Nach einem Verkehrsunfall ist zu prüfen, welche Schadenspositionen
für den Geschädigten zur Regulierung in Frage kommen. Neben dem in der Regel anzutreffenden Reparaturschaden ist
auch an andere Bestandteile des Gesamtschadens zu denken.
Näheres kann nur einer Beratung vorbehalten bleiben.
Im Einzelnen:
Fahrzeugschaden
Der Geschädigte kann grundsätzlich Ersatz des ihm wegen
des Verkehrsunfalls entstehenden Fahrzeugschadens verlangen.
In erster Linie kommen dabei die Reparaturkosten in Betracht.
Die zu erstattenden Kosten ergeben sich dabei aus der Reparaturrechnung.
Der Geschädigte muss den Pkw jedoch nicht reparieren lassen.
Achtung! Die gegnerische Haftpflichtversicherung des Unfallgegners
versucht hier oftmals durch Täuschung den Geschädigten dazu
zu bringen, eine Reparaturrechnung vorzulegen oder einen
die Zahlung des Schadens oder eines Teils davon von der Vorlage
einer Reparaturrechnung abhängig zu machen. Dies ist nicht
erlaubt!
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum
sog. „normativen Schaden“ kann der Geschädigte als Eigentümer
mit seinem Pkw grundsätzlich verfahren, wie er will.
In der Praxis wird daher oftmals auch auf Gutachtenbasis
abgerechnet. Man nennt diese Vorgehensweise „fiktive Abrechnung“
auf Gutachtenbasis.
Das heißt, der Geschädigte lässt den entstandenen Reparaturschaden
durch einen Sachverständigen ermitteln und rechnet den so
ermittelten Schaden mit der gegnerischen Versicherung ab.
Der Geschädigte, der auf Grund eines Gutachtens eine Schadensersatzleistung
erhält, ist in der Verwendung der Leistung frei. Es kann
also eine Reparatur vollständig unterbleiben oder zu einem
günstigeren Preis als zu dem durch das Gutachten festgestellten
Betrag vorgenommen werden. Das bedeutet konkret, der Geschädigte
allein, und keinesfalls die gegnerische Haftpflichtversicherung
des Unfallgegners, entscheidet, ob er den Pkw überhaupt repariert,
ob er den Pkw nur teilweise repariert, ob er ihn selbst oder
gar nicht repariert. Allein der Geschädigte entscheidet auch
darüber, ob er den Pkw verkauft oder behält. Grenzen gibt
es hier lediglich beim wirtschaftlichen Totalschaden. Keinesfalls
ist der Geschädigte verpflichtet, eine Reparaturrechnung
vorzulegen.
Sollten Sie Rechtsanwalt Sven Reissenberger zur Unfallregulierung
einschalten, werden Sie mit diesen Maßnahmen der Versicherung
nicht belästigt werden, weil sich Rechtsanwalt Sven Reissenberger
einerseits für Sie darum kümmert und andererseits die Versicherer
einem Rechtsanwalt gegenüber derartige Versuche fast gar
nicht unternehmen.
wirtschaftlicher Totalschaden
Die Höhe der Reparaturkosten kann im Einzelfall, gerade
bei älteren Pkw, die bereits stark an Wert verloren haben,
den Betrag übersteigen, der zur Anschaffung eines mit dem
beschädigten Fahrzeug vergleichbaren Ersatzfahrzeugs erforderlich
ist. Dann spricht man von einem „wirtschaftlichen Totalschaden“.
In solchen Fällen wird von dem Geschädigten aus Gründen der
Schadensminderungspflicht grundsätzlich verlangt, dass er
von der kostenträchtigen und somit unwirtschaftlichen Reparatur
absieht und stattdessen eine vergleichbares Ersatzfahrzeug
anschafft.
Es wird dann auf der Basis eines Wiederbeschaffungswertes,
also dem Wert, den man benötigt, um einen vergleichbaren
Pkw zu erwerbern, abgerechnet und davon dann noch der sog.
„Restwert“, also der Wert, den der Pkw im beschädigten Zustand
aufweist, abgezogen. Hier entsteht oftmals Streit, weil die
gegnerische Haftpflichtversicherung des Unfallgegners oftmals
versucht, den Restwert durch besondere Anbieter nach oben
zu treiben, um letztlich dem Geschädigten weniger zu bezahlen.
