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k_weiss Miete und Nebenkosten


Vereinbarung der Mietzahlung

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Darin unterscheidet sich der Mietvertrag von der Leihe, bei der eine Sache für eine bestimmte Zeit unentgeltlich überlassen wird.


Vereinbarungen über Betriebskosten bzw. Nebenkosten

Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten
trägt.

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder
Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück
oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der
Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S.346, 2347) fort.

Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften
vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung
ausgewiesen werden.

Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe
vereinbart werden.

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen;
dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften
Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.

Achtung!

Sollte die Abrechnung nicht rechtzeitig erstellt werden, drohen
erhebliche Rechtsnachteile und finanzielle Einbußen, denn:

Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung
durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die
verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Das ist im Zweifel
schwierig zu beweisen und bei so genannter Beweisfälligkeit, also wenn
der Beweis dem Vermieter zur Überzeugung des Gerichtes nicht gelingt,
weil beispielsweise zwei sich widersprechende Zeugen gleich glaubwürdig
sind und der wahre Sachverhalt sich nicht aufklären lässt, wird dem
Vermieter seine Forderung nicht mehr durchsetzen können.

Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.

Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter
spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung
mitzuteilen.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend
machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht
zu vertreten.

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung von den zuvor
genannten wesentlichen Grundsätzen ist unwirksam. Näheres bleibt einer
Beratung vorbehalten.

 

Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die
Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil
der Wohnfläche umzulegen.

Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten
Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab
umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der
unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter
durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig
abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach
einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten
unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen
Verursachung Rechnung trägt.

Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig.

Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese
entsprechend herabzusetzen. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der
einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine
Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536 a, 539 BGB oder
aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete
aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor
der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil
des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Näheres bleibt einer
Beratung vorbehalten.


Mietzahlung bei persönlicher Verhinderung des Mieters

Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit,
dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung
seines Gebrauchsrechts gehindert wird.

Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Verwertung des Gebrauchs erlangt.

Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen
Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der
Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet. Näheres bleibt
einer Beratung vorbehalten.




Regelungen über die Miethöhe

Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz

Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der
Miete vereinbaren.

Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als
Staffelmiete nach § 557 a BGB oder als Indexmiete nach § 557 b BGB
vereinbaren.

Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558
bis 560 BGB verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung
ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Staffelmiete

Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe
schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige
Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen
(Staffelmiete).

Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während
der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis
559 b BGB ausgeschlossen.

Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit
Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden.

Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig. Eine
zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Näheres
bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

 

Indexmiete

Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete
durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die
Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird
(Indexmiete).

Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach
den §§ 559 bis 560 BGB abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr
unverändert bleiben.

Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter
bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er
nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 BGB ist ausgeschlossen.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

Eine Änderung der Indexmiete muss durch Erklärung in Textform geltend
gemacht werden.

Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die
jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben.

Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem
Zugang der Erklärung zu entrichten. Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 

Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur
ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt,
zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist.

Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten
Mieterhöhung geltend gemacht werden.

Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB werden nicht berücksichtigt.

Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen
Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für
Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage
in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560
abgesehen, geändert worden sind. Die einzelnen Gemeinden und Stände
veröffentlichen diese Mietspiegel für jedermann.

Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im
Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

Bei Erhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete darf sich die Miete
innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB
abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).

Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1.    wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den
Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und

2.    soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden
Ausgleichszahlung nicht übersteigt.

Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der
öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die
Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu
erteilen. Das gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur
Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des
Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen
Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.

Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche
Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559 a BGB
abzuziehen, im Falle des § 559 a Abs. 1 BGB mit 11 vom Hundert des
Zuschusses. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Form und Begründung der Mieterhöhung

Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB ist dem Mieter in Textform zu
erklären und zu begründen.

Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.    einen Mietspiegel (§§ 558 c, 558 d BGB),

2.    eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB),

3.    ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen,

4.    entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei
genügt die Benennung von drei Wohnungen.

Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558 d Abs. 1 BGB), bei dem die
Vorschrift des § 558 d Abs. 2 BGB eingehalten ist, Angaben für die
Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese
Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes
Begründungsmittel stützt.

Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es
aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt.

Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein
Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558 c Abs. 3 BGB oder § 558 d Abs. 2
BGB eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein
veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren
Gemeinde verwendet werden.

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Zustimmung zur Mieterhöhung

Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte
Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des
Erhöhungsverlangens.

Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten
Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der
Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen.

Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den
Anforderungen des § 558 a BGB nicht entspricht, so kann es der Vermieter
im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben.

Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist zu. Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Näheres
bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Mietspiegel

Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete,
soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der
Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.

Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden
oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.

Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung
angepasst werden. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Qualifizierter Mietspiegel

Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten
wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von
Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist.

Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der
Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann eine Stichprobe oder die
Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für
die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde
gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu
erstellen.

Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass
die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche
Vergleichsmiete wiedergeben. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Mietdatenbank

Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen
Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der
Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter
gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben
werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche
Vergleichsmiete zulassen. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Mieterhöhung bei Modernisierung

Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert
der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf
Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser
bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf
Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann
er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung
aufgewendeten Kosten erhöhen.

Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden,
so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Anrechnung von Drittmitteln

Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder
die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören
nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559 BGB.

Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen ganz oder teilweise durch
zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten
gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den
Jahresbetrag der Zinsermäßigung. Dieser wird errechnet aus dem
Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen
Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens. Maßgebend ist der
marktübliche Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens. Maßgebend
ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt
der Beendigung der Maßnahmen. Werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung
von laufenden Aufwendungen gewährt, so verringert sich der
Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens.

Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten
für den Mieter erbrachte Leistung für die baulichen Maßnahmen stehen
einem Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich. Mittel der
Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel
aus öffentlichen Haushalten.

Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse oder Darlehen
für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind, so sind sie nach dem
Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen.

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung

Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären.

Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der
entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der
§§ 559 und 559 a BGB erläutert wird.

Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach
dem Zugang der Erklärung.

Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter
die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB
mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 vom
Hundert höher ist als die mitgeteilte.

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Veränderungen von Betriebskosten

Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt,
Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf
den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die
Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage
bezeichnet und erläutert wird.

Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn
des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die
Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht
haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten,
höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden
Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von
drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale
vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die
Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.

Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede
Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine
Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit zu beachten. Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Näheres bleibt einer Beratung
vorbehalten.

 

Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 BGB geltend,
so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der
Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf
des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die
Mieterhöhung nicht ein. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.





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