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k_weiss Rechtsgebiete
 
k_weiss Mängel, Minderung und Schadensersatz


Mängel der Mietsache, Mietminderung

Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel,
der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder
entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für
die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung
der Miete befreit.

Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur
eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.

Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Das
gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das
Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gilt das Zuvor
gesagte entsprechend.

Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung unwirksam. Näheres bleibt einer Beratung
vorbehalten.

 

Schadensersatzanspruch des Mieters wegen Mängel der Mietsache

Ist ein Mangel im Sinne des § 536 BGB bei Vertragsschluss vorhanden oder
entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der
Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung
eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus §
536 BGB Schadensersatz verlangen. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen Mängel der Mietsache

Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

1.    der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder

2.    die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder
Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. Näheres
bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Kenntnis des Mieters von Mängeln beim Vertragsschluss oder bei der
Wohnungsübergabe und Vorbehalt

Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen
ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a BGB nicht zu, denn es ist davon
auszugehen, dass er mit dem Zustand der Mietssache einverstanden war.

Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so
stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig
verschwiegen hat.

Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt,
so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a BGB nur geltend machen,
wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält. Näheres bleibt
einer Beratung vorbehalten.

 

Mängel, die während der Mietzeit auftreten; Mängelanzeige durch den Mieter

Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine
Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr
erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.

Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe
schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,

1.    die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,

2.    nach § 536 a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder

3.    ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs.
3 Satz 1 BGB zu kündigen. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Vereinbarungen über den Ausschluss von Mieterrechten wegen eines Mangels

Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines
Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich
der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen
hat. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.



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