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k_weiss Ende des Mietverhältnisses

Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das
Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit
dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

1.    in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder

2.    verlängert wird. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Form und Inhalt der Kündigung

Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.

Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die
Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574 b BGB rechtzeitig
hinweisen. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund
außerordentlich fristlos kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines
Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zugemutet werden kann.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.    dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum
Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,

2.    der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße
verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm
obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten
überlässt oder

3.    der Mieter

a)    für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete
oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder

b)    in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit
der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die
Miete für zwei Monate erreicht.

Im obigen Falle Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der
Vermieter vorher befriedigt wird.

Die Kündigung wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld
durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung
die Aufrechnung erklärt.

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem
Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur
Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung
zulässig.

Dies gilt nicht, wenn

1.    eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,

2.    die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder

3.    der Mieter

a)    für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete
oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder

b)    in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit
der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die
Miete für zwei Monate erreicht.

Auf das dem Mieter wegen des teilweisen oder des ganzen Entzuges bzw.
wegen der teilweisen oder der ganzen Nichtgewährung des vertragsgemäßen
Gebrauchs der Mietsache zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536 b und
536 d entsprechend anzuwenden.

Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig
gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt
hat, so trifft ihn die Beweislast.

Ein wichtiger Grund liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete
Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen
Gefährdung der Gesundheit verbunden ist.

Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei
Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser
Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

Ein wichtiger Grund liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den
Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines
Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zugemutet werden kann.

Ergänzend gilt:

1.    Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a BGB ist der
rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen,
wenn er die Miete für einen Monat übersteigt.

Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch
vermietet ist.

2.    Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens
bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des
Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen
Entschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine
öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.

Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren
bereits einmal eine aus dem soeben erwähnten Grund unwirksam gewordene
Kündigung vorausgegangen ist.

3.    Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach
den §§ 558 bis 560 BGB verurteilt worden, so kann der Vermieter das
Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von
zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die
Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen
der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben
anzugeben.

Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den von den zuvor
genannten Darstellungen oder von § 543 BGB abweicht, ist unwirksam.

Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter
berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen
außerordentlich fristlos zu kündigen. Näheres bleibt einer Beratung
vorbehalten.

 

Ordentliche Kündigung des Vermieters

Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an
der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der
Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des
Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.    der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich
verletzt hat,

2.    der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine
Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

3.    der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer
angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und
dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine
anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen,
bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf
berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten
oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von
Wohnungseigentum veräußern will.

Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem
Kündigungsschreiben anzugeben.

Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich
entstanden sind. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Erleichterte Kündigung des Vermieters

Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst
bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter
auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses bedarf. Die
Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

Das Gleiche gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter
selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2
Nr. 2 BGB vom Mieterschutz ausgenommen ist.

In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die
vorgenannten Voraussetzungen gestützt wird. Eine zum Nachteil des
Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 

Teilkündigung des Vermieters

Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile
eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB
kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile
beschränkt und sie dazu verwenden will,

1.    Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder

2.    den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen
oder Grundstücksteilen auszustatten.

Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum
Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine
Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum
verlangen.

Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen. Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Näheres
bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Kündigungsfristen im Mietrecht

Fristen der ordentlichen Kündigung

Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum
Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht
Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist,
kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die Kündigung spätestens am
15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. Eine zum Nachteil
des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Näheres bleibt einer
Beratung vorbehalten.

 

Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben
des Mieters nach § 564 BGB die §§ 573 und 573 a BGB entsprechend.

Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum
Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2
Nr. 2 BGB spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats
(gesetzliche Frist).

Die bei der Erleichterten Vermieterkündigung erwähnte Verlängerung der
Kündigungsfrist um 3 Monate findet keine Anwendung. Eine zum Nachteil
des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Näheres bleibt einer
Beratung vorbehalten.

 

Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm
die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des
Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen
Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter
Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu
rechtfertigen ist.

Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu
zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur
die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 BGB angegebenen Gründe
berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind. Eine
zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Näheres
bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Form und Frist des Widerspruchs

Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu
erklären.

Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des
Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.

Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn
der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der
Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat.

Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf
die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist
hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin
des Räumungsrechtsstreits erklären. Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Näheres bleibt einer Beratung
vorbehalten.

 

Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen

Ist auf Grund der §§ 574 bis 574 b durch Einigung oder Urteil bestimmt
worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so
kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies
durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder
wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für
die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war.

Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf
unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter
der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.

Haben sich die Umstände verändert, die für die Fortsetzung bestimmend
gewesen waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
nur nach § 574 BGB verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben außer
Betracht. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist

unwirksam. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.


Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters

Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter
berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom
Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist zu kündigen. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.


Vertrag über mehr als 30 Jahre

Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so
kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der
Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die
Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache
fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern
nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von
zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die Frist beginnt

1.    für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,

2.    für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung
Kenntnis erhält. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Rückgabepflicht des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des
Mietverhältnisses zurückzugeben.

Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so
kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch
von dem Dritten zurückfordern. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe

Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses
nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als
Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für
vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen. Näheres bleibt einer Beratung
vorbehalten.

 

Erstattung von im Voraus entrichteter Miete

Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im
Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und
ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückzuerstatten.

Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung unwirksam. Näheres bleibt einer Beratung
vorbehalten.

 

Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts

Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten.

Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache
zurückerhält.

Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der
Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung
der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der

Beendigung des Mietverhältnisses. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 





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