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Sie erfahren unter dem Menüpunkt „Kanzlei“ Näheres über die Person, die Arbeitsweise, die Erfahrung und die Kompetenz von Rechtsanwalt Sven Reissenberger in den angegebenen Rechtsgebieten und zu den möglicherweise anfallenden Kosten.

Sie haben unter dem Menüpunkt „RA-Online“ in sehr eiligen Fällen die Möglichkeit, über auf verschiedene Rechtsgebiete abgestimmte und sehr durchdachte Formulare Ihre Anliegen bequem von zu Hause aus vorbereitend mitzuteilen und Rechtsanwalt Sven Reissenberger unmittelbar per Mausklick zu beauftragen.

Unter den Menü-Punkten „Service“ und „Kontakt“ werden Ihnen die verschiedensten Formulare, wie z. B. Prozesskostenhilfe, Beratungshilfe, Vollmachten, etc. … sowie eine Auswahl der von Rechtsanwalt Sven Reissenberger persönlich erwirkten Gerichtsentscheidungen zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. Sie erfahren, wie Sie die Kanzlei problemlos in der Innenstadt in Dortmund in der Fußgängerzone erreichen können und haben die Möglichkeit, sich letztlich in einem ständig wachsenden Lexikon über wichtige rechtliche Begriffe und Themenbereiche umfassend zu informieren.