Hier kann nur ein Rechtsanwalt helfen. Einzelheiten der Schadensbewertung
sind im Übrigen kompliziert. Hier ist daher unbedingt eine
Beratung erforderlich.
130%Grenze bei der Verkehrsunfallregulierung
Da die Rechtsprechung das Interesse des Eigentümers an dem
Erhalt seines PKw höher einschätzt als die Schadensminderungspflicht,
erlaubt die Rechtsprechung dem Geschädigten, den Pkw zu reparieren,
wenn der Schaden am Pkw maximal 130% über dem Wiederbeschaffungswert
liegt. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Wertminderung
Im Falle der Beschädigung eines Fahrzeugs tritt unter bestimmten
Voraussetzungen eine Wertminderung des Fahrzeugs ein, selbst
wenn die Reparatur ordnungsgemäß und fachgerecht durchgeführt
wird.
Eine solche Wertminderung ist grundsätzlich im Rahmen des
zu leistenden Schadensersatzes vom Schädiger zu ersetzen,
wobei die Wertminderung um so höher ausfällt, je neuer und
je beschädigter der Pkw ist. Auf der anderen Seite wird man
bei geringen Schäden oder bei Schäden an alten Pkw dem Geschädigten
keine Wertminderung mehr zubilligen können.
Es handelt sich bei der Wertminderung um einen sog. subjektiven
Wert mit
subjektiv-irrationalem Hintergrund, den der Kfz-Sachverständige
kraft
seiner Kompetenz ermittelt.
Eine Wertminderung ist dadurch begründet, dass ein Kunde
bei einer
Kaufabsicht und der Wahl zwischen zwei identischen Pkw bei
gleichem
Preis stets den unfallfreien Pkw vorziehen würde, es sei
denn, der
Veräußerer des verunfallten Pkw schafft durch einen niedrigeren
Verkaufspreis einen höheren Kaufreiz. Diese Notwendigkeit,
beim
verunfallten Pkw einen besonderen Kaufreiz zu gewähren und
den
Verkaufspreis zu senken, ist zu vergüten und soll durch die
Wertminderung kompensiert werden. Es handelt sich um eine
sog.
merkantile Wertminderung.
Im übrigen unterscheidet man davon die sog. technische Wertminderung.
Sie liegt vor, wenn der Pkw nach der Reparatur sich in einem
technisch
schlechteren Zustand befindet als vorher, was eher selten
vorkommen
dürfte. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
UPE-Aufschläge
UPE-Aufschläge sind unverbindliche Preisempfehlungen der
Fahrzeughersteller. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Die meisten Fahrzeughersteller geben für ihre Ersatzteile
gegenüber den
Werkstätten unverbindliche Preisempfehlungen (sog. UPE) ab,
an die sich
die Ersatzteilhändler und Werkstätten aber nicht zu halten
brauchen.
Deshalb werden vielfach örtlich noch sog. UPE-Aufschläge
gemacht, d. h.
es werden bestimmte Prozentsätze auf die empfohlenen Richtpreise
aufgeschlagen.
Diese UPE-Aufschläge sind im Schadensfall zu ersetzen, da
sie zum
normativen Schaden gehören, und zwar auch bei der fiktiven
Abrechnung
auf Gutachtenbasis. Ein freier Gutachter wird diese Schadensposition
in
seinem Gutachten daher immer aufnehmen, weil die UPE-Aufschläge
zum
Schaden gehören. Die ganz überwiegende Zahl der Gerichte,
insbesondere
auch der BGH und das OLG Hamm, -Rechtsanwalt Sven Reissenberger
hat ein
derartiges Urteil selbst erwirkt- billigt dem Geschädigten
die
Ersatzteilpreise einschließlich des UPE-Aufschlags zu. Näheres
bleibt
einer Beratung vorbehalten.
Verbringungskosten
Verbringungskosten sind die Kosten, die anfallen wenn der
Pkw von der
Werkstatt zur Lackiererei verbracht werden muss. Das ist
immer dann und
zur Zeit sehr häufig der Fall, weil die Werkstätten dazu
übergegangen
sind, die Lackierungen nicht mehr unmittelbar in der Werkstatt
sondern
anderweitig, oftmals von Dritten vorzunehmen.
Auch diese Verbringungskosten sind im Schadensfall zu ersetzen,
da sie
zum normativen Schaden gehören, und zwar auch bei der fiktiven
Abrechnung auf Gutachtenbasis. Ein freier Gutachter wird
diese
Schadensposition in seinem Gutachten daher immer aufnehmen,
weil die
Verbringungskosten zum Schaden gehören. Die ganz überwiegende
Zahl der
Gerichte, insbesondere auch der BGH und das OLG Hamm, -Rechtsanwalt
Sven
Reissenberger hat ein derartiges Urteil selbst erwirkt- billigt
dem
Geschädigten die Verbringungskosten zu. Näheres bleibt einer
Beratung
vorbehalten.
Mehrwertsteuer (MwSt) im Verkehrsunfallrecht
Die Mehrwertsteuer wird im eigentlichen Widerspruch zum
Deutschen Recht
seit dem 01.08.2002 aufgrund des Einflusses der Versicherungswirtschaft,
die eine Gesetzesänderung durchsetzen konnte, nur noch dann
an den
Geschädigten ausgezahlt, wenn er nachweist, dass er tatsächlich
Mehrwertsteuer bezahlt hat.
Grundsätzlich heißt es im Gesetz bei § 249 BGB:
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand
herzustellen,
der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand
nicht
eingetreten wäre. Darunter fallen alle Schadenspositionen.
Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung
einer Sache
Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der
Herstellung
den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Die Versicherungswirtschaft konnte nun nachstehende Formulierung
als
Satz 2 in das Gesetz einbringen, der wie folgt lautet:
Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz
1 erforderliche
Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit
sie tatsächlich
angefallen ist.
Damit kann der Unfallgeschädigte bei Abrechnung auf Gutachtenbasis
nur
noch den Nettoschadensbetrag von der gegnerischen
Haftpflichtversicherung beanspruchen.
Bei Geschädigten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind,
weil es sich
bspw. bei dem geschädigten Pkw um ein Firmenfahrzeug handelt,
hat sich
nichts verändert. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Reparaturschaden
Ein Reparaturschaden (im Gegensatz zum Totalschaden) liegt
jedenfalls
immer dann vor, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustands
technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, d. h.,
der für die
völlige Wiederherstellung des Fahrzeugs entsprechend dem
Zustand
unmittelbar vor dem Augenblick der Beschädigung erforderliche
Reparaturaufwand finanziell geringer ist als der Wiederbeschaffungswert
abzüglich des ggf. zu erzielenden Restwertes.
Liegt der erforderliche Reparaturbetrag über diesem Betrag,
ist er aber
nicht höher als der Wiederbeschaffungswert, dann kann der
Geschädigte
die Reparaturkosten fordern, wenn er die Reparatur auch tatsächlich
sach- und fachgerecht ausführen lässt und dies auch durch
ein kurzes
Nachgutachten, Bestätigungen der Werkstatt oder eigenen Lichtbildern
nachweist.
Will der Geschädigte in einem solchen Fall jedoch fiktiv
auf
Gutachtenbasis abrechnen, ohne die Durchführung der Reparatur
nachzuweisen, muss nach den Grundsätzen der Schadensminderungspflicht
eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden, bei der den
Reparaturkosten
die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
gegenüber
gestellt wird. Der Geschädigte hat sodann nur Anspruch auf
den
niedrigeren der beiden Vergleichsbeträge.
Übersteigen die Reparaturkosten hingegen den Wiederbeschaffungswert
und
will der Geschädigte die Reparatur gleichwohl ausführen,
weil er an an
dem Pkw hängt, dann darf er dies nach der Rechtssprechung
nur dann, wenn
er sein sog. „Integritätsinteresse“ dokumentiert, d. h. der
Geschädigte
sein schutzwürdiges Interesse an der Erhaltung gerade seines
so schwer
beschädigten Fahrzeugs nachweist. Dieser Nachweis gelingt
dann, wenn der
Geschädigte seinen Pkw behält und ihn bis zu einer Grenze
von 130 % des
Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes fachgerecht
reparieren lässt. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Nutzungsausfallentschädigung
Der Nutzungsaufall ist grundsätzlich eine durch die Rechtsprechung
anerkannte Entschädigung für die Dauer des Ausfalls der Möglichkeit
der
Pkw-Nutzung. Eine Nutzungsausfallentschädigung kann jedoch
nie fiktiv beansprucht
werden, sondern immer nur bei einem konkreten Ausfall der
Nutzungsmöglichkeit des Pkw. Bei (Weiter-) Benutzung eines
beschädigten
Pkw kann also keine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht
werden.
