die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe beantragt,
gilt Absatz 1 entsprechend.
Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet,
was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die
Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Im Zweifel ist
anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn
ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die
nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.
Der Wert der Zuwendung wird gem. § 1380 BGB bei der Berechnung
der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet,
der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach
dem Zeitpunkt der Zuwendung.
Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung nach
§ 1381 BGB verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach
den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn
der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere
Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich
aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt
hat. Hierunter fallen nicht nur wirtschaftliche sondern auch
persönliche Verfehlungen. Voraussetzung ist immer ein ehezerstörendes
Verhalten, das ganz besonders ins Gewicht fällt.
Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung,
soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige
Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers
zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch
dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder
sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig
verschlechtern würde.
Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner
für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang
der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach
billigem Ermessen.
Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig
wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem
Verfahren stellen.
Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung
auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse
nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen,
dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem
Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen
hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit
für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner
zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen,
der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.
Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt,
in dem Antrag bezeichnen.
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns
an die Stelle der Beendigung des Güterstands gem. § 1384 BGB
der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt,
so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
klagen.
Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
klagen, wenn der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die
wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen
Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen
ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird.
Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
klagen, wenn der andere Ehegatte
1. ein Rechtsgeschäft der in § 1365 BGB bezeichneten Art ohne
die erforderliche Zustimmung vorgenommen hat oder
2. sein Vermögen durch eine der in § 1375 BGB bezeichneten
Handlungen vermindert hat und eine erhebliche Gefährdung der
künftigen Ausgleichsforderung zu besorgen ist.
Ein Ehegatte kann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
klagen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund
beharrlich weigert, ihn über den Bestand seines Vermögens zu
unterrichten.
Wird auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkannt, so tritt
für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung
des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die Klage auf vorzeitigen
Ausgleich erhoben ist.
Mit der Rechtskraft des Urteils, durch das auf vorzeitigen
Ausgleich des Zugewinns erkannt ist, tritt Gütertrennung ein.
Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben
oder der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt,
so kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung verlangen, wenn wegen
des Verhaltens des anderen Ehegatten zu besorgen ist, dass
seine Rechte auf den künftigen Ausgleich des Zugewinns erheblich
gefährdet werden.
Soweit einem Ehegatten gemäß § 1378 Abs. 2 eine Ausgleichsforderung
nicht zusteht, weil der andere Ehegatte in der Absicht, ihn
zu benachteiligen, unentgeltliche Zuwendungen an einen Dritten
gemacht hat, ist der Dritte verpflichtet, das Erlangte nach
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung an den Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung wegen
der ausgefallenen Ausgleichsforderung herauszugeben.
Der Dritte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden
Betrags abwenden.
Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht,
den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war.
Der Anspruch verjährt in drei Jahren nach der Beendigung des
Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten,
so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass der Anspruch
erst geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft
oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.
Ist die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erhoben
oder der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gestellt,
so kann ein Ehegatte von dem Dritten Sicherheitsleistung wegen
der ihm nach den Absätzen 1 und 2 zustehenden Ansprüche verlangen.
Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch
Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung
der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche
Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der
Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach
Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird.
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr
geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider
Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann einen Ehevertrag
nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließen.
Dies gilt auch für einen Betreuten, soweit für diese Angelegenheit
ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Ist der gesetzliche
Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so ist außer der Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen
oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder
aufgehoben wird. Der gesetzliche Vertreter kann für einen in
der Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen
Betreuten keinen Ehevertrag schließen.
Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der gesetzliche
Vertreter den Vertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren
oder aufheben. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder
Betreuer, so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
schließen.
Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen
oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber
Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem von
ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten,
wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen
Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als
das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde; Einwendungen gegen ein
rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und
dem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, wenn der Ehevertrag
eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als der Rechtsstreit
anhängig wurde.
Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister
eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch
Ehevertrag aufheben oder ändern.
Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen
Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu
widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt
werden; ein Widerruf aus wichtigem Grund bleibt gleichwohl
zulässig.
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder
heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht
aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt,
wenn der Ausgleich des Zugewinns oder der Versorgungsausgleich
ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
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