Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen
ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.
Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses
auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht
nur im Falle des Verschuldens ein. Näheres bleibt einer Beratung
vorbehalten.
Art und Umfang des Schadensersatzes
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand
herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende
Umstand nicht eingetreten wäre.
Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung
einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger
statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag
verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der
erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit
ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Näheres
bleibt einer Beratung vorbehalten.
Entgangener Gewinn
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn.
Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere
nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit
erwartet werden konnte. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Haftung des Halters, Schwarzfahrt
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers,
der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt
zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit
eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist
der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch
höhere Gewalt verursacht wird.
Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters,
so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet;
daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht
worden ist.
Das gilt nicht, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für
den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm
das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Das gilt auch
für die Benutzung eines Anhängers. Näheres bleibt einer Beratung
vorbehalten.
Immaterieller Schaden, insbesondere Schmerzensgeld
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann
Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten
Fällen gefordert werden.
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit,
der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz
zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Dem Geschädigten steht bei erlittenen Körperverletzungen
ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.
Die Schmerzensgeldhöhe ist oftmals streitig. Die Gerichte
versuchen häufig, den Schmerzensgeldanspruch an Tabellen
festzumachen, die letztlich von der Versicherungswirtschaft
herausgegeben werden. Da die Versicherungswirtschaft jedoch
kein Interesse an hohen
Schmerzensgeldzahlungen hat, werden allein durch die Auswahl
der veröffentlichten Entscheidungen die Schmerzensgelder
für bestimmte Verletzungen niedrig gehalten. Eine derartige
Schmerzensgeldtabelle kann daher nicht mehr sein, als ein
erster Ansatzpunkt.
Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes
bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung,
die Schwere und Dauer der Schmerzen und Leiden der Geschädigten
sowie die Dauer und Schmerzhaftigkeit der Behandlung, die
Arbeitsunfähigkeit, das Verbleiben von bleibenden Schäden,
d. h. einer Erwerbsminderung auf Dauer, ggfs. das abweisende
Regulierungsverhalten der gegnerischen Versicherung sowie
der Grad der Bagatellisierung der Unfallfolgen der Geschädigten
und letztlich der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände
des Falles.
Rechtsanwalt Sven Reissenberger wird daher nach der Gesamtschau
aller vorgenannten maßgeblichen und Wert bildenden Faktoren
sowie den Vorstellungen der Geschädigten eine angemessene
Schmerzensgeldforderung ermitteln und im Zweifel auch gerichtlich
geltend machen. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
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