Bei Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis kann solange
kein
Nutzungsausfall verlangt werden, wie die Reparatur des Pkw
nicht
nachgewiesen wird.
Bei Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis bei einem
Totalschadensfall kann solange kein Nutzungsausfall verlangt
werden, wie
der Verkauf und Abmeldung des verunfallten sowie die Anschaffung
und
Anmeldung eines Ersatzfahrzeugs nicht nachgewiesen wird.
Bei Abrechnung auf tatsächlicher Reparaturkostenbasis kann
solange kein
Nutzungsausfall verlangt werden, wie die Reparatur des Pkw
nicht durch
Vorlage der Reparaturrechnung nachgewiesen wird.
Man darf mit der Reparatur bzw. mit der Neuanschaffung eines
Pkw auch
nicht zulange warten, da bereits nach wenigen Monaten die
Versicherung
gestützt auf einige Urteile einwenden können wird, dass das
Nutzungsausfallinteresse nicht sonderlich hoch war, so dass
die Gefahr
besteht, dass nur die ersten beiden Tage als
Nutzungsausfallentschädigung anerkannt werden. Näheres bleibt
einer
Beratung vorbehalten.
Höhe der Nutzungsausfallentschädigung
Die Höhe des Nutzungsausfalls wird vom Kfz-Sachverständigen
in seinem
Gutachten angegeben und nach der verbreiteten Tabelle von
Sanden /
Danner / Küppersbusch bestimmt. Ausgehend von der Kalkulation
vergleichbarer Mietwagenkosten (beruhend auf den Fahrzeugpreisen
und den
entstehenden Betriebskosten) wird der Tagessatz für jedes
Modell
errechnet. Bei älteren Modellen lässt der Bundesgerichtshof
je nach
Alter des Pkw und seiner Ausstattung einen Abzug von einer
bzw. sogar
von zwei Klassen zu. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Nutzungswille
Der Nutzungswille muss vorliegen. Das ist nicht der Fall,
wenn der
Geschädigte äußert, er wolle nach dem Unfall nicht mehr fahren,
weil er
Angst oder keine Lust mehr habe oder wenn er behauptet, das
Fahrzeug
auch vor dem Unfall nicht mehr benutzt zu haben. Näheres
bleibt einer
Beratung vorbehalten.
Nutzungsmöglichkeit
Die Nutzungsmöglichkeit muss vorliegen. Der Geschädigte
muss die
tatsächliche Möglichkeit haben, ein Fahrzeug zu nutzen. Sollte
er dazu
krankheitsbedingt nicht in der Lage sein, besteht die
Nutzungsmöglichkeit nicht. Die Nutzungsmöglichkeit liegt
jedoch in einem
solchen Falle gleichwohl vor, wenn das Fahrzeug gleichermaßen
und
regelmäßig nach einer vor dem Unfall getroffenen Zweckbestimmung
durch
einen Dritten, bspw. Ehegatte, Kind, Freund, etc. …, mitbenutzt
wird.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Mietwagenkosten
Wird ein Fahrzeug beschädigt, ist der Geschädigte berechtigt,
statt sich
den Ausfall der Pkw-Nutzung auszahlen zu lassen, sich für
die
erforderliche Dauer der Wiederherstellung des Pkw ein Ersatzfahrzeug
anzumieten.
Der Schädiger ist daher verpflichtet, dem Geschädigten die
dadurch
entstehenden Mietwagenkosten zu ersetzen, soweit sie tatsächlich
angefallen sind und soweit sie im Rahmen der Behebung des
Fahrzeugschadens notwendig waren. Auch hier müssen daher
auch wieder der
Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit vorhanden sein
und die
Reparatur oder aber die Ersatzanschaffung im Falle des Totalschadens
muss nach den zuvor dargestellten Grundsätzen belegt werden.