 
k_weiss Aktuelles aus der Rechtsprechung
blau 2011/12/04
hoch
Zivilrecht. Verkehrsrecht. Werkvertragsrecht. Sachverständigenrecht. Sachverständigenhonorar. Urteil des Amtsgericht Unna, Az.: 15 C 604/11, verkündet am 27.10.2011. Die Besonderheit liegt darin, dass ein Geschädigter eine fiktive Abrechnung vornehmen wollte. Er beauftragte die Werkstatt seines Vertrauens mit einer Behelfsreparatur und wollte im Übrigen die Zahlung der Versicherung auf der Basis des Gutachens behalten. Der Werkstattinhaber sollte den Gutachter für den Geschädigten beauftragen und beauftragte ihn auf. Die Regulierung erfolgte plangemäß. Da die Beauftragung mündlich erfolge, fehlte es an einer Abtretungserklärung zugunsten des Kfz-Sachverständigen. Aus diesem Grunde zahlte die Versicherung das Sachverständigenhonorar direkt an den Geschädigten, der sich nunmehr weigerte, das ihm nicht zustehende Geld an den Sachverständigen weiterzuleiten. Das Urteil lautet wie folgt: Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des Kfz- Sachverständigenbüro ... Dortmund Kläger Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund gegen Herrn ... Fröndenberg Beklagter hat das Amtsgericht Unna auf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2011 durch die Richterin am Amtsgericht B. für Recht erkannt: I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 592,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2011 sowie weitere 48,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2011 zu zahlen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. 1 495 a ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf die Zahlung in Höhe von 592,38 Euro gem. § 631 Abs. 1 BGB. …
…  Der die Forderung begründete Werkvertrag wurde für den Beklagten durch den Zeugen ... als Vertreter geschlossen. Aufgrund der Aussage des Zeugen ... steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte Herrn ... damit beauftragte, in seinem Namen das Sachverständigenbüro der Klägerin mit der Begutachtung des Schadens an seinem Fahrzeug zu beauftragen. Der Zeuge ... erklärte für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend, dass der Beklagte, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass zur Klärung der erforderlichen Arbeiten, insbesondere zur Klärung des Vorliegens eines Rahmenschadens, die Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich sei, die Begutachtung in Auftrag gegeben habe. Die Notwendigkeit der Einholung des Sachverständigengutachtens sei erst nach Abbau der beschädigten Teile feststellbar gewesen. Der von seiten der Beklagten vorgegebene Reparaturrahmen von 2.000,00 Euro wäre wahrscheinlich überschritten worden. Dies findet auch seine Bestätigung in dem durch das Gutachten ermittelten Reparaturpreis. Der Zeuge erklärte lebensnah, dass, nachdem Teile von dem Pkw entfernt wurden und die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens offen zu Tage getreten war und ein persönliches Gespräch in der Werkstatt des Zeugen stattgefunden habe. Hier sei erklärt worden, dass insbesondere zur Abklärung des Rahmenschadens die Begutachtung notwendig ist. Der Beklagte war persönlich erschienen. Bei diesem Gespräch habe der Beklagte dann die Einschaltung des Sachverständigenbüros Elblein selbst vorgeschlagen, da seine Frau zuvor mit einem verunfallten Pkw dort das Gutachten habe erstellen lassen. Diese Darstellung eines Randdetails, das mit der Sache nichts zu tun hat, ist ein besonderes Merkmal für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen .... Die Darstellung des Beklagten, dass lediglich ein Gutachten zur Erstellung einer Ersatzteilleiste eingeholt werden sollte, wies der Zeuge nachvollziehbar damit zurück, dass diese Kosten nicht von einer Versicherung übernommen würden. Für die Ermittlung der Schäden, insbesondere deren Dokumentation, ist stets erforderlich, vollständige Gutachten einzuholen. Dies ist auch gerichtsbekannt. Da der Beklagte selbst einräumte, diesen Auftrag erteilt zu haben, ist feststellbar, dass er mit dem Zeugen ... über die Gutachtenerteilung gesprochen hatte und diese auch befürwortet hatte. Der Umstand, dass der Zeuge ... -wie das Gericht bemerkte- über kein vollausgebildetes Gehör mehr verfügt, steht den Feststellungen nicht entgegen. Der Zeuge erklärte, dass bei diesem persönlichen Gespräch, bei dem es um die Beauftragung des Sachverständigen ging, der Inhalt für ihn klar verständlich war. Die Beauftragung erfolgte insbesondere nicht über Telefon. Der Zeuge ... erklärte sodann, dass er die Klägerin mit der Begutachtung beauftragt hatte. Hierbei sei er im Namen des Beklagten aufgetreten. Aufgrund der für die Klägerin ersichtlichen Erklärung des Zeugen ... als Vertreter des Beklagten zu handeln, kam es zum Vertragsschluss zwischen den Parteien. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte ein Schreiben vom 06.03.2011 vorlegte, wonach er der Erstellung des Gutachtens widersprochen habe. Hier ist nicht sicher festzustellen, dass dieses Schreiben dem Zeugen ... bei Beauftragung der Klägerin bekannt war. Der Zeuge im Übrigen überzeugend war und auch glaubwürdig für das Gericht erschien, war an seiner Aussage insoweit nicht zu zweifeln. Selbst wenn man unterstellen würde, dass der Zeuge ... als vollmachtloser Vertreter gehandelt hatte, so ist die Handlung durch das nachträgliche Verhalten des Beklagten genehmigt worden. Der Beklagte erhielt von der Versicherung aufgrund des seitens des Sachverständigen ermittelten Gutachtens die fiktiven Reparaturkosten erstattet. Gleichfalls wurden die Kosten der Gutachtenerstellung durch die Versicherung übernommen und an den Beklagten ausgezahlt. Dieser nahm beide Zahlungen an und rügte die Nichtbeauftragung nicht gegenüber der Versicherung. Durch dieses Verhalten hat der Beklagte schlüssig gezeigt, dass er mit der Begutachtung einverstanden war. Spätestens durch diese feststellbare Genehmigung ist der Vertragsschluss zwischen den Parteien feststellbar. Aufgrund des Vertragsschlusses war der Beklagte verpflichtet, die Begutachtungskosten in Höhe von 592,38 Euro an die Klägerin zu zahlen. Der Beklagte befand sich seit dem 11.04.2011 mit der Zahlung auf die Rechnung vom 10.03.2011 in Verzug gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Hierauf gründet sich der Zinsanspruch. Darüber hinaus ist der Beklagte verpflichtet, 48,73 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an die Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 BGB zu zahlen, sowie die diesbezüglichen Verzugszinsen. Die Prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. B. www.reissenberger.com
 
