Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.06.2006, AZ: I-1 U 38/06.
Zu den Anforderungen an den Nachweis einer Mangelhaftigkeit eines Motors bei Rückgängigmachung eines Kaufvertrages.
Aus den Gründen:
... c) Sachmangelhaft ist das Fahrzeug des Klägers indessen i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Hiernach ist die gekaufte Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Auch wenn das Landgericht auf diese Kriterien nicht näher eingegangen ist, hat es im Ergebnis Mangelhaftigkeit in diesem objektiven Sinne bejaht. Dem schließt sich der Senat an. Die Einwendungen der Berufung greifen nicht durch.
aa) Im Kern geht es der Berufung darum, den Maßstab für die Mangelhaftigkeit unter Ausschluss von Konkurrenzprodukten allein nach dem Stand der (Getriebe-)Technik von Fahrzeugen der Marke Renault Typ Laguna zu bestimmen. Habe dieser Typ eine sogenannte "konstruktive Schwäche" , müsse der Käufer das einschließlich der Folgen als gewissermaßen "normal" und damit als Normalbeschaffenheit hinnehmen.
bb) Dieser Sichtweise kann der Senat aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zustimmen. Sie ist zu eng.
Auch ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ist nicht allein deshalb frei von einem Sachmangel, weil es einen Defekt hat, der auch anderen Fahrzeugen derselben Marke desselben Typs als sogenannter Serienfehler anhaftet.
(1) Ob der vom Sachverständigen L. ermittelte und von ihm so bezeichnete "Werkstofffehler" als Konstruktions- oder als Fabrikationsfehler einzuordnen ist oder ob Beschreibungen wie "konstruktive Schwäche" oder "produktspezifische Eigentümlichkeit" den konkreten Fall treffen, mag auf sich beruhen. Diese der kaufrechtlichen Sachmangelhaftung ohnehin fremden Kategorien haben allenfalls eine ordnende, fallgruppenbildende Funktion. Abgesehen davon sind die Übergänge fließend. Gemeinsam ist all diesen Beschreibungen, dass sie nicht Einzelfälle, sondern "Serienfehler" ("Systemfehler") kennzeichnen. Was sie darüber hinaus verbindet, ist der Umstand, dass sie dem Käufer in der Regel nicht bekannt sind und ihm vernünftigerweise auch nicht bekannt sein müssen. Ob eine materialbedingte Unzulänglichkeit, wie sie hier vorliegt, einen Sachmangel nach den objektiven Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darstellt, ist auch eine Frage des richtigen Vergleichsmaßstabs. Das Gesetz bringt das durch die Formulierung "bei Sachen der gleichen Art" zum Ausdruck. Im Fall eines Gebrauchtwagenkaufs, wie hier, sind Sachen der gleichen Art nicht neue oder gar fabrikneue Kraftfahrzeuge, sondern gleichfalls gebrauchte Kraftfahrzeuge. Bei dieser ersten Differenzierung, die auch dem Gesetzgeber vor Augen gestanden hat (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 214), kann indes nicht Halt gemacht werden. Um den richtigen Vergleichsmaßstab zu gewinnen, sind weitere Eingrenzungen erforderlich. Das leuchtet ohne weiteres ein, soweit es um die Merkmale "Alter" und "Laufleistung" geht. Die Vergleichsgruppe ist aus solchen Fahrzeugen zu bilden, die nach Alter und Laufleistung in etwa dem Kaufobjekt entsprechen. Das sieht die Berufung nicht anders. Begrenzt sehen möchte sie die Vergleichsgruppe in einem weiteren Punkt: Einbezogen werden sollen nur Fahrzeuge des gleichen Typs derselben Marke (Fabrikat bzw. Hersteller).
(2) Im Ausgangspunkt ist dagegen – schon aus praktischen Gründen der Sachverhaltsaufklärung – nichts einzuwenden (siehe auch OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1380 – Klimaanlage/Neuwagen). In bestimmten Fallkonstellationen kann der von der Berufung befürwortete fabrikatsbezogene Internvergleich jedoch kein endgültiges und letztlich maßgebliches Bild vermitteln. Davon geht auch die Berufung aus, soweit es um den Fall eines Konstruktionsfehlers oder eines ähnlichen Serienfehlers geht. Dass in solchen Fällen der Blick auch auf Konkurrenzprodukte gerichtet werden muss, entspricht der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, jedenfalls für den Kauf neuer Kraftfahrzeuge unter der Geltung des früheren Kaufrechts (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 241).
So hat das OLG Köln im Zusammenhang mit der seinerzeit geltenden Neuwagen-Gewährleistungsklausel ausgeführt, dass ein Automatikgetriebe hinsichtlich seiner Funktionstüchtigkeit dem Stand der Technik entsprechen müsse, den Automatikgetriebe vergleichbarer Mittelklassewagen im Zeitpunkt des Kaufs aufgewiesen haben (DAR 1986, 320). Der Annahme, die Gewährleistung des Verkäufers sei auf den technischen Stand seiner Produkte am Auslieferungstag beschränkt, ist das OLG Köln ausdrücklich entgegen getreten. In einer solchen Auslegung sei die Gewährleistungsklausel unwirksam. Denn sie würde eine unzulässige Einschränkung des Fehlerbegriffs bedeuten, weil der jeweilige technischeStand des beklagten Verkäufers (damals zugleich Hersteller) der Maßstab dafür wäre, ob sein Produkt mit einem Fehler behaftet sei oder nicht.
Der Bundesgerichtshof hat eine ähnliche Klausel, die auf den Stand der Technik "für vergleichbare Fahrzeuge des Typs des Kaufgegenstands" abstellt, als unwirksame Abweichung vom Gesetz behandelt (NJW 2001, 292). Bei der im Klauselkontrollverfahren maßgebenden kundenfeindlichsten Auslegung bestehe Anlass zu zweifeln, nach welchem Maßstab sich die Fehlerfreiheit im Streitfall richte. Wie der Vergleichsmaßstab zu bilden ist, wenn Fahrzeuge einer bestimmten Modellreihe den gleichen Konstruktions- oder Herstellungsfehler aufweisen, kann der Senat dieser Entscheidung des BGH (NJW 2001, 292) nicht entnehmen. Mit der obergerichtlichen Judikatur, der in diesem Punkt durch die Neubestimmung des Sachmangelbegriffs im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht der Boden entzogen ist, ist ein Vergleich mit anderen, typgleichen Fahrzeugen oder sonst vergleichbaren Fahrzeugen unter Berücksichtigung des jeweiligen allgemeinen Standes der Technik vorzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2005, 2235; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1380).
(3) Diese überzeugend begründete Rechtsprechung zum Kauf neuer Kraftfahrzeuge, häufig ein Fall des Gattungskaufs mit objektiver Standardbestimmung auch nach § 243 Abs. 1 BGB, hält der Senat für übertragbar auf den Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge, in der Regel ein Fall des Stückkaufs. Auch bei diesem Typ von Kaufvertrag sind Produkte von Wettbewerbern bei der Festlegung des objektiven Qualitätsstandards i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB einzubeziehen, wenn es – wie im Streitfall – um ein Phänomen geht, das nicht nur dem konkreten Kaufobjekt, sondern einer Vielzahl, von Fahrzeugen eines bestimmten Typs ein- und desselben Herstellers anhaftet. Andernfalls würde der Anspruch des Käufers auf Lieferung marktüblicher durchschnittlicher Qualität unzulässig verkürzt.
Schon der Wortlaut des Gesetzes ("Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist"), legt einen weiten, herstellerübergreifenden Vergleich nahe. Mit "üblich" ist nicht gemeint, was bei einem bestimmten Hersteller üblich oder normal ist. Die Üblichkeit ist vielmehr auch an dem faktischen Niveau zu messen, das vergleichbare Waren anderer Hersteller erreicht haben und das inzwischen die Markterwartung prägt (so Schimmel/Buhlmann, Fehlerquellen im Umgang mit dem neuen Schuldrecht, S. 113; vgl. auch Faust: in Bamberger/Roth, BGB, § 434 Rn. 59, 64). In der Tat wird der Erwartungshorizont eines durchschnittlichen, verständigen Gebrauchtfahrzeugkäufers nicht nur durch das von ihm ausgesuchte Produkt, sondern auch durch damit im Wettbewerb stehende Produkte geprägt. Ohne konkrete Absprachen bestimmt sich die Käufererwartung nach der "Darbietung" des Fahrzeugs durch Verkäufer und Hersteller ("öffentliche Äußerungen"), nach dem Herkunftsland/Herstellerland mit seinem technischen Standard und auch nach dem Zeitpunkt der Produktion. Letzterer Aspekt ist insbesondere beim Kauf von älteren Fahrzeugen von Bedeutung. Die Erwartung wesentlich beeinflussend ist ferner der Ruf von Marke und Typ/Modell nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Hier spielen nicht nur die allgemeinen Printmedien, sondern auch Motorzeitschriften wie die ADAC-Motorwelt und die jährlich erscheinenden TÜV-Reports eine bedeutsame Rolle.
(4) Der so definierten Käufererwartung entsprach das Fahrzeug des Klägers nicht. Berechtigterweise kann und darf ein verständiger Durchschnittskäufer davon ausgehen, dass ein Mittelklassewagen vom Typ Renault Laguna trotz seines Alters von rund 7 Jahren und einer Laufleistung von etwa 84.000 km nicht auf den ersten 1.000 bis 2.000 km wegen eines gravierenden Defekts am Automatikgetriebe gebrauchsuntauglich wird. Dass ein zur Weiterbenutzung gekauftes Kraftfahrzeug auch bestimmungsgemäß benutzt werden kann und nicht wegen schwerwiegender Mängel nicht mehr fahrbereit ist, entspricht der Normalerwartung eines jeden Gebrauchtfahrzeugkäufers. Wer als Verbraucher und technischer Laie von einem professionellen Kfz-Händler kauft, hegt diese Erwartung in besonderem Maße.
Allerdings muss ein Gebrauchtfahrzeugkäufer mangels gegenteiliger Vereinbarung mit normalem (natürlichem) Verschleiß grundsätzlich rechnen, weshalb solche Fälle nicht von der Sachmangelhaftung erfasst werden (so jetzt auch BGH NJW 2006, 434 = MDR 2006, 510). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Es mag sich zwar mit den Worten des Sachverständigen L. zum einen "Verschleißschaden" handeln. Immerhin zeigt der Druckkolben E 1 einen erhöhten Abrieb, wovon sich der Senat überzeugt hat. Man kann das als "Verschleiß" bezeichnen. Normaler, also üblicher Verschleiß ist es aber nicht. Denn der erhöhte Abrieb steht in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Konstruktions- bzw. Werkstofffehler aus der Sphäre des Herstellers. Allein das "Weiterfressen" der materialbedingten Unzulänglichkeit ist laufleistungsbedingt. Abgesehen davon hat der Sachverständige L. mitgeteilt, bei einer Laufleistung von 85.000 km trete ein natürlicher bzw. normaler Verschleiß gewöhnlich nicht auf.
(5) Die beklagte Kfz-Händlerin kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach "konstruktionsbedingte Besonderheiten und Eigentümlichkeiten" eines bestimmten Fahrzeugtyps unter Umständen nicht die Qualität eines Sachmangels im rechtlichen Sinn haben. Denn diese Aussage hat das OLG Koblenz (NJW-RR 2003, 1380) zum einen für einen Fall getroffen, der nach dem früheren Kaufrecht zu beurteilen war. Zum anderen ist ein Werkstofffehler, wie ihn der Sachverständige L. festgestellt hat, etwas anderes als eine "konstruktionsbedingte Besonderheit oder Eigentümlichkeit". Derartige Defizite können im übrigen auch dann unter den Sachmangelbegriff i.S.d. Auffangtatbestandes in § 434 Abs. 1 Satz 2Nr. 2 BGB fallen, wenn die Gebrauchstauglichkeit und/oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2005, 1 U 567/04-167, in MDR 2006, 227 nicht abgedruckt). ....
Quelle: www.autorechtaktuell.de
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