Im Übrigen hat der geschädigte auch in diesem Zusammenhang
die
Grundsätze der Schadensminderungspflicht zu beachten.
Es muss daher der Zeitraum, für den die gegnerische Versicherung
für die
Mietwagenkosten aufzukommen hat, so kurz wie möglich gehalten
werden.
Zur Begrenzung der Reparaturdauer muss alles unternommen
werden, um die
Werkstatt zu einer möglichst schnellen Wiederherstellung
des Fahrzeugs
zu veranlassen oder im Falle der Eigenreparatur den Pkw möglichst
wieder
sehr schnell wiederherzustellen.
Oftmals ist die Höhe der Mietwagenkosten streitig, weil
die
Versicherungen häufig die sog. Unfallersatztarife von Werkstätten
und
Autohäusern, die nebenbei auch Pkw vermieten, nicht anerkennen.
Bis
heute ist es der Rechtsprechung nicht gelungen, für die Geschädigten
das
Problem abschließend zu klären. Allerdings kann soviel gesagt
werden:
Der Geschädigte muss nicht umfangreiche Tarifnachforschungen
auf dem für
ihn zugänglichen Mietwagenmarkt anstellen. Näheres bleibt
einer Beratung
vorbehalten. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Nutzungsausfall bei anderen Fahrzeugen
Fahrräder, Motorräder, Wohnmobile, Taxis, Lkw, Autotelefone,
Bildenhunde, Elektrorollstühle, Farbfernseher, Privatflugzeuge,
… sind
auch einer Nutzungsausfallentschädigung zugänglich. Es gelten
die unter
Nutzungsausfall dargestellten Grundsätze. Näheres bleibt
einer Beratung
vorbehalten.
Entsorgungskosten
Der Geschädigte hat nach den Grundsätzen des normativen
Schadens auch
Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Verschrottung
des Fahrzeugs.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
Umbaukosten
Der Geschädigte hat nach den Grundsätzen des normativen
Schadens auch
Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Umbau des Fahrzeugs,
einer
Radioanlage oder eines Telefons oder für eine behinderten
gerechte
Ausstattung des Fahrzeugs. Näheres bleibt einer Beratung
vorbehalten.
An- und Abmeldekosten
Der Geschädigte hat nach den Grundsätzen des normativen
Schadens auch
Anspruch auf Erstattung der Kosten für die An- und Abmeldekosten
des
verunfallten bzw. der erworbenen Ersatzfahrzeugs. Näheres
bleibt einer
Beratung vorbehalten.
Regulierungskosten
Der Geschädigte hat nach den Grundsätzen des normativen
Schadens auch
Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Unfallregulierung,
wozu die
Sachverständigenkosten, Zinsen für eine Finanzierung aber
auch
unmittelbar ohne Verzug und ohne Finanzierung nach § 849
BGB direkt nach
der Entziehung oder Beschädigung der Sache durch den Unfall.
Näheres
bleibt einer Beratung vorbehalten.
Kostenpauschale / Unkostenpauschale
Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz seiner ihm durch
die
Schadensregulierung entstandenen Portokosten, Fahrtkosten
und
Telefonkosten. Diese werden regelmäßig mit 25,00 € abgegolten.
Näheres
bleibt einer Beratung vorbehalten.
Rechtsanwaltskosten
Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz seiner ihm durch
die
Schadensregulierung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Diese
werden von
der Versicherung übernommen, weil der Geschädigte aus Gründen
der sog.
„Waffengleichheit“ das Recht hat, sich anwaltlicher Hilfe
zur
sachgerechten Durchsetzung seiner Interessen zu bedienen.
Näheres bleibt
einer Beratung vorbehalten.
Haushaltsführungsschaden
Der Haushaltsführungsschaden ist eine weitere ersatzfähige
Schadensposition beim Verkehrsunfall.
Ein deartiger Anspruch kann verlangt werden, wenn jemand
aufgrund seiner durch und wegen seines Unfalls erlittenen
Körperverletzungen nicht in der Lage ist, seinen Haushalt
oder den der ganzen Familien zu führen, also die Hausarbeit
nicht mehr erledigen kann.
