Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften
der §§ 550,
562 bis 562 d, 566 bis 567 b sowie 570 BGB entsprechend anzuwenden.
Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind,
sind die sind
die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562 d, 566 bis 567 b
sowie 570 BGB
sowie § 552 Abs. 1, § 554 Abs. 1 bis 4 und § 569 Abs. 2 BGB
entsprechend
anzuwenden. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt,
so gilt
außerdem § 569 Abs. 1 BGB entsprechend. Näheres bleibt einer
Beratung
vorbehalten.
Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
Die Vorschriften der §§ 566, 566 a, 566 e bis 567 b BGB
gelten im Falle
der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen
Schiffs entsprechend.
Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums
über
die Miete getroffen hat, die auf die Zeit der Berechtigung
des Erwerbers
entfällt, ist dem Erwerber gegenüber wirksam.
Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem
Mieter und dem
Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere
die
Entrichtung der Miete; ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang
des
Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der
Mieter bei
der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums
Kenntnis
hat.
§ 566 d BGB gilt entsprechend.
Fälligkeit der Miete
Die Miete für ein Grundstück, ein im Schiffsregister eingetragenes
Schiff und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit
zu entrichten.
Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie
nach Ablauf der
einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach
kürzeren
Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines
Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats
zu entrichten.
Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556 b Abs. 1 BGB
entsprechend.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Kündigungsfristen bei einem Mietverhältnis über andere
Sachen
Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die
keine
Geschäftsräume sind, oder über im Schiffsregister eingetragene
Schiffe
ist die ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag
zum Ablauf des
folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens
am ersten Werktag
einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten
bemessen
ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum
Ablauf des
übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich
genutzte
unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene
Schiffe
jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.
Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche
Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres
zum
Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die
ordentliche
Kündigung zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag
zum Ablauf des
folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen
ist, spätestens
am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis
enden
soll. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
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