Logo Willkommen RA-Online Service Kontakt
Banner
 
k_weiss Rechtsgebiete
 
k_weiss Kaution im Mietrecht, Mietbürgschaft, Mietsicherheiten

Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich konkreter anderer gesetzlicher Regelungen höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt.

Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.

Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.

Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren.

In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit.

Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.


hoch nach oben