Meistens wird es sich auch heute noch faktisch um Frauen
handeln.
Selbstverständlich steht der Anspruch aber auch gleichermaßen
Männern und ggfs. auch Kindern zu.
In dem Umfange, wie der Haushalt nicht geführt werden konnte,
besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die notwendig
sind bzw. gewesen sind, um den Haushalt durch Dritte führen
zu lassen.
Es kommt dabei regelmäßig zur Bezifferung dieses Anspruchs
darauf an, wie groß bspw. die sauber zu haltenden Räumlichkeiten
sind, wie umfangreich die zu erledigen Einkäufe sind, wieviel
Kinder müssen versorgt, ggfs. noch gewickelt oder angezogen,
zum Kindergarten oder zur Schule gebracht und wieder angeholt
werden, wie umfangreich die zu reinigende Wäsche ist, etc.
… . Je umfangreicher die Verpflichtungen sind, um so höher
ist der insoweit eintretende Schaden.
Es kann deshalb eine Haushaltshilfe eingestellt werden,
die für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhält, wobei es gleich
ist, ob es sich um eine gewerbliche Haushaltshilfe oder um
eine Feundin oder Nachbarin handelt.
Der Anspruch besteht jedoch auch dann, wenn der Haushalt
durch Dritte unentgeltlich geführt wird, denn es soll dem
Schädiger und seiner Versicherung nicht zu Gute kommen, dass
Dritte aus familiärer oder freundschaftlicher Verbundenheit
kulante Leistungen erbringen.
Dann müssen jedoch die Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe
geschätzt werden. Anhaltspunkt für die Schätzung ist der
Nettolohn einer gleichwertigen Ersatzkraft gemäß dem Bundesangestelltentarifvertrag
(BAT). Diese Schätzung erfolgt in der Praxis anhand der Tabelle
Schulz-Bork/Hoffmann. Nach Maßgabe dieser Tabelle kann ermittelt
werden, welcher BAT-Tarifgruppe die erforderliche Haushaltshilfe
zuzuordnen wäre und welcher Stundenaufwand zugrunde zu legen
ist.
Verdienstausfall
Sollten Sie nach einem Unfall arbeitsunfähig erkrankt sein
oder aus anderen Gründen Ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen
können, so erhalten Sie im Krankheitsfall als abhängig Beschäftigter
( Arbeitnehmer oder Angestellter ) eine Entgeltfortzahlung
von Ihrem Arbeitgeber für die Dauer von 6 Wochen.
Sollte Ihr krankheitsbedingter Ausfall über die Dauer von
6 Wochen hinausgehen, würde die Krankenkasse einspringen
und Krankengeld bezahlen. Die Differenz zwischen der Entgeltzahlung
bzw. der Krankengeldzahlung einerseits und Ihrem an sich
erzielten Lohn andererseits können Sie von der Versicherung
des Schädigers ersetzt verlangen.
Darunter können insbesondere auch Auslösen, Abwesenheitsgelder,
Nacht- oder Feiertagszuschläge sowie sonstige Sonerzahlungen
wie eine Pünktlichkeitsprämie fallen, denn die Entgeltzahlung
richtet sich regelmäßig nur nach dem Grundgehalt ohne die
vorgenannten Zuschläge.
Als Selbständiger müssten Sie, ggfs. unter Mithilfe Ihres
Steuerberaters, darlegen, welchen konkreten Gewinnausfall
Sie durch und wegen des Unfalls erlitten haben. Regelmäßig
wird aus den Werten der Vergangenenheit ein Durchschnittswert
ermittelt, der dann auf den Ausfallzeitraum übertragen wird.
Aber auch der Verlust eines konkreten gewinnbringenden Geschäftes
kann in die Schadensberechnung einfließen, wenn Sie eine
Verbindung zwischen den Folgen des Unfalls und Ihrer Verletzungen
einerseits sowie des Nichtzustandekommens des Geschäftes
andererseits darlegen und belegen, d. h. einen nachvollziehbaren
und beweisbaren Kausalzusammenhang zwischen den beiden Ereignissen
herstellen können.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.
nach
oben