Annullierung der Ehe

In seltenen Fällen kann auch eine Aufhebung bzw. Annullierung der Ehe anstelle der Scheidung von Beginn an in Betracht kommen. Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Menden kann eine Annullierung der Ehe bereits dann in Betracht kommen, wenn die Eheschließung zum Teil auf Gründen beruhte, die außerhalb der Ehe liegen und worüber ein Ehegatte vor dem Eingehen der Ehe getäuscht wurde und die er im Falle der nicht erfolgten Täuschung nicht eingegangen wäre. Die Aufhebung bzw. Annullierung der Ehe hat den Vorteil, dass die Ehegatten nicht als geschieden gelegen. Sie werden so behandelt, als ob sie nie geheiratet hätten. Die Aufhebung bzw. Annullierung der Ehe kommt konkret dann in Betracht, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307 und 1311 BGB geschlossen worden ist.

Ein besonderer Fall der Annullierung der Ehe soll hier hervorgehoben werden, weil er in der Praxis des RA Reissenberger wiederholt auftrat:

Aufhebung bzw. Annullierung der Ehe wegen Täuschung der Ehefrau über die Motive der Eheschließung.

Das AG Menden beschloss die Aufhebung der Ehe in einem bemerkenswerten Fall.
Es kam zu einem seltenen Fall der Aufhebung bzw. Annullierung der Ehe, die häufig von einem Ehegatten, meistens den Frauen, gewünscht wird, jedoch regelmäßig daran scheitert, dass die strengen Voraussetzungen der Aufhebung bzw. Annullierung der Ehe nicht vorliegen. Hier liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung bzw. Annullierung der Ehe einmal vor und das Familiengericht hat dem Antrag nach intensiver Prüfung stattgegeben.
Die Aufhebung der Ehe erfolgt durch eine Entscheidung des Familiengerichts nach § 1313 BGB. Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen zum Thema Aufhebung der Ehe ergeben sich aus den §§ 1314 ff BGB. Die Aufhebung der Ehe kann erfolgen, wenn
  1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
  2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
  3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
  4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
  5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

 

Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 05.12.2013, 15 F 137/13, zur Aufhebung der Ehe:

(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben bzw. annulliert werden (Annullierung der Ehe), wenn

  1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
  2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
  3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
  4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
  5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen.