Besteht die Pflicht zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen durch den Arbeitgeber?

Im Bundesgebiet gibt es bundesweite sowie auch nur länderweite gesetzliche und religiöse Feiertage. Der Gesetzgeber hat für den Fall eines Feiertages geregelt, dass das Entgelt auch im Falle eines Feiertages an den Arbeitnehmer fort bezahlt wird.

Die wesentlichen Einzelheiten werden hier nachstehend dargestellt:


Anwendungsbereich

Gesetzlich geregelt ist die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.


Bezahlte Feiertage

Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen.

Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.


Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

Für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.

Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet, bemisst sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach der Entgeltzahlungen an Feiertagen.

Durch Tarifvertrag kann eine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden.


Verbot der Abänderung Entgeltfortzahlungsregelungen (Unabdingbarkeit)

Mit Ausnahme tarifvertraglicher Regelungen kann von den vorgenannten Grundsätzen nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.