Inhalt und Hauptpflichten eines Mietvertrages
Der Mietvertrag ist ein Vertragsverhältnis.
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem
Mieter den
Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.
Der Vermieter
hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen
Gebrauch
geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit
in diesem
Zustand zu erhalten.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte
Miete zu
entrichten. Darin unterscheidet sich der Mietvertrag von
der Leihe, bei
der eine Sache für eine bestimmte Zeit unentgeltlich überlassen
wird.
Mietsachen, Gegenstände eines Mietvertrages
Vermietet werden können alle beweglichen und unbeweglichen
Sachen.
Unbewegliche Sachen
Unbewegliche Sachen sind Gegenstände, die fest mit dem Erdboden
verbunden sind oder den Boden selbst bilden. In der Regel
werden solche
unbeweglichen Sachen vermietet, deren Kauf sich aufgrund
ihres hohen
Anschaffungspreises entweder nicht lohnt oder aber für einen
Interessenten zu teuer ist. Typisches Beispiel ist ein Haus
oder eine
Wohnung.
Bewegliche Sachen
Bewegliche Sachen sind Gegenstände, die nicht fest mit dem
Erdboden
verbunden sind, die Sie also bewegen und fortschaffen können,
d. h. den
Standort Sie verändern können. Typisches Beispiel ist ein
Pkw oder ein
Sportgerät.
Zustandekommen und Inhalt eines Mietvertrages
Der Mietvertrag selbst kommt dadurch zustande, dass sich
Mieter und
Vermieter über den wesentlichen Inhalt des Mietvertrages
einig sind und
der Vermieter dem Mieter die Mietsache überlässt, also beispielsweise
eine Mietwohnung, im 3. OG rechts, bestehend aus 3 Zimmern
mit Küche,
Diele, Bad und Kellerraum 3, ca. 70 qm groß, in der Goethe-Straße
Nr. 1
in Dortmund, zum monatlichen Mietpreis von 300,00 € Kaltmiete
zuzüglich
Nebenkosten als Vorauszahlung in Höhe von 100,00€, zusammen
400,00 €,
oder einen Pkw, Marke Audi A 6, 3 Liter, schwarz, mit dem
amtlichen
Kennzeichen DO-XX 1 zum Tagesmietpreis von 100,00 €.
Die wesentlichen Bestandteile des Mietvertrages sind demnach
also die
Mietparteien, der Gegenstand der Mietsache, der Mietpreis
und der
Zeitraum des Mietverhältnisses.
Form eines Mietvertrages
Mietverträge können mündlich und schriftlich abgeschlossen
werden. Sie
sollten aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden.
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht
in
schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte
Zeit. Die
Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach
Überlassung
des Wohnraums zulässig.
Mietverträge über eine Mietwohnung können auch mündlich
vereinbart
werden, die Kündigung richtet sich aber nach den im Gesetz
vorgeschriebenen besonderen Kündigungsschutzregeln für Wohnungsmieter.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
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