Mängel der Mietsache, Mietminderung
Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter
einen Mangel,
der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt,
oder
entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist
der Mieter für
die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der
Entrichtung
der Miete befreit.
Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist,
hat er nur
eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.
Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer
Betracht. Das
gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder
später wegfällt.
Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache
durch das
Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gilt
das Zuvor
gesagte entsprechend.
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil
des Mieters
abweichende Vereinbarung unwirksam. Näheres bleibt einer
Beratung
vorbehalten.
Schadensersatzanspruch des Mieters wegen Mängel
der Mietsache
Ist ein Mangel im Sinne des § 536 BGB bei Vertragsschluss
vorhanden oder
entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands,
den der
Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit
der Beseitigung
eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der
Rechte aus §
536 BGB Schadensersatz verlangen. Näheres bleibt einer Beratung
vorbehalten.
Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen Mängel
der Mietsache
Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz
der
erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug
ist oder
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung
oder
Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
Näheres
bleibt einer Beratung vorbehalten.
Kenntnis des Mieters von Mängeln beim Vertragsschluss
oder bei der
Wohnungsübergabe und Vorbehalt
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache,
so stehen
ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a BGB nicht zu, denn
es ist davon
auszugehen, dass er mit dem Zustand der Mietssache einverstanden
war.
Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben, so
stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel
arglistig
verschwiegen hat.
Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den
Mangel kennt,
so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a BGB nur geltend
machen,
wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält. Näheres
bleibt
einer Beratung vorbehalten.
Mängel, die während der Mietzeit auftreten; Mängelanzeige
durch den Mieter
Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache
oder wird eine
Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene
Gefahr
erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich
anzuzeigen.
Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der
Sache anmaßt.
Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter
zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige
nicht Abhilfe
schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536 a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe
nach § 543 Abs.
3 Satz 1 BGB zu kündigen. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Vereinbarungen über den Ausschluss von Mieterrechten wegen
eines Mangels
Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters
wegen eines
Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden,
kann sich
der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig
verschwiegen
hat. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
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