blau 2011/12/03
hoch
Zivilrecht. Verkehrsrecht. Sachverständigenrecht. Sachverständigenhonorar. Urteil des Amtsgericht Neuss 80 C 3604/11 vom 18.10.2011. Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte das Sachverständigenhonorar im Rahmen der Unfallabwicklung nicht. Die Versicherung musste daraufhin wegen des Resthonorars des Sachverständigen in Anspruch genommen werden. Das Urteil lautet wie folgt: Urteil In dem Rechtsstreit der Kfz-Sachverständigenbüro „ ...” GmbH, vertr. d. d. GF. ..., Dortmund - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund g e g e n die ..., vert. d. d. Vorstand, ... - Beklagte - hat das Amtsgericht Neuss im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 18.10.2011 durch die Richterin am Amtsgericht K. für R e c h t erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 65,01 € sowie weitere 34,21 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Klage ist gemäß § 612 BGB begründet. Die Beklagte hat die Höhe der Honorarforderung nicht bestritten. Pauschale Abrechnung einer Dienstleistung nach Schadenshöhe bzw. Streitwert ist unserem Rechtssystem nicht fremd. …
Die Klage ist gemäß § 612 BGB begründet. Die Beklagte hat die Höhe der Honorarforderung nicht bestritten. Pauschale Abrechnung einer Dienstleistung nach Schadenshöhe bzw. Streitwert ist unserem Rechtssystem nicht fremd. In den gesetzlich geregelten Fällen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich in der Gesamtheit diese Unterschiede ausgleichen und dass der Nachteil, der dadurch entsteht, dass von einer nicht individuell arbeitsbezogenen Abrechnung ausgegangen wird, der Vorteil gegenüber steht, dass hier unkompliziert und für alle Fälle ohne großartige Streitigkeit im täglichen Massengeschäft Abrechnungen unbürokratisch reguliert werden können. Dabei ist davon auszugehen, dass Honorarforderungen der üblichen Vergütung entspricht. Der Zinsanspruch sowie die außergerichtlichen Kosten sind gemäß § 286, 288 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. www.reissenberger.com
 
blau 2011/11/12
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Familienrecht. Scheidung. Marokkanisches Familienrecht. Internationales Privatrecht. Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Beschluss des Amtsgerichts Dortmund -Familiengericht- vom 18.01.2010, Az.: 109 F 5310/09. Eine Scheidung kann auch bei einer Ehe zwischenmarokkanischen Staatsangehörigen erfolgen, wenn die Ehe in Marokko geschlossen worden ist und das Zusammenleben sowie die Trennung in Deutschland erfolgte. Zum Beschluss: 109 F 5310/09 Beschluss des Amtsgerichts Dortmund -Familiengericht- in der Familiensache der Frau... Dortmund, -Antragstellerin- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund, gegen Herrn ... Dortmund, -Antragsgegner- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Dortmund, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund durch den Richter … auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2010 beschlossen: 1. Die am ... vor dem Standesamt ... Marokko unter der Heiratsregisternummer geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich findet nicht statt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: …
… I. Die Beteiligten haben wie aus dem Tenor ersichtlich die Ehe geschlossen. Beide Beteiligte sind marokkanische Staatsangehörige. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten halten die Ehe für gescheitert. Sie beantragen übereinstimmend, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die vorgetragenen Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben. … II. Die Ehe war nach marokkanischem Recht zu scheiden, da beide Eheleute die marokkanische Staatsangehörigkeit haben, Artikel 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Der Scheidungsantrag ist begründet. Die Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung gemäß Artikel 114 CSP liegen vor. Die Vorraussetzungen des beiderseitigen Einvernehmens liegen nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts vor. Nach Ansicht des Gerichts ist die weitere Voraussetzung des Artikels 114 CSP (Grundsatzeinigung zur Auflösung der Gemeinschaft, die nicht gegen die Bestimmungen des CSP oder den Interessen der Kinder widerspricht) formales Recht, das von einem deutschen Gericht nicht zu beachten ist. Ein Versorgungsausgleich ist im marokkanischen Recht nicht vorgesehen. Ob ein Versorgungsausgleich auf Antrag durchzuführen gewesen wäre, kann mangels Antrages gemäß Artikel 17 Abs. 3 EGBGB dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO. Zu einer abweichenden Kostenverteilung besteht kein Anlass. … www.reissenberger.com.
 
