Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

Ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Arbeitsleistungen zu entnehmen, so kann jeder Teil das Arbeitsverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 BGB und unter Beachtung anderweitiger Schutzvorschriften kündigen.

Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Arbeitsverhältnisse können auch durch eine Aufhebungsvereinbarung beendet werden.


Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB  ist, ist die Kündigung zulässig,
1.    wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den
Ablauf des folgenden Tages;
2.    wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am  ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Samstags;
3.    wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15.  eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.    wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren  Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.    wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist,  jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.


Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.    zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines  Kalendermonats,

2.    fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines  Kalendermonats,

3.    acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines  Kalendermonats,

4.    zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines  Kalendermonats,

5.    zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines  Kalendermonats,

6.    15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

7.    20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines  Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden.

Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

Einzelvertraglich kann eine kürzere als die genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.    wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt
ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.    wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer
ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.


Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.


Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre

Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.


Stillschweigende Verlängerung

Wird das Arbeitsverhältnis nach dem Ablauf der Arbeitszeit von dem Arbeitnehmer mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.


Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.


Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des §
622 BGB ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt.
Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.


Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung

Wird nach dem Beginn der Arbeitsleistung das Arbeitsverhältnis auf Grund des § 626 BGB oder im Falle eines reinen Dienstverhältnisses nach § 627 BGB gekündigt, so kann der Arbeitnehmer bzw. Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Arbeitnehmer bzw. Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 BGB oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.


Freizeit zur Stellungssuche

Nach der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Arbeitsverhältnisses zu gewähren.


Pflicht zur Zeugniserteilung

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken.
Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Auf einen Arbeitnehmer findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.