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 Aktuelles
aus der Rechtsprechung |
 2007/11/03 |
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Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23.10.2007, 124 C 10259/97.
Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig.
Zur Schadenshöhe schließt sich das Gericht der neueren Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund an, wonach sog. Verbringungskosten fiktiv abgerechnet werden können – Urteil vom 13. 02. 1997 – 15 S 301/96 LG Dortmund -.
Quelle: www.bvsk.de
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 2007/11/02 |
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Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 11.12.1997, 123 C 258/97.
Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig.
Verbringungskosten sind auch bei der fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zu berücksichtigen, da sie im Regelfall bei der Reparatur des Fahrzeuges und der danach erforderlichen Lackierung anfallen. Wie auch die Anfrage des Sachverständigen ergeben hat, verfügt die überwiegende Anzahl der Kfz-Werkstätten, die für eine Reparatur des Fahrzeuges der Klägerin in Betracht kommen, nicht über eine eigene Lackierwerkstatt, so daß im Regelfall davon auszugehen ist, daß die Verbringungskosten auch bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur anfallen würden.
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 2007/11/01 |
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Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 17.10.1997, 2 C 256/96.
Geschädigter kann Stundensätze einer Vertragswerkstatt ersetzt verlangen.
Rechnet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf Gutachterbasis ab, kann er die in dem Gutachten ausgewiesenen Stundensätze einer Vertragswerkstatt ersetzt verlangen und muss sich nicht auf niedrigere durchschnittliche Stundensätze, ermittelt unter Zugrundelegung der Preise von Reparaturwerkstätten aller Art, verweisen lassen.
Der Kläger kann von den Beklagten ferner die Reparaturkosten i.H. von 873,00 DM verlangen. Diese sind nicht auf die von der D ermittelten mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu reduzieren. Denn nach Auffassung des BGH kann derjenige, der auf fiktiver Reparaturkostenbasis seinen Schaden abrechnet, den grundsätzlich für eine Reparatur in einer „Fachwerkstatt“ oder „Kundendienstwerkstatt“ (BGH NJW 1992, 1618 ff.) erforderlichen Geldbetrag nach freiem Ermessen verlangen, sofern nicht die Reparaturkosten unangemessen hoch sind, was gegebenenfalls von dem Schädiger zu bestreiten wäre. Einschränkungen dahingehend, daß der Schädiger lediglich durchschnittliche Reparaturkosten, die aufgrund einer Zusammenschau von Vertragswerkstätten und sonstigen Werkstätten ermittelt wurden, an den Geschädigten zu zahlen hat, hat der BGH nicht festgestellt. Vielmehr ist nach Auffassung des Gerichts eine Vertragswerkstatt durchaus eine Fachwerkstatt im Sinne des Urteils des BGH vom 17. 03. 1992. Die Auffassung des 6. Senats des OLG Hamm (6 U 144/95), wie von den Beklagten dargetan, kann nach hiesiger Auffassung ebenfalls nicht dazu führen, daß die von dem Kläger geltend gemachten Reparaturkosten auf die von der D ermittelten durchschnittlichen Stundensätze zu reduzieren wären. Eine solche Praxis würde im Ergebnis bedeuten, daß dem einzelnen Geschädigten keine Dispositionsfreiheit mehr zustünde, zur Einholung eines Kostenvoranschlags könnte er nicht eine Werkstatt seines Vertrauens, und selbst wenn es sich um eine Vertragswerkstatt handelt, aufsuchen, um einen entsprechenden Kostenvoranschlag erstellen zu lassen, nur weil er – aus welchen Gründen auch immer – in der Lage ist, sein geschädigtes Kfz selbst zu reparieren. Denn in einem solchen Fall würde nach Auffassung des OLG Hamm der von dem Geschädigten mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzbetrag, dessen Höhe er sich vor Prozeßbeginn von einer seriösen Werkstatt ermitteln ließ, unter Heranziehung der von der D zugrundegelegten durchschnittlichen Stundensätze gekürzt, nur weil er nicht darlegen kann, daß er sein Fahrzeug üblicherweise der Vertragswerkstatt als Kundenwerkstatt zu Wartungs- oder Reparaturzwecke überlässt, mit der Folge, daß ein Geschädigter in einer solchen Fallkonstellation von vornherein mit einem Teil seiner Klage unterliegen würde, nur weil er sich im Vorfeld an eine Vertragswerkstatt gewandt hat und darüber hinaus in der Lage ist, sein Fahrzeug selbst zu reparieren.
Würde es gängige Praxis, daß Reparaturkosten nur nach den von der D ermittelten durchschnittlichen Stundensätze erstattet würden, würde dadurch auch die Wettbewerbsfreiheit in erheblichem Maße eingeschränkt, Reparaturkosten würden dann nicht nach dem Einzelfall bewertet, sondern der Geschädigte könnte höchstens die von der D ermittelten Stundensätze verlangen, und zwar selbst dann, wenn der Geschädigte, der vor oder während eines Rechtsstreits sein Fahrzeug noch nicht reparieren ließ, sich nach Beendigung des Rechtsstreits dazu entschließen würde, den Schaden in der Vertragswerkstatt, bei der er einen Kostenvoranschlag eingeholt hat, tatsächlich reparieren zu lassen. In diesem hypothetischen Fall hätte der Geschädigte gerade nicht seine vollen Unkosten erstattet bekommen, nur weil sich der Geschädigte gegebenenfalls im Prozess noch nicht entscheiden konnte, ob und wo er sein Fahrzeug nach Beendigung des Rechtsstreites reparieren lassen würde. Dadurch ist der Geschädigte jedoch in seiner Dispositionsfreiheit nicht nur unerheblich eingeschränkt.
