Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung
seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich
konkreter anderer
gesetzlicher Regelungen höchstens das Dreifache der auf einen
Monat
entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung
ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist
der Mieter zu
drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt.
Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses
fällig.
Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme
bei
einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger
Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren.
In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters
getrennt
erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen
die Sicherheit.
Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht
für den
Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Näheres
bleibt einer Beratung vorbehalten.
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