Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet,
dem Pächter den
Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der
Früchte, soweit
sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als
Ertrag
anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren.
Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte
Pacht zu
entrichten.
Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags
sind, soweit
sich nicht aus den §§ 582 bis 584 b etwas anderes ergibt,
die
Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
Näheres
bleibt einer Beratung vorbehalten.
Erhaltung des Inventars
Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt
dem Pächter die
Erhaltung der einzelnen Inventarstücke. Der Verpächter ist
verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge
eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang
kommen. Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der
zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Näheres bleibt
einer Beratung vorbehalten.
Inventarübernahme zum Schätzwert
Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum
Schätzwert mit
der Verpflichtung, es bei Beendigung des Pachtverhältnisses
zum
Schätzwert zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars.
Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann
er über die
einzelnen Inventarstücke verfügen.
Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten
und in dem
Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft entspricht.
Die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung
in das
Inventar Eigentum des Verpächters. Näheres bleibt einer Beratung
vorbehalten.
Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das
vorhandene
Inventar dem Verpächter zurückzugewähren.
Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen von dem Pächter
angeschafften Inventarstücke ablehnen, welche nach den Regeln
einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig
oder zu
wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den
abgelehnten
Stücken auf den Pächter über.
Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und
dem des
zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied, so ist dieser
in Geld
auszugleichen.
Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung
des
Pachtverhältnisses zugrunde zu legen. Näheres bleibt einer
Beratung
vorbehalten.
Pächterpfandrecht am Inventar
Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen
gegen den
Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen,
ein
Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken
zu. Der Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts
des Pächters
durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jedes einzelne
Inventarstück dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er
in Höhe des Wertes Sicherheit leistet. Näheres bleibt
einer Beratung vorbehalten.
Verfügungsbeschränkungen bei Inventar beim Pachtvertrag
Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebs verpflichten,
nicht
oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke
zu
verfügen oder Inventar an den Verpächter zu veräußern, sind
nur wirksam,
wenn sich der Verpächter verpflichtet, das Inventar bei der
Beendigung
des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben. Näheres
bleibt einer
Beratung vorbehalten.
Kündigungsfrist beim Pachtvertrag
Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein
Recht die
Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den
Schluss eines
Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag
des halben
Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich
mit der
gesetzlichen Frist gekündigt werden kann. Näheres bleibt
einer Beratung
vorbehalten.
Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht
nicht zu.
Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis
nach § 580 zu
kündigen. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Verspätete Rückgabe
Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung
des
Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für
die Dauer
der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht
nach dem
Verhältnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der Pächter
während
dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den
Nutzungen des
ganzen Pachtjahrs stehen. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist
nicht ausgeschlossen. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
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