Die Schädiger sind auch nicht unangemessen benachteiligt, wenn eine Reduzierung der geltend gemachten Reparaturkosten in Anlehnung an die von der D ermittelten durchschnittlichen Stundensätze nicht vorgenommen wird, denn im Einzelfall steht den Schädigern die Möglichkeit offen, die Höhe der Reparaturkosten im einzelnen zu bestreiten, was dann gegebenenfalls gerichtlicherseits durch Beweiserhebung zu klären wäre.
Ebenso wie es dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigere Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen, so daß der Geschädigte durchaus zu einem Unfallersatzwagentarif einen Mietwagen anmieten kann, wenn sich der Tarif im Rahmen des Üblichen hält (BGH NJW 1996, 1958 ff.), so ist es auch dem Geschädigten zur Ermittlung seiner Reparaturkosten nicht zuzumuten, eine Art Marktforschung zu betreiben, um herauszufinden, welche Werkstatt Kosten berechnet, die sich im Rahmen der von der D ermittelten durchschnittlichen Stundensätze halten, um nicht von vornherein Gefahr zu laufen, mit einem Teil der Klage zu unterliegen, wenn die Schädiger dem Geschädigten den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen haben...
Quelle: www.bvsk.de
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 2007/10/31 |
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Urteil des AG Bielefeld vom 05.08.2003, AZ: 42 C 456/03.
UPE-Aufschläge und Stundenverrechnungssätze sind zu erstatten, auch wenn letztere die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze übersteigen.
Allein streitig zwischen den Parteien ist insoweit, ob die Beklagte auch verpflichtet ist, dem Kläger die in dieser Summe enthaltenen UPE-Aufschläge und Stundenverrechnungssätze zu erstatten, soweit letztere die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze übersteigen. Dies ist zu bejahen. Nach der neuesten Rechsprechung des BGH, der hier gefolgt wird, braucht sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nicht auf den abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region verweisen lassen. Denn die Realisierung einer Reparatur zu den von der Beklagten vorgetragenen Preisen würde die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist. (Vgl. zum Ganzen BGH, Urt. V. 29.04.2003, AZ: VI ZR 398/02, recherchiert nach JURIS.)
Diese Argumentation greift auch für die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen UPE-Aufschläge durch. Auch hier würde es erhebliche eigene Anstrengungen des Geschädigten erfordern, wenn man ihn darauf verweisen würde, vor der Geltendmachung des Schadens entsprechende Preisangebote bei anderen Werkstätten einzuholen und sich nach deren Fachkenntnissen über die entsprechende Fahrzeugmarke zu erkundigen, um sicherzustellen, dass es sich um eine gleichwertige Werkstatt handelt.
Quelle: autorechtaktuell.de
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 2007/10/30 |
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Urteil des BGH vom 25.04.2006, AZ: VI ZR 36/05.
Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.
Aus den Gründen:
... bb) Doch liegt der Auffassung des Berufungsgerichts, dass im Falle anteiliger Mithaftung des Geschädigten der Prämienschaden allein infolge der Regulierung der durch den Geschädigten selbst zu tragenden Schäden eintrete, ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Ursachenzusammenhangs im Haftungsrecht zugrunde. Es kommt nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache des Schadens ist; auch eine Mitursächlichkeit, sei sie auch nur "Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleich (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945, 946; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200, 201; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000, 1282, 1283 und vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862). Auch bei anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger dementsprechend für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.
cc) Im Streitfall hat die Abrechnung des gesamten Unfallschadens über die Vollkaskoversicherung den Rückstufungsschaden der Klägerin zur Folge, der durch die Beklagte zu 2 mitverursacht worden ist. Dass die Klägerin eine hälftige Mithaftung trifft, ändert daran nichts. Der Nachteil der effektiven Prämienerhöhung trat, unabhängig von der Schuldfrage, allein dadurch ein, dass überhaupt Versicherungsleistungen in Anspruch genommen wurden. Da der Unfall als das den Schaden begründende Ereignis teils von der Beklagten zu 2, teils von der Klägerin zu vertreten ist, ist auch der Rückstufungsschaden hälftig zu teilen (Senatsurteil BGHZ 44, 382, 387 f.; OLG Karlsruhe, VersR 1992, 67, 68; LG Ulm, VersR 1993, 334; vgl. Klunzinger, NJW 1969, 2113, 2116; Becker/Böhme, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 22. Aufl., D 84; Geigel-Schlegelmilch, Haftpflichtprozess, 24. Aufl., § 13 Rn. 88). ...
Quelle: www.autorechtaktuell.de
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