Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die
durch den
vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter
nicht zu
vertreten. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Ersatz sonstiger Aufwendungen des Mieters
Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache,
die der
Vermieter ihm nicht nach § 536 a Abs. 2 BGB zu ersetzen hat,
nach den
Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt
verlangen.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Wegnahmerecht des Mieters
Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen,
mit der er die
Mietsache versehen hat. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Gebrauchsüberlassung an Dritte
Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt,
den
Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere
sie
weiter zu vermieten.
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter
das
Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
kündigen,
sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund
vorliegt.
Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat
er ein dem
Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu
vertreten,
auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt
hat.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache
trotz
einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung
klagen. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Schönheitsreparaturen
Nach den gesetzlichen Vorschriften trifft den Vermieter
als eine der
Hauptpflichten aus dem Mietvertrag die Instandhaltung und
Instandsetzung
der Wohnung. Hierunter fallen nicht nur die Schönheitsreparaturen,
sondern auch Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von
Schäden.
Der Vermieter kann diese Verpflichtungen teilweise auf den
Mieter
abwälzen, wenn er eine entsprechende vertragliche Regelung
im
Mietvertrag aufnimmt. Die üblichen Formularmietverträge haben
im
Regelfall eine solche Klausel. Anderenfalls gilt, dass der
Mieter für
die Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache,
die durch den
vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht haftet.
Denn für
diese Abnutzungen zahlt er nach dem gesetzlichen Leitbild
die Miete.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
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