Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren / OWi-Verfahren),
Strafverfahren in Verkehrssachen
Rechtsanwalt Sven Reissenberger bearbeitet auch die
Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren / OWi-Verfahren),
Strafverfahren in Verkehrssachen.
Typischer Sachverhalt ist die Messung einer Geschwindigkeitsübertretung
(„geblitzt“ werden), eines zu geringen Abstands oder eines
Rotlichtverstoßes. Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche
andere
Verstöße, wie falsches Parken, etc. …
In der Regel geht dem Betroffenen (dem Mandanten im
Ordnungswidrigkeitsverfahren) nun ein Anhörungsbogen der
zuständigen
Bußgeldstelle zu, durch den Gelegenheit gegeben wird, zu
dem Vorfall
Stellung zu nehmen. Man kann diese Möglichkeit des sog. rechtlichen
Gehörs wahrnehmen oder auch einfach zu dem Vorwurf schweigen.
Aus anwaltlicher Sicht ist es fast ausnahmslos erforderlich
und daher
anzuraten, bereits zu diesem frühen Zeitpunkt anwaltliche
Hilfe in
Anspruch zu nehmen, damit die Verteidigung sowohl umfassend
und
erschöpfend unter Ausnutzung aller legitimen Möglichkeiten
zum frühest
möglichen Zeitpunkt aufgenommen werden kann.
Es kann daher nur dringend angeraten werden, auf den Anhörungsbogen
keinesfalls selbst zu reagieren sondern ihn möglichst schnell
dem
Rechtsanwalt auszuhändigen.
Durch die Anordnung der Behörde, dem Betroffenen oder im
Falle der
Ungleichheit von Fahrer und Halter dem Halter als Zeugen
einen
Anhörungsbogen zu übersenden, wird die Verjährung nur dann
unterbrochen
und es beginnt eine neue Verjährungsfrist von drei Monaten
zu laufen,
wenn der Anhörungsbogen dem konkret Betroffenen zugesandt
wird. Im Falle
des Halters, der nicht zugleich Betroffener ist, beginnt
die
Verjährungsfrist gegenüber dem wahren Betroffenen nicht zu
laufen.
Sollte ein Bußgeldbescheid erlassen worden sein, so hat
der Betroffene
nur zwei Wochen Zeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
einzulegen.
Gerade bei Viel- oder Berufsfahrern, denen ein Fahrverbot
droht, kann
eine Fristversäumnis erhebliche Nachteile haben. Die Frist
ist daher
unbedingt einzuhalten. Es kann daher nur dringend angeraten
werden, den
Bußgeldbescheid keinesfalls selbst zu bekämpfen sondern ihn
möglichst
schnell dem Rechtsanwalt auszuhändigen, damit dieser Einspruch
einlegt
und gleichzeitig weitere Maßnahmen einleitet, wie Akteneinsicht,
Vorlage
von Dokumenten, wie z. B. Eichscheine und Protokolle. Oftmals
unterlaufen den bedienenden Beamten oder städtischen Angestellten
Fehler, die zur Unbrauchbarkeit des Messergebnisses führen
können. Auch
können erhebliche Argumente gegen ein Fahrverbot ins Feld
geführt
werden, so dass ganz ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen
werden
kann.
Rechtsanwalt Sven Reissenberger hat mehrere Urteile erwirkt,
die die
Aufhebung oder Herabsetzung des Bußgeldbescheides bzw. die
Aufhebung des
Fahrverbotes gegen angemessene Erhöhung des Bußgeldes zur
Folge hatte.
Vorstehende Ausführungen gelten um so mehr, wenn
ein Strafvorwurf gegen
den Mandanten bspw. wegen Unfallflucht, Alkohol am Steuer,
Fahren ohne
Fahrerlaubnis, Fahren ohne Versicherungsschutz, Gefährliche
Eingriffe in
den Straßenverkehr, Widerstand gegenüber Vollstreckungsbeamten,
Nötigung
oder Beleidigung im Straßenverkehr, etc. … in Rede steht.
Auch hier gilt: Ruhe ist die erste Bürgerpflicht! Nehmen
Sie Niemanden
gegenüber Stellung zu diesem Vorwurf, insbesondere der Polizei
nicht,
und suchen Sie schnellstmöglich einen Rechtsanwalt auf, der
sofort
Akteneinsicht beantragen kann. Rechtsanwalt Sven Reissenberger
besitz
auf diesem Gebiet langjährige Erfahrung und berät Sie gerne.
nach
oben