Zeitmietvertrag
Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden,
wenn der
Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen
oder
Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich
verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch
eine
Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden,
oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten
vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss
schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis
als auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor
Ablauf der
Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats
mitteilt, ob
der Befristungsgrund noch besteht.
Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung
des
Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann
der Mieter eine
Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden
Zeitraum
verlangen.
Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung
auf unbestimmte
Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes
und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter. Eine
zum Nachteil
des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Näheres
bleibt einer
Beratung vorbehalten.
Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
beim Vorliegen eines
Zeitmietvertrages
Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen
ist,
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden,
so gelten
mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach
§ 564 BGB
die §§ 573 und 573 a BGB entsprechend.
Die §§ 574 bis 574 c BGB gelten entsprechend mit der Maßgabe,
dass die
Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich
bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann.
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
zum
Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach
§ 549 Abs. 2
Nr. 2 BGB spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses
Monats
(gesetzliche Frist).
Die bei der Erleichterten Vermieterkündigung erwähnte Verlängerung
der
Kündigungsfrist um 3 Monate findet keine Anwendung. Eine
zum Nachteil
des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Näheres
bleibt einer
Beratung vorbehalten.
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