Kasko, Vollkasko, Teilkasko
Der Geschädigte sollte, wenn er über eine Vollkaskoversicherung
verfügt, mit dem Rechtsanwalt im Falle einer unklaren Unfallsituation
oder bei einer Fahrerflucht erwägen, diese in Anspruch zu
nehmen.
Es besteht dann grundsätzlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme
der eigenen Kaskoversicherung sowie der gegnerischen Haftpflichtversicherung
im Wege des sog. „Quotenvorrechts“. Näheres bleibt einer
Beratung vorbehalten.
Kasko
Die Kaskoversicherung ist eine Sachversicherung.
Sie ist im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung keine
vom Gesetzgeber zwingend verlangte Versicherung, keine Pflichtversicherung.
Der Abschluss einer Kaskoversicherung erfolgt daher freiwillig.
Die Kaskoversicherung deckt im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung
die Schäden ab, die an dem eigenen Fahrzeug entstehen.
Man unterscheidet die Teilkasko sowie die Vollkaskoversicherung.
Teilkaskoversicherung
In der Teilkaskoversicherung (Fahrzeugteilversicherung )
ist das Auto oder Motorrad regelmäßig versichert gegen Schäden,
die durch
Brand, Explosion, Kurzschluss, Entwendung, insbesondere
Diebstahl (Totalenntwednung des Fahrzeugs aber auch bspw.
des Autoradios, sofern die Sachen mit dem Pkw fest verbunden
waren, also keine auf dem Rücksitz liegen gelassene Sonnenbrille
oder Kamera), Wild, Pferde, Rinder, Schafe, Ziege, Hagel,
Sturm, Blitzschlag, Überschwemmung, Marderbiss an Kabeln,
Schläuchen oder Leitungen, Bruch an der Verglasung (der sog.
Glasschaden) entstehen.
Vollkaskoversicherung
Die Vollkaskoversicherung (Fahrzeugvollversicherung) ersetzt
Unfallschäden am Pkw, wobei es nicht darauf ankommt, wer
den Schaden verursacht hat. Neben Schäden, die z. B. der
Fahrer selbst verursacht hat, ist bspw. auch die mutwillige
Beschädigung durch Fremde versichert.
Alle Leistungen der Teilkasko sind auch in der Vollkasko
enthalten.
Von hoher Praxisrelevanz ist in der Bevölkerung wenig bekannte
Möglichkeit der Abrechnung eines Unfallschadens nach dem
sog.
„Quotenvorrecht“. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
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