blau 2011/11/11
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Familienrecht. Scheidung. Marokkanisches Familienrecht. Internationales Privatrecht. Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Gemeinsames Sorgerecht. Beschluss des Amtsgerichts Dortmund -Familiengericht- vom 17.08.2011, Az.: 126 F 662/11. Eine Scheidung kann auch bei einer kurzen Ehe zwischen einer zwischenzeitlich eingebürgerten Deutschen und einem Marokkaner erfolgen, wenn die Ehe in Marokko geschlossen worden ist und das Zusammenleben sowie die Trennung in Deutschland erfolgte. Zum Beschluss: 126 F 662/11 Beschluss des Amtsgerichts Dortmund - Familiengericht- In der Familiensache der Frau ... - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44134 Dortmund, gegen Herrn ... - Antragsgegner - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Dortmund, hat das Amtsgericht Dortmund aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17.08.2011 durch den Richter am Amtsgericht … beschlossen: 1. Die am 15. Juli ... vor dem Standesbeamten in Hassima/Marokko geschlossene Ehe mit der Heiratsnummer ..., der Parteien wird geschieden. 2. Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich findet nicht statt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: …
…  I. Die Beteiligten haben wie aus dem Tenor ersichtlich die Ehe geschlossen. Beide Beteiligte sind marokkanische Staatsangehörige. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Bezüglich der Kinder soll das gemeinsame Sorgerecht weiter fortbestehen. Die Beteiligten halten die Ehe für gescheitert. Sie beantragen übereinstimmend, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die vorgetragenen Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat die Beteiligten angehört. II. Die Ehe war nach marokkanischem Recht zu scheiden, da beide Eheleute die marokkanische Staatsangehörigkeit haben, Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Der Scheidungsantrag ist begründet. Die Vorraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung gem. Art. 114 CSP liegen vor. Die Voraussetzungen des beiderseitigen Einvernehmens liegen nach der Anhörung der Beteiligten zur Überzeugung des Gerichts vor. III. Nach Ansicht des Gerichts ist die weitere Voraussetzung des Art. 114 CSP (Grundsatzeinigung zur Auflösung der Gemeinschaft die nicht gegen die Bestimmungen des CSP verstößt oder den Interessen der Kinder widerspricht) formales Recht, dass von einem deutschen Gericht nicht zu beachten ist. IV. Ein Versorgungsausgleich ist im marokkanischen Recht nicht vorgesehen. Außerdem ist von den Beteiligten ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gestellt worden. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. www.reissenberger.com
 
blau 2011/11/10
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Familienrecht. Scheidung. Marokkanisches Familienrecht. Internationales Privatrecht. Auslandszustellung. Öffentliche Zustellung. Beschluss des Amtsgerichts Dortmund -Familiengericht- vom 05.10.2011, Az.: 108 F 2289/10. Eine Scheidung kann auch bei einer kurzen Ehe zwischen einer Deutschen und einem Marokkaner erfolgen, wenn die Ehe in Marokko geschlossen worden ist und die Trennung in Marokko erfolgte, die Ehefrau nach Deutschland zurückkehrte und der Ehemann auf die Anträge nicht reagiert oder die Zustellung im Ausland, hier in Marokko, misslingt. Der Scheidungsantrag kann und wird einem solchen Falle durch öffentliche Zustellung zugestellt. Zum Beschluss: … 108 F 2289/10 Beschluss des Amtsgerichts Dortmund - Familiengericht - In der Familiensache der Frau .... ... ... - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44134 Dortmund, g e g e n Herrn ... Rue ... 90000 ..., App. ... - Antragsgegner - w e g e n Ehescheidung hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 05.10.2011 durch die Richterin am Amtsgericht Dortmund ... b e s c h l o s s e n: 1.) Die am 19. August 2009 vor der Beurkundungsstelle des Amtsgerichts Tanger/Marokko geschlossene und unter Nummer ... eingetragene Ehe der Parteien wird geschieden. 2.) Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: …
… Die Parteien haben am 19. August 2009 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Die Eheschließung erfolgte in Marokko. Die Parteien trennten sich bereits Ende August 2009, die Antragstellerin kehrte nach Deutschland zurück. Mit Antrag vom 03. Februar 2010 beantragte sie, die Ehe nach marokkanischem Recht zu scheiden. Sie trägt vor, dass sie nur sehr kurze Zeit miteinander gelebt hätten. Danach sei es zu erheblichen Streitigkeiten gekommen. Der Antragsgegner sei mit der Scheidung einverstanden. Das Gericht hat zunächst versucht, im Wege der Auslandszustellung, die Antragsschrift dem Antragsgegner zuzustellen. Als dies misslang wurde auf Antrag die öffentliche Zustellung angeordnet und durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin erklärt, dass sie nicht mehr bereit sei, die Ehe fortzusetzen. I. Ehescheidung: Die Ehe der Parteien ist gemäß § 114 des Marokkanischen Familienrechts zu scheiden. Sie ist endgültig gescheitert. Die Parteien leben seit über einem Jahr voneinander getrennt. Die Antragstellerin hat glaubhaft versichert, dass sie nicht bereit ist, die Ehe fortzusetzen. Marokkanisches Recht war anzuwenden, da die Parteien in Marokko geheiratet und auch dort ihr kurze gemeinsame Ehezeit miteinander verbracht haben. www.reissenberger.com
 

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