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k_weiss Rechtsgebiete
 
k_weiss Mietverhältnisse über andere Sachen


Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume

Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550,
562 bis 562 d, 566 bis 567 b sowie 570 BGB entsprechend anzuwenden.

Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die sind
die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562 d, 566 bis 567 b sowie 570 BGB
sowie § 552 Abs. 1, § 554 Abs. 1 bis 4 und § 569 Abs. 2 BGB entsprechend
anzuwenden. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt
außerdem § 569 Abs. 1 BGB entsprechend. Näheres bleibt einer Beratung
vorbehalten.


Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe

Die Vorschriften der §§ 566, 566 a, 566 e bis 567 b BGB gelten im Falle
der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen
Schiffs entsprechend.

Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über
die Miete getroffen hat, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers
entfällt, ist dem Erwerber gegenüber wirksam.

Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem
Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die
Entrichtung der Miete; ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des
Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei
der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis
hat.

§ 566 d BGB gilt entsprechend.


Fälligkeit der Miete

Die Miete für ein Grundstück, ein im Schiffsregister eingetragenes
Schiff und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten.

Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der
einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren
Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines
Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.

Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556 b Abs. 1 BGB entsprechend.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.


Kündigungsfristen bei einem Mietverhältnis über andere Sachen

Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine
Geschäftsräume sind, oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe
ist die ordentliche Kündigung zulässig,

1.    wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des
folgenden Tages;

2.    wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag
einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;

3.    wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen
ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des
übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte
unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe
jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.

Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche
Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum
Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.

Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die ordentliche
Kündigung zulässig,

1.    wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des
folgenden Tages;

2.    wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens
am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden
soll. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.


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