Bei einem Verkehrsunfall mit unklarer Verkehrslage, bspw.
bei einer
Massenkarambolage (Kettenunfall) oder bei widerstreitenden
Aussagen der
Unfallbeteiligten bzw. wenn eine Mitschuld feststehen sollte,
werden die
über die Vollkaskoversicherung abrechenbaren Schäden mit
dieser
abgerechnet und der Restschaden gegen die gegnerische
Kfz-Haftpflichtversicherung geltend gemacht.
Bei der Abrechnung mit beiden Versicherern werden Sie daher
regelmäßig
höhere Schadensersatzbeträge bzw. Versicherungsleistungen
erzielen als
bei reiner Abrechnung mit der Haftpflichtversicherung bzw.
der
Vollkaskoversicherung.
In der Praxis kommt es jedoch gleichwohl sehr häufig vor,
dass in
Haftpflichtfällen mit Quotenhaftung der Geschädigte mit seiner
Vollkaskoversicherung den Schaden zwar abrechnet, er oder
sein mit
Verkehrs- oder Versicherungsfragen wenig vertraute Rechtsanwalt
es aber
übersieht oder einfach nicht weiß, dass im Rahmen des sog.
„Quotenvorrechts“ auch weiterer Schadensersatz bei der gegnerischen
Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden kann.
Hier wird sehr viel Geld verschenkt! Das soll und wir Ihnen
mit der
Hilfe von Rechtsanwalt Sven Reissenberger nicht passieren.
Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass freiwillige Versicherungen,
die
eine private Schadenvorsorge darstellen, regelmäßig nicht
abgeschlossen
werden, um für eine Entlastung des Schädigers zu sorgen.
Dieser Grundsatz ermöglicht es, nach durchgeführter Abrechnung
mit der
Vollkaskoversicherung noch an den Haftpflichtversicherer
des
Unfallgegners heranzutreten.
„Quotenbevorrechtigt sind Positionen, die das Blech berührt
haben, die
anderen Positionen nicht“, wozu die Selbstbeteiligung, die
Wertminderung, die Kosten des Sachverständigengutachtens
sowie die
Abschleppkosten gehören.
Nichtquotenbevorrechtigt sind die Nutzungsausfallentschädigung,
die
Kostenpauschale, das Schmerzensgeld, der Verdienstausfall
sowie die
Mietwagenkosten.
Zu beachten ist allerdings, dass hier unbedingt die richtige
Reihenfolge
der Schadenspositionen eingehalten werden muss, da es sonst
doch wieder
zu Fehlbeträgen kommt.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
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