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Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren / OWi-Verfahren), Strafverfahren in Verkehrssachen

Rechtsanwalt Sven Reissenberger bearbeitet auch die Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren / OWi-Verfahren), Strafverfahren in Verkehrssachen.

Typischer Sachverhalt ist die Messung einer Geschwindigkeitsübertretung („geblitzt“ werden), eines zu geringen Abstands oder eines Rotlichtverstoßes. Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche andere
Verstöße, wie falsches Parken, etc. …

In der Regel geht dem Betroffenen (dem Mandanten im Ordnungswidrigkeitsverfahren) nun ein Anhörungsbogen der zuständigen Bußgeldstelle zu, durch den Gelegenheit gegeben wird, zu dem Vorfall Stellung zu nehmen. Man kann diese Möglichkeit des sog. rechtlichen Gehörs wahrnehmen oder auch einfach zu dem Vorwurf schweigen.

Aus anwaltlicher Sicht ist es fast ausnahmslos erforderlich und daher anzuraten, bereits zu diesem frühen Zeitpunkt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit die Verteidigung sowohl umfassend und erschöpfend unter Ausnutzung aller legitimen Möglichkeiten zum frühest
möglichen Zeitpunkt aufgenommen werden kann.

Es kann daher nur dringend angeraten werden, auf den Anhörungsbogen keinesfalls selbst zu reagieren sondern ihn möglichst schnell dem Rechtsanwalt auszuhändigen.

Durch die Anordnung der Behörde, dem Betroffenen oder im Falle der Ungleichheit von Fahrer und Halter dem Halter als Zeugen einen Anhörungsbogen zu übersenden, wird die Verjährung nur dann unterbrochen und es beginnt eine neue Verjährungsfrist von drei Monaten zu laufen, wenn der Anhörungsbogen dem konkret Betroffenen zugesandt wird. Im Falle des Halters, der nicht zugleich Betroffener ist, beginnt die Verjährungsfrist gegenüber dem wahren Betroffenen nicht zu laufen.

Sollte ein Bußgeldbescheid erlassen worden sein, so hat der Betroffene nur zwei Wochen Zeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Gerade bei Viel- oder Berufsfahrern, denen ein Fahrverbot droht, kann eine Fristversäumnis erhebliche Nachteile haben. Die Frist ist daher
unbedingt einzuhalten. Es kann daher nur dringend angeraten werden, den Bußgeldbescheid keinesfalls selbst zu bekämpfen sondern ihn möglichst schnell dem Rechtsanwalt auszuhändigen, damit dieser Einspruch einlegt und gleichzeitig weitere Maßnahmen einleitet, wie Akteneinsicht, Vorlage von Dokumenten, wie z. B. Eichscheine und Protokolle. Oftmals unterlaufen den bedienenden Beamten oder städtischen Angestellten Fehler, die zur Unbrauchbarkeit des Messergebnisses führen können. Auch können erhebliche Argumente gegen ein Fahrverbot ins Feld geführt werden, so dass ganz ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden
kann.

Rechtsanwalt Sven Reissenberger hat mehrere Urteile erwirkt, die die Aufhebung oder Herabsetzung des Bußgeldbescheides bzw. die Aufhebung des Fahrverbotes gegen angemessene Erhöhung des Bußgeldes zur Folge hatte.

Vorstehende Ausführungen gelten um so mehr, wenn ein Strafvorwurf gegen den Mandanten bspw. wegen Unfallflucht, Alkohol am Steuer, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren ohne Versicherungsschutz, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Widerstand gegenüber Vollstreckungsbeamten, Nötigung oder Beleidigung im Straßenverkehr, etc. … in Rede steht.

Auch hier gilt: Ruhe ist die erste Bürgerpflicht! Nehmen Sie Niemanden gegenüber Stellung zu diesem Vorwurf, insbesondere der Polizei nicht, und suchen Sie schnellstmöglich einen Rechtsanwalt auf, der sofort Akteneinsicht beantragen kann. Rechtsanwalt Sven Reissenberger besitz auf diesem Gebiet langjährige Erfahrung und berät Sie